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Bundesstrafgericht 30.08.2005 BG.2005.14

August 30, 2005·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·781 words·~4 min·4

Summary

Revision des Entscheids des Bundesstrafgerichts BG.2005.5 vom 20. April 2005;;Revision des Entscheids des Bundesstrafgerichts BG.2005.5 vom 20. April 2005;;Revision des Entscheids des Bundesstrafgerichts BG.2005.5 vom 20. April 2005;;Revision des Entscheids des Bundesstrafgerichts BG.2005.5 vom 20. April 2005

Full text

Entscheid vom 30. August 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter, Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

A.,

Gesuchsteller

gegen

1. OBERGERICHT DES KANTONS BERN, 2. GERICHTSPRÄSIDENTIN 14 DES GERICHTS- KREISES VIII BERN-LAUPEN,

Gesuchsgegner

Gegenstand Revision des Entscheids des Bundesstrafgerichts BG.2005.5 vom 20. April 2005

Bunde ss trafgericht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de rale T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BG.2005.14

- 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 20. April 2005 (Geschäftsnummer BG.2005.5) auf eine Beschwerde des Gesuchstellers vom 20. Februar 2005 gegen das Obergericht des Kantons Bern und die Gerichtspräsidentin 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen nicht eingetreten ist;

- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. (recte: 10.) Mai 2005 bei der Beschwerdekammer sinngemäss die Revision des Entscheides vom 20. April 2005 und unter anderem den Ausstand mehrerer Richter (Emanuel Hochstrasser, Andreas J. Keller, Walter Wüthrich, Tito Ponti) und Gerichtsschreiberinnen (Joséphine Contu, Petra Williner) des Bundesstrafgerichts sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (act. 1, S. 1 f.);

- die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 5. Juli 2005 (Geschäftsnummer BA.2005.7) auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten ist und die Angelegenheit dem Präsidenten der Beschwerdekammer zur weiteren Überprüfung überwiesen hat (act. 2);

- das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers mit Urteil vom 26. Juli 2005 nicht eingetreten ist;

- die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 10. August 2005 sodann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten sowie die Bestellung eines Vertreters für das vorliegende Verfahren abwies und dem Gesuchsteller Frist bis 22. August 2005 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- ansetzte, verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde (act. 3);

- die Post dem Bundesstrafgericht am 12. August 2005 meldete, die Sendung habe noch nicht zugestellt werden können und lagere aufgrund eines Auftrags des Empfängers voraussichtlich bis 12. September 2005 (act. 4);

- wenn der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, die Sendung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in jenem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird (vgl. hierzu sowie den nachfolgenden Erwägungen BGE 127 I 31, 34 E. 2a/aa mit Hinweisen);

- 3 -

- wenn das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, geschieht, die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt gilt, sofern der Adressat mit der Zustellung hat rechnen müssen;

- die vorgenannte Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion auch dann nicht verlängert wird, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa in Folge eines Zurückbehaltungsauftrags (BGE 127 I 31, 34 f. E. 2b sowie BGE 123 III 492, 493 f. E. 1);

- der Gesuchsteller mit fristauslösenden gerichtlichen Sendungen rechnen musste, nachdem er selber das Revisionsverfahren eingeleitet hatte, und daher nach Treu und Glauben dafür zu sorgen hatte, dass ihm gerichtliche Sendungen zugestellt werden können (BGE 123 III 492, 493 E. 1);

- die eingeschriebene Sendung am Mittwoch, 10. August 2005, der Post übergeben wurde (act. 3), gemäss Track & Trace-Auskunft am Donnerstag, 11. August 2005, bei der Poststelle in Zürich einging und die Abholeinladung gleichentags in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde, womit die siebentägige Abholfrist am Mittwoch, 17. August 2005 ablief (zur Berechnung des Ablaufs der siebentägigen Abholfrist vgl. BGE 127 I 31, 35 E. 2b, 37 E. 3b/cc sowie BGE 123 III 492, 494 E. 1 [bei Vorliegen eines Zurückbehaltungsauftrags]);

- der Gesuchsteller damit rechtzeitig von der Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 22. August 2005 Kenntnis erhalten hat; - bis zum 22. August 2005 weder der verlangte Kostenvorschuss geleistet noch um eine Erstreckung der Frist ersucht wurde (vgl. Art. 33 Abs. 2 OG), weshalb auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- das Gesuch angesichts der offensichtlich fehlenden Revisionsgründe und mit Blick auf die Aussichtslosigkeit der ursprünglichen Beschwerde (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.5 vom 20. April 2005 E. 3) geradezu trölerisch anmutet und sich die Beschwerdekammer deshalb vorbehält, weitere Eingaben in demselben Zusammenhang inskünftig nicht mehr förmlich zu behandeln;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32),

- 4 und erkennt: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 30. August 2005 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A., - das Obergericht des Kantons Bern, - die Gerichtspräsidentin 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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