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Bundesstrafgericht 01.04.2026 BE.2025.45

April 1, 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,312 words·~17 min·8

Summary

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Full text

Beschluss vom 1. April 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Roy Garré und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Gesuchstellerin

gegen

Bank A.,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2025.45

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV»), Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (nachfolgend «ASU»), führt gegen B. seit dem 14. März 2023 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21), begangen im Geschäftsbereich der C. GmbH betreffend die Steuerperioden 2015 bis 2020 (BE.2023.11, act. 1.1).

B. In der Folge forderte die ESTV die Bank A. am 12. Mai 2023 zur schriftlichen Auskunftserteilung auf. Namentlich wurde Bank A. aufgefordert, der ESTV mitzuteilen, an welchen Bankkonten B. wirtschaftlich berechtigt ist und/oder über eine Zeichnungsberechtigung verfügt (BE.2023.11, act. 1.2).

C. Unter Verweis auf das Bankkundengeheimnis teilte die Bank A. der ESTV am 17. Mai 2023 mit, dass sie weder bestätigen noch verneinen könne, dass eine Kundenbeziehung zu B. bestehe (BE.2023.11, act. 1.3).

D. Daraufhin teilte die ESTV der Bank A. mit Editionsverfügung vom 24. Mai 2023 mit, dass sie von den auf B. und die C. GmbH lautenden Konten Kenntnis habe und forderte sie zur Einreichung der in der Verfügung genannten Unterlagen zu den darin bezeichneten Konten auf (BE.2023.11, act. 1.4).

E. Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 stellte die Bank A. der ESTV die angeforderten Unterlagen in elektronischer Form zu und verlangte zugleich deren sofortige Siegelung (BE.2023.11, act. 1.5). Nach Erhalt des Schreibens der Bank A. am 6. Juni 2023 siegelte die ESTV die ihr eingereichten Unterlagen am 7. Juni 2023 (BE.2023.11, act. 1 S. 3).

F. Mit Gesuch vom 26. Juni 2023 gelangte die ESTV an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie ersucht um Ermächtigung, die am 24. Mai 2023 bei der Bank A. edierten und am 7. Juni 2023 versiegelten Bankunterlagen (abgespeichert auf einem elektronischen Datenträger) zu entsiegeln und zu durchsuchen (BE.2023.11, act. 1).

http://links.weblaw.ch/SR-642.21

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G. Die Gesuchsantwort vom 10. Juli 2023, mit welcher die Bank A. zum Entsiegelungsgesuch Stellung nahm, wurde der ESTV am 14. Juli 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (BE.2023.11, act. 3-4).

H. Mit Beschluss BE.2023.11 vom 28. September 2023 wies die Beschwerdekammer das Entsiegelungsgesuch mangels hinreichenden Tatverdachts ab und ordnete die Herausgabe der auf dem USB-Datenstick gespeicherten Unterlagen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses an die Bank A. an (BE.2023.11, act. 5).

I. Die dagegen von der ESTV erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_845/2023 vom 4. Dezember 2025 (Posteingang: 12. Dezember 2025) gut, hob den Beschluss BE.2023.11 vom 28. September 2023 auf und wies die Sache an die Beschwerdekammer zu neuer Entscheidung zurück (act. 1).

J. Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Entsiegelungsverfahren, zog die Akten des Verfahrens BE.2023.11 bei und setzte der ESTV mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 eine Frist bis zum 7. Januar 2026 an, um die im Entsiegelungsgesuch vom 23. Juni 2023 zur Darlegung des hinreichenden Tatverdachts erwähnten Beweismittel nachzureichen resp. einen Antrag nach Art. 25 Abs. 3 VStrR zu stellen und die gemäss bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung geforderte Zusammenfassung einzureichen (act. 2). Innert erstreckter Frist liess sich die ESTV mit Eingabe vom 9. Januar 2026 vernehmen und reichte vertrauliche Dokumente auf einem USB-Datenstick (act. 4, 4A). Die Stellungnahme der ESTV vom 12. Januar 2026 wurde der Bank A. am darauffolgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung. Die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist die ESTV (Art. 67 Abs. 1 VStG).

1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).

2. Die Beschwerdekammer hat ihre Zuständigkeit sowie die übrigen Eintretensvoraussetzungen im Beschluss BE.2023.11 vom 28. September 2023 geprüft und bejaht (E. 2.3). Da sich seither daran nichts geändert hat, wird auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen.

3. 3.1 Die Gesuchstellerin hat der Beschwerdekammer am 9. Januar 2026 und unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 3 VStrR mehrere Dokumente als Beweismitteln eingereicht, welche die Beschwerdekammer zwecks Wahrung des Steuergeheimnisses unter Ausschluss der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis nehmen soll (act. 4).

