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Bundesstrafgericht 10.11.2023 BE.2023.2

November 10, 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,613 words·~8 min·4

Summary

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO) ;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO) ;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO) ;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)

Full text

Beschluss vom 10. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Gesuchstellerin

gegen

1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli, 2. B. AG,

Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2023.2 Nebenverfahren: BP.2023.6

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren mit der Geschäftsnummer 62-2021-058 führt (act. 1);

- das Tribunal Judiciaire de Rennes, Frankreich, gegen C., D., E., F. und G. ein Verfahren führt, u.a. wegen bandenmässig begangener Delikte im Zusammenhang mit Glücksspielautomaten, wobei den beschuldigten Personen zusammengefasst u.a. vorgeworfen wird, in Frankreich Automaten mit GIücks- bzw. Spielbankenspielen illegal aufgestellt und betrieben zu haben und in diesem Zusammenhang am 20. Februar 2021 defekte Automaten mit mutmasslich installierten Spielbankenspielen bei der B. AG in Z. zur Reparatur deponiert und am 30. Juni 2021 wieder abgeholt zu haben (act. 1);

- das Tribunal Judiciaire de Rennes, Frankreich, mit internationalem Rechtshilfeersuchen vom 11. Oktober 2022 beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Schweiz um Beweiserhebungen ersucht hat (act. 1.6);

- das BJ das französische Rechtshilfeersuchen der ESBK zum Vollzug übertragen hat, welche das entsprechende Rechtshilfeverfahren unter der Geschäftsnummer 62-2023-001 eröffnet hat (act. 1.6, 1.7; 1.8);

- die ESBK im Rechtshilfeverfahren 62-2023-001 am 30. Januar 2023 einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl erlassen und gestützt darauf am 31. Januar 2023 die Geschäftsräumlichkeiten der B. AG durchsucht hat (act. 1.6, 1.7, 1.8);

- gestützt auf Art. 48 Abs. 4 VStrR die ESBK sodann am 31. Januar 2023 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2021-058 eine Hausdurchsuchung und Durchsuchung angeordnet hat namentlich bezogen auf die Durchsuchung (1) von A., (2) dessen Wohn- sowie Geschäftsräumlichkeiten bzw. der B. AG, (3) von Gegenständen und (4) von sichergestellten Aufzeichnungen und Datenträgern (act. 1.1);

- anlässlich der Hausdurchsuchung im Verwaltungsstrafverfahren 62-2021- 058 am 31. Januar 2023 zahlreiche Gegenstände sicherstellt wurden, gegen deren Durchsuchung A. Einsprache erhoben bzw. deren Siegelung verlangt hat (act. 1.2, 1.3, 1.4);

- die ESBK mit Eingabe vom 3. Februar 2022 (recte: 2023) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1) und in der Hauptsache beantragt, sie sei zu ermächtigen, die am 31. Januar 2023 im Rahmen einer

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Hausdurchsuchung im Verwaltungsstrafverfahren in den Geschäftsräumlichkeiten der B. AG bei A. sichergestellten Gegenstände bzw. Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen;

- die ESBK ferner die prozessualen Anträge (vorsorgliche Massnahmen) stellt: 1. Es sei die Stromversorgung des Mobiltelefons der Marke «xiaomi» (U63433) sicherzustellen und dauerhaft bzw. bis zum Erstellen einer forensischen Sicherungskopie aufrechtzuerhalten.

2. Während der Dauer des Entsiegelungsverfahrens bzw. bis zur Sicherung der Daten auf einer forensischen Sicherungskopie sei sicherzustellen, dass das Mobiltelefon der Marke «xiaomi» (U63433) keine drahtlosen Kommunikationsverbindungen nutzen kann und es seien hierzu die notwendigen technischen Vorkehrungen zu treffen.

