Entscheid vom 28. September 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft Graubünden,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Sachliche Zuständigkeit (Art. 260 BStP i.V.m. Art. 337 StGB)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2009.20
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Sachverhalt:
A. Am 2. Juni 2009 erhoben die A. oHG (auch handelnd unter dem Namen B.) in Konkurs und die C. AG bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen D., E. und F. Strafanzeige wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB und des Prozessbetrugs gemäss Art. 146 StGB und stellten entsprechend Strafantrag (act. 1.3).
B. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Bundesanwaltschaft, den Gerichtsstand aus ihrer Sicht zu prüfen und ihr die Übernahme des Verfahrens zu bestätigen (act. 1.1). Die Bundesanwaltschaft lehnte das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 31. Juli 2009 ab (act. 1.2).
C. Mit Gesuch vom 12. August 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft Graubünden an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es sei die Bundesanwaltschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafanzeige gegen D., E. und F. an die Hand zu nehmen (act. 1). Die Bundesanwaltschaft schloss in ihrer Gesuchsantwort vom 31. August 2009 auf Abweisung des Gesuchs und beantragte eventualiter, die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, vorgängig die Zuständigkeitsfrage mit den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich abzuklären (act. 3). Die Gesuchsantwort der Bundesanwaltschaft wurde der Staatsanwaltschaft Graubünden am 1. September 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 4). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Anstände zwischen der Bundesanwaltschaft und kantonalen Strafverfolgungsbehörden über die Ermittlungszuständigkeit bei Wirtschaftskriminalität und organisiertem Verbrechen im Sinne von Art. 337 StGB ergibt sich aus Art. 260 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Die I. Beschwerdekammer entscheidet bei solchen Konflikten gemäss den Regeln, die Gesetz und Rechtsprechung für die Behandlung eines interkantonal streitigen Gerichtsstandes aufgestellt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 419, mit Hinweis auf BGE 128 IV 225 E. 2.3 S. 229; vgl. nun auch den am 1. April 2004 in Kraft getretenen Art. 279 Abs. 1 BStP). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist somit, dass ein Streit über die Zuständigkeit vorliegt und dass die Parteien über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623; TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 337 StGB N. 5).
1.2 Die Staatsanwaltschaft Graubünden ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten – und somit mangels anders lautender gesetzlicher Grundlage analog auch bei Zuständigkeitskonflikten mit der Bundesanwaltschaft – vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1958 [StPO/GR; BR 350.000]). Der Gesuchsteller hat mit der Gesuchsgegnerin vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
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2. 2.1 Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen und das Fehlen von Prozesshindernissen sind zwingendes Erfordernis für Anhandnahme und Durchführung des Verfahrens. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen und in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 179 N. 13). Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit sind so genannte positive Prozessvoraussetzungen. Sie müssen erfüllt sein, damit das Verfahren eingeleitet und durchgeführt werden kann (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 178 N. 4). Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, welche Behörde oder Instanz sich aufgrund der Sache mit dieser zu befassen hat (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 121 N. 1 und 3; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 405; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 432).
2.2 Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit u. a. die strafbaren Handlungen nach Art. 305bis StGB, wenn diese zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen (und bei Fehlen eines eindeutigen Schwerpunkts in einem Kanton) begangen wurden. In einfachen Fällen kann die Gesuchsgegnerin den kantonalen Strafverfolgungsbehörden eine Bundesstrafsache im oben erwähnten Sinne zur Untersuchung und Beurteilung übertragen (Art. 18bis Abs. 1 BStP). Gemeint sind damit hinsichtlich des Verfahrensaufwandes nicht umfangreiche oder nicht komplexe Fälle, die in sachlicher und rechtlicher Hinsicht klar erscheinen (NAY/THOMMEN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 337 StGB N. 8 m.w.H.). Die Einschränkung der Delegationsmöglichkeit auf einfache Fälle muss allerdings insofern relativiert werden, als in vielen Fällen auch von Wirtschaftskriminalität zusätzlich Verbrechen und Vergehen in originärer kantonaler Kompetenz zu untersuchen sind. Hier kann die Bundesanwaltschaft eine Vereinigung beim Kanton verfügen, auch ohne dass sie einen einfachen Fall annimmt (Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 18bis Abs. 2 BStP; vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 397; BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 103).