3.2 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen (Art. 25 Abs. 3 VStrR). Diese Bestimmung ist auch im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens nach Art. 50 Abs. 3 VStrR anwendbar (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 10. März 2010 E. 3). Die Beschwerdekammer betrachtet hierbei das blosse Interesse der beteiligten Verwaltung an der Geheimhaltung einer Information nicht als gleichbedeutend mit einem wesentlichen öffentlichen Interesse. Nicht die Verwaltung setzt die Wertmassstäbe für die Interessenabwägung, sondern die richterliche Kontrollinstanz. Die Formulierung von Art. 25 Abs. 3 VStrR ist imperativ. Die Beschwerdekammer muss den Betroffenen von der Kenntnisnahme ausschliessen, wenn die Sachlage den vom Gesetz verlangten Voraussetzungen entspricht (HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], 1998, S. 74 m.w.H.;

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Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009 E. 2.2). Der Grund für die Verweigerung der Akteneinsicht kann in wesentlichen privaten Interessen von Drittpersonen liegen. Die Beschwerdekammer anerkennt regelmässig im gesetzlich geschützten Steuergeheimnis (vgl. Art. 110 DBG oder Art. 37 VStG) wesentliche private Interessen von Drittpersonen, die einer Einsichtnahme in Steuerunterlagen entgegenstehen können (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 6.2.5). Gemäss Praxis der Beschwerdekammer sind aber in einem solchen Fall Akten, welche einer Partei nicht offengelegt werden sollen, aber worauf sie sich stützen soll, in Form einer Zusammenfassung einzureichen, wobei die betroffene Partei uneingeschränkt Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.9 vom 13. September 2018 E. 4.2; BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 6.2.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009 E. 2.4 m.w.H.).

3.3 Eine Zusammenfassung der vertraulich zu behandelnden Unterlagen hatte die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Darlegung des hinreichenden Tatverdachts bereits im Entsiegelungsgesuch eingereicht. Indes reichte die Gesuchstellerin dem Gericht die Unterlagen zu den erwähnten Belegstellen nicht ein. Dies hat die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren mit Eingabe vom 9. Januar 2026 nachgeholt (act. 4). Dabei handelt es sich um Steuererklärungen und den entsprechenden Auszügen aus der Bilanzunterlagen bzw. Umsatzlisten. Es sind Unterlagen, die dem Steuergeheimnis der C. GmbH unterliegen. Die Beschwerdekammer erkennt im Steuergeheimnis (vgl. Art. 110 DBG oder Art. 37 VStG) wesentliche private Interessen von Drittpersonen, die einer Einsichtnahme in Steuerunterlagen entgegenstehen können (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 6.2.5). Zugleich reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme ein, worin sie erneut die im Entsiegelungsgesuch erwähnten Sachverhalt wiedergab und ergänzende Ausführungen machte (act. 4). Diese wurde der Gesuchsgegnerin am 13. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 6). Der wesentliche Inhalt dieser Aktenstücke wurde von der Gesuchstellerin somit im Rahmen ihrer Ausführungen im Ersuchen und der Eingabe vom 9. Januar 2026 wiedergegeben. Ausserdem nahm die Gesuchsgegnerin zu den Ausführungen der Gesuchstellerin bereits mit Gesuchsantwort vom 10. Juli 2023 Stellung. Damit hatte die Gesuchstellerin ausreichend Möglichkeit sich hierzu zu äussern. Der Praxis der Beschwerdekammer ist somit Genüge getan.

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4. 4.1 Bei Entsiegelungsgesuchen wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (TPF 2007 96 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen können, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).

4.2 Die Gesuchstellerin führt in Bezug auf den Tatverdacht zusammengefasst aus, im Rahmen der Prüfung der mehrwertsteuerrelevanten Buchhaltung der C. GmbH durch die Abteilung «Externe Prüfung» der Hauptabteilung Mehrwertsteuer (nachfolgend «MWST-EP») sei festgestellt worden, dass der in der C. GmbH in den Geschäftsjahren 2016 bis 2020 in der Erfolgsrechnung verbuchte Umsatz nicht mit den gesellschaftsintern geführten Umsatzzahlen sowie dem im Covid-19-Kreditantrag ausgewiesenen Umsatz übereingestimmt habe. Zudem habe die Buchprüfung gezeigt, dass private Lebenshaltungskosten von B. ertragsmindernd bei der C. GmbH verbucht worden seien. Gestützt auf die Erkenntnisse der Buchprüfung der MWST-EP habe die Abteilung «Erhebung» der Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben (nachfolgend «HA-DVS») der Gesuchstellerin bei der C. GmbH vorab für die Geschäftsjahre 2017 bis 2020 die auf den nicht verbuchten Geschäftsumsätzen bzw. den damit mutmasslich dem Gesellschafter B. ausgerichteten geldwerten Leistungen geschuldete Verrechnungssteuer erhoben. Die Auswertung dieser Unterlagen durch die ASU habe ergeben, dass bei der C. GmbH in den Geschäftsjahren 2015 bis 2020 im Umfang von mehreren Millionen Schweizer Franken Umsätze aus Möbelhandel aber auch Provisionsertrag aus Vergütungsvereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der Versicherungsgesellschaft D. nicht erfolgswirksam