3. Es sei unverzüglich eine forensische Sicherungskopie (Image) durch eine entsprechend technisch ausgerüstete Fachstelle, wie z.B. das Bundesamt für Polizei fedpol, der sich auf

dem an einer Powerbank angeschlossenen und in einem faradayschen Umschlag befindlichen Mobiltelefon der Marke «xiaomi» (U63433); dem ausgeschalteten Mobiltelefon der Marke «oppo» (U63401); den weiteren ausgeschalteten bzw. nicht betriebsbereiten Datenträgern (Laptop U63402/Speichermedium U63403/Speichermedium U63404/Speichermedium U63405/PC U63450/NAS U63453/PC U63487)

befindlichen Daten zu erstellen. 4. Die in Ziffer 1 bis 3 hiervor beantragten vorsorglichen Massnahmen seien superprovisorisch zu erlassen.

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 15. Februar 2023 das Bundesamt für Polizei fedpol mit der Erstellung forensischer Kopien (Datenspiegelung) der Asservate U63433, U63401, U63402, U63403, U63404, U63405, U63450, U63453 und U63487 beauftragt hat (act. 6);

- A. mit Gesuchsantwort vom 3. März 2023 beantragen lässt, das Entsiegelungsgesuch sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (act. 15);

- das fedpol am 9. März 2023 der Beschwerdekammer die Asservate und forensische Kopien übergeben (act. 17) und am 21. März 2023 (Poststempel)

- 4 einen Bericht zur Erstellung forensischer Kopien vom 25. Februar 2023 eingereicht hat (act. 20);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 23. März 2023 die B. AG zur Gesuchsantwort eingeladen (act. 10) und A. sowie der ESBK namentlich den Bericht des fedpol vom 25. Februar 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt hat (act. 22, 23);

- die B. AG sich nicht vernehmen liess;

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 12. April 2023 der ESBK die Gesuchsantwort von A. vom 3. März 2023 zur Kenntnis gebracht hat (act. 24).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist (Art. 134 Abs. 1 BGS);

- verfolgende Behörde das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK ist (Art. 134 Abs. 2 BGS);

- die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen den Kantonen obliegen (Art. 135 Abs. 1 Satz 1 BGS);

- vorliegend der Gesuchsgegner 1 im Verdacht steht, Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS begangen zu haben;

- demnach die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- bei der Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegenständen oder Datenträgern, s. BGE 139 IV 246 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2 ) das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren sind (Art. 50 Abs. 2 VStrR), wobei die

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Papiere versiegelt und verwahrt werden, wenn der Inhaber gegen die Durchsuchung Einsprache erhebt;

- der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Datenträgern die Geheimnisse glaubhaft zu machen hat, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen; mit der Substantiierungsobliegenheit vermieden wird, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 139 IV 246; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4);

- der Gesuchsgegner 1 keine Geheimnisrechte als betroffen anruft; der Gesuchsgegner 2 sich nicht hat vernehmen lassen; die Gesuchsgegner somit keine rechtlich massgebende Geheimnisrechte aufführen (act. 1.2, 1.9, 1.10; act. 15);

- mangels substantiierter Vorbringen der Gesuchsgegner kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen;

- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und die Gesuchstellerin ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände bzw. Daten vornehmen kann;

- das Gesuch der Gesuchstellerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Nebenverfahren BP.2023.6) mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird und entsprechend abzuschreiben ist;

- rein formal gesehen die Gesuchstellerin unterliegt, indem auf ihren Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen der Gesuchsgegner 1, fällt doch die von ihm angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.17 vom 26. September 2022);

- die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) mithin dem Gesuchsgegner 1 aufzuerlegen sind;

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und

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Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

- 7 und erkennt: 1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Die betreffenden Gegenstände bzw. Daten werden zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an die Gesuchstellerin herausgegeben.

2. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandlos abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsgegner 1 auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 10. November 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Eidgenössische Spielbankenkommission - Rechtsanwalt Cornel Wehrli - B. AG Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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