2.3 In der Strafanzeige (act. 1.3) werden D., E. und F. der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB beschuldigt. Es wird diesbezüglich beantragt, Konti bei der Bank G. in Z. (Kanton Graubünden), zu beschlagnahmen bzw. ein Verfügungsverbot über eine Stockwerkeigentumseinheit in Z. zu erlassen und den Erlös zu Gunsten der Anzeigeerstatter einzuziehen. Daneben werden die drei genannten Personen sowie Rechtsanwalt H. beschuldigt,
- 5 im Rahmen eines Arrestverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos einen Prozessbetrug begangen zu haben. Zur Begründung wird geltend gemacht, die deutsche A. oHG habe 1993/1994 via ihre liechtensteinische Tochter I. USD 10 Mio. in Dollar/Yen-Tradinggeschäfte der J. AG investiert. Die A. oHG sei in der Folge im Ausland mehrfach betrogen bzw. das von ihr investierte Geld sei veruntreut worden. Aus diesen Vortaten erlangte Gelder seien in der Folge auf ein Konto der Bank G. in Z. überwiesen bzw. in Immobilien in Z. und Y. (Italien) investiert worden. Diese Anlagen, aber auch die im Zusammenhang mit den Immobilien erfolgten Verfügungen durch D., E. und F. stellen nach der Darstellung der Anzeigeerstatter Geldwäschereihandlungen dar.
2.4 Unter den Parteien unbestritten scheint, dass sich die zur Anzeige gebrachten Geldwäschereihandlungen hauptsächlich im Ausland (vor allem in Deutschland, Liechtenstein, Österreich, daneben auch in Italien) abgespielt haben sollen. Die Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 337 Abs. 1 lit. a StGB erscheint daher hinsichtlich der angeblichen Geldwäscherei gegeben. Der zusätzlich beanzeigte Prozessbetrug, der in Graubünden begangen worden sein soll, erscheint den Ausführungen des Gesuchstellers zufolge als „von vornherein fraglich“. Diesbezüglich ist immerhin zu bemerken, dass bei der Beurteilung von Gerichtsstandsfragen nicht massgeblich ist, was den Beschuldigten nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.). Nachdem auch ein Betrug Gegenstand der zur Anzeige gebrachten Vorwürfe bildet, stünde es der Gesuchsgegnerin – sofern die Anzeige bei ihr eingereicht worden wäre – gestützt auf Art. 18 Abs. 2 BStP offen, das Verfahren in der Hand der kantonalen Behörde zu vereinigen. Die Frage, ob der beanzeigte Betrug sich als von vornherein haltlos erweist oder sicher ausgeschlossen ist, kann vorliegend aus den nachfolgenden Gründen jedoch offen gelassen werden. Selbst wenn man einzig vom Vorliegen der Bundesgerichtsbarkeit im Sinne von Art. 337 Abs. 1 StGB ausginge, könnte die Gesuchsgegnerin der kantonalen Behörde die Strafsache gestützt auf Art. 18bis Abs. 1 BStP übertragen, sofern es sich um einen einfachen Fall handelte. Die Vortaten zu den wenigen im Kanton Graubünden erfolgten möglichen Geldwäschereihandlungen sind durch im deutschen Sprachraum durchgeführte Strafverfahren bereits aufgearbeitet worden bzw. sind entsprechende Verfahren noch im Gang. Die diesbezüglichen Informationen und Dokumentationen können ohne weiteres mittels entsprechender Rechtshilfeersuchen erhältlich gemacht werden. Insbesondere sind hierzu keinerlei besondere Fach- oder Sprachkenntnisse erforderlich. Weiter sind die angeblich aus den Vortaten
- 6 herrührenden Vermögenswerte bereits klar identifiziert. Inwiefern sich also hinsichtlich der Ermittlungen zu den zur Anzeige gebrachten Geldwäschereihandlungen besondere Probleme ergeben sollten, ist nicht ersichtlich. Der diesbezüglich pauschal vorgebrachte Einwand des Gesuchstellers, wonach der Nachweis, dass die einzuziehenden Vermögenswerte aus den behaupteten Straftaten erlangt worden seien, alles andere als einfach zu erbringen sei, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.
2.5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die D., E. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden sind berechtigt und verpflichtet, die D., E. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 29. September 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Staatsanwaltschaft Graubünden (mitsamt Akten) - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.