- 7 verbucht und privat vereinnahmt worden seien. Ausserdem seien private Lebenshaltungskosten von B. in den Geschäftsbüchern erfasst worden. In der Folge habe die ASU gegen B. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Hinterziehung von Verrechnungssteuern eröffnet. Konkret ergebe sich in den Geschäftsjahren 2015 bis 2020 zwischen den Umsätzen gemäss internen Umsatzlisten und den tatsächlich in den Buchhaltungskonten verbuchten Umsätzen eine Diskrepanz von mehreren Millionen Schweizer Franken. Des Weiteren habe die C. GmbH im Jahr 2020 über die Gesuchsgegnerin einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 185'000.-- beantragt und ausbezahlt erhalten. In diesem Kreditantrag habe die C. GmbH für das Jahr 2019/2018 einen Umsatz von Fr. 1'850'000.-- deklariert. Demgegenüber habe die C. GmbH in den für die steuerliche Beurteilung massgebenden Erfolgsrechnungen für ebendiese Jahre lediglich Umsätze ausgewiesen, die um mehrere hunderttausend Franken tiefer gewesen seien. Schliesslich habe B. anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Mai 2023 zu Protokoll gegeben, dass die intern in der C. GmbH erfassten Umsatzzahlen den effektiv erwirtschafteten Umsatzzahlen entsprechen würden. Es bestehe daher der Verdacht auf Hinterziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a VStG im Geschäftsbereich der C. GmbH betreffend die Geschäftsjahre 2015 bis 2020 in der Höhe von mutmasslich einer Million Schweizer Franken (BE.2023.11, act. 1 S. 4 f.).

4.3 Die Ausführungen der Gesuchstellerin zum Tatverdacht ergeben sich aus den dem Gericht eingereichten Beilagen. Insbesondere ergibt sich aus den internen Umsatzlisten (ungefähr Fr. 10,5 Mio.) und den in den Buchhaltungskonten verbuchten Umsätzen (ca. Fr. 8 Mio.) in den Geschäftsjahren 2015 bis 2020 eine Umsatzdiskrepanz von mehreren Millionen Schweizer Franken (act. 4 S. 3). B., der im Untersuchungszeitraum als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und Inhaber sämtlicher Stammanteile der damaligen C. GmbH im Handelsregister eingetragen war, gab anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Mai 2023 zu Protokoll, dass die intern in der C. GmbH erfassten Umsatzzahlen den effektiv mit der Gesellschaft erwirtschafteten Umsatzzahlen entsprechen würden (BE.2023.11, act. 1.7 S. 13). Somit bestehen gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse ausreichend Hinweise auf eine Hinterziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a VStG. Damit ist der hinreichende Tatverdacht zu bejahen, der von der Gesuchsgegnerin im Übrigen nicht in Frage gestellt wird.

4.4 Gegenüber dem Beschuldigten besteht der Verdacht, in den Geschäftsjahren 2015 bis 2020 als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH Verrechnungssteuer in Höhe von mutmasslich einer Million Schweizer Franken hinterzogen zu haben (BE.2023.11, act. 1 S. 5). Angesichts der

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Dauer und der mutmasslichen Höhe der hinterzogenen Verrechnungssteuer erweist sich die von der Gesuchstellerin angeordnete Editionsverfügung als verhältnismässig.

5. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1).

Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1). Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).

5.2 Die Gesuchsgegnerin wendet in diesem Zusammenhang ein, dass auch wenn Art. 50 Abs. 2 VStrR das Bankkundengeheimnis nicht vorbehalte, der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu wahren sei. Dem Beschuldigten werde eine Steuerhinterziehung vorgeworfen, die mit Busse geahndet werde. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin gelte Art. 50 VStrR im Bereich der Verrechnungssteuer nicht uneingeschränkt. Eine Auskunftspflicht nach Art. 127 Abs. 2 DBG bestehe nur bei Steuer- und Abgabebetrug. Gegenüber nicht am Verfahren beteiligten Dritten würden sich die Untersuchungsmassnahmen nach Art. 190 Abs. 2 DBG nach den Art. 19 bis 50 VStrR richten.

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Gemäss Art. 190 Abs. 2 DBG seien die Bestimmungen der Art. 127 bis 129 DBG vorbehalten, mithin auch das Bankkundengeheimnis nach Art. 127 Abs. 2 DBG. Für Dritte im Steuerverfahren bestehe nur bei Steuer- und Abgabebetrug kein Schutz des Bankgeheimnisses. Dem Beschuldigten werde jedoch kein Betrug vorgeworfen. Zudem sei gemäss den Angaben der Gesuchstellerin der Ausgangspunkt des Verfahrens eine Mehrwertsteuerprüfung gewesen. Sei die von einem Auskunftsbegehren betroffene Bank nicht in das Strafverfahren verwickelt, dürfe sich die Untersuchung jedoch nicht auf Tatsachen oder Hinweise stützen, die während eines steuerrechtlichen Kontrollverfahrens entdeckt worden seien, in dessen Rahmen das Bankgeheimnis garantiert sei. Im Mehrwertsteuerverfahren bleibe gegenüber Dritten das Berufsgeheimnis, mithin das Bankgeheimnis vorbehalten (Art. 73 Abs. 3 MWSTG). Die Gesuchstellerin behaupte nicht, dass es sich im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuerprüfung um ein Strafverfahren gehandelt habe. Damit habe sich das Editionsbegehren der Gesuchstellerin auf Akten aus einem Mehrwertsteuerverfahren gestützt, in welchem das Bankgeheimnis garantiert sei. Diese Erkenntnisse dürften gegenüber der Gesuchsgegnerin als Dritte nicht verwendet werden (BE.2023.11, act. 3 S. 3 ff.).

5.3 5.3.1 Die Gesuchsgegnerin beruft sich auf das Bankkundengeheimnis. Damit übersieht sie, dass im Gegensatz zu Berufsgeheimnisträgern, etwa Anwältinnen oder Ärzten, weder das VStrR noch die StPO ein Beschlagnahmeund Entsiegelungshindernis für Unterlagen vorsehen, die aus dem Kundenverhältnis zwischen einer Bank und ihrer Kundschaft stammen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes steht das Bankkundengeheimnis gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG [SR 952.0]) rechtmässigen strafprozessualen Untersuchungshandlungen, etwa Beschlagnahmen, Editionen oder der Durchsuchung von Aufzeichnungen grundsätzlich nicht entgegen. Art. 47 Abs. 5 BankG enthält denn auch einen ausdrücklichen Vorbehalt gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. Dazu gehören namentlich die einschlägigen Normen der StPO und des VStrR. Diskretionsvorschriften für Banken und Bankangestellte oder allgemeine Geschäftsinteressen der Bank fallen nicht unter die Berufsgeheimnisse von Art. 171 StPO (BGE 142 IV 207 E. 9.2, 9.4, 10 S. 227 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_92/2023 vom 11. Mai 2023; 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.6; 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 4.3). https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%221B_49%2F2021%22+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-IV-207%3Ade&number_of_ranks=0#page207

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5.3.2 Gegen den Beschuldigten wurde ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung der Verrechnungssteuer eröffnet, womit die Bestimmungen des VStrR (und ergänzend diejenigen der StPO) zur Anwendung gelangen (GUTZWILLER WETZEL, Steuerstrafrechtliche Eigenheiten bei der Verrechnungssteuer, 2020, S. 40). Das VStrR sieht Untersuchungsmassnahmen, worunter insbesondere auch die Edition von Unterlagen bei Dritten (etwa Banken) zählt. Der von der Gesuchsgegnerin angerufene Art. 127 Abs. 4 DBG betrifft die Veranlagung im ordentlichen Verfahren und kann in einem Verwaltungsstrafverfahren angeordneten Zwangsmassnahmen nicht entgegengehalten werden (GUTZWILLER WETZEL, a.a.O., S. 58 f.). Dass die Gesuchstellerin nicht zuständig wäre, das gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung nach Art. 61 lit. a VStG zu führen, ergibt sich weder aus den Akten noch wird dies von der Gesuchsgegnerin in Abrede gestellt. Dementsprechend kann die Gesuchstellerin im Rahmen des gegen den Beschuldigten geführten Verwaltungsstrafverfahrens bei Finanzinstituten Auskünfte einholen und Unterlagen einfordern. 5.4 Nach dem Gesagten stellt das von der Gesuchsgegnerin angerufene Bankgeheimnis kein Entsiegelungshindernis dar. Die Gesuchsgegnerin macht keine weiteren, eigenen Geheimnisschutzinteressen geltend.

6. Nach dem Gesagten wird die Gesuchstellerin ermächtigt, die ihr von der Gesuchsgegnerin am 2. Juni 2023 elektronisch eingereichten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.

7. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Untersuchung Nr. GKASU 4685 / KAD 2601 der Gesuchstellerin. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Entsiegelungsgesuch wird gutgeheissen. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die ihr von der Gesuchsgegnerin am 2. Juni 2023 elektronisch eingereichten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.

2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.

Bellinzona, 1. April 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer - Bank A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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