Beschluss vom 25. November 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
1. A. AG, 2. B. HOLDING AG, beide vertreten durch Advokat Lukas Bopp
Gesuchsgegnerinnen
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); Teilentscheid betreffend physische Unterlagen Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BE.2021.18A
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Sachverhalt:
A. Am 28. Juni 2021 ermächtigte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») zur Führung einer besonderen Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). In der Folge eröffnete die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (nachfolgend «ASU») gegen die A. (Panama) Inc., C. und dessen Bruder D. ein Verfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung (Art. 175 und 176 DBG) bzw. Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG), begangen in den Steuerperioden 2016 bis 2020, sowie gegen C. und D. wegen fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 DBG) betreffend die Einkommenssteuer von C. bzw. Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 DBG) in den Steuerperioden 2012 bis 2015 (act. 1, S. 2).
B. Gestützt auf die Durchsuchungsbefehle des Direktors der ESTV vom 1. November 2021 (act. 1.1) durchsuchte die ASU am 11. November 2021 die Geschäftsräumlichkeiten der A. AG und der B. Holding AG in Z./BL und stellte zahlreiche Unterlagen sowie elektronische Datenträger sicher, die infolge der erhobenen Einsprache versiegelt wurden (act. 1.2). Gleichentags erfolgten weitere Hausdurchsuchungen, u.a. in den Wohnräumlichkeiten von D. in Y./BL, wo sich auch der Sitz der E. Holding AG befindet.
C. Am 17. November 2021 bestätigten A. AG und B. Holding AG gestützt auf eine entsprechende Anfrage der ESTV vom 12. November 2021, dass sie an der Einsprache gegen die Durchsuchung festhalten, und führten u.a. aus, dass die substantiierte Bezeichnung der auszusondernden Dokumente im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens erfolgen werde (act. 1.5-1.6).
Gleichentags erhoben F. Inc., G. Inc., H. S.A., I. S.A. und A. AG bei der ESTV Einsprache gegen die Durchsuchung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. November 2021 sichergestellten und versiegelten Unterlagen und elektronischen Daten, verlangten deren Siegelung und Durchführung eines Entsiegelungsverfahrens. Zur Begründung führten sie aus, dass sie Teil der Holdingstrukturen der B. Holding AG oder der E. Holding AG seien und sich unter den versiegelten Unterlagen auch sie betreffenden Dokumente befinden würden (Beilage 6 von act. 5.5).
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D. Die ASU wies die von F. Inc, G. Inc., H. S.A., I. S.A. und A. AG erhobene Einsprache mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 zurück (act. 5.4). Gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2021 erhoben F. Inc., G. Inc., H. S.A. und I. S.A. am 3. Dezember 2021 beim Direktor der ESTV Beschwerde (act. 5.5). Der Direktor der ESTV hielt in der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2021 am Entscheid vom 1. Dezember 2021 fest und leitete die Beschwerde gleichentags an das Bundesstrafgericht zum Entscheid weiter, woraufhin die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren BV.2021.33-36 eröffnete.
E. Mit Gesuch vom 17. Dezember 2021 gelangte die ESTV an die Beschwerdekammer und ersuchte um Ermächtigung, die am 11. November 2021 am Sitz der A. AG bzw. der B. Holding AG sichergestellten und versiegelten Akten und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1). In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer unter dem Geschäftszeichen BE.2021.18 das vorliegende Entsiegelungsverfahren.
F. A. AG und B. Holding AG liessen sich zum Entsiegelungsgesuch vom 17. Dezember 2021 mit Eingabe vom 26. Januar 2022 vernehmen und folgende Anträge stellen (act. 5):
«1. Es sei das Entsiegelungsverfahren bis zur Erledigung des beim Bundesstrafgericht hängigen Verfahrens BV.2021.33-36 zu sistieren.
2. Es sei das Entsiegelungsgesuch abzulehnen, soweit drauf einzutreten ist, und es seien die sichergestellten Daten den Gesuchsgegnerinnen versiegelt herauszugeben und allfällige Kopien von Daten aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu vernichten.
3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Entsiegelung von Daten, welche den Sachverhaltskomplex der mutmasslichen Steuerhinterziehung der A. (Panama) Inc. betreffen und vor 2016 oder nach 2020 erstellt worden sind (mutmasslich sämtliche Asservate, namentlich HD-Protokoll SDT003, SDT005 und SDT030), abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen.
4. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Entsiegelung von Daten, welche den Sachverhaltskomplex der mutmasslichen Steuerhinterziehung von C. betreffen und vor 2013 oder nach 2015 erstellt worden sind, abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen.
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5. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Entsiegelung von Daten, welche keinen «Delikts»-Konnex aufweisen (HD-Protokoll SDT001, SDT002, SDT003, SDT004, SDT009, SDT030, SDT031, SDT032, SDT033, SDT125, SDT128, SDT131, SDT149, SDT240) abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu Iöschen.
6. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 seien sämtIiche durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten (unter anderem, aber nicht ausschliessIich in HD-Protokoll SDT001, SDT002, SDT004, SDT240) auszusondern und zu Iöschen.
7. Es seien den Gesuchsgegnerinnen Kopien der versiegelten Unterlagen zuzustellen oder anderweitig Einsicht in die versiegelten Daten zu gewähren.
8. In Ergänzung zu Rechtsbegehren 3-6 sei den Gesuchsgegnerinnen die Frist zur Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch um 21 Tage nach Akteneinsicht gemäss Rechtsbegehren 6 zu erstrecken.
9. Der Staat habe die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. MWST) zu tragen.»
G. Mit Entscheid BE.2021.18_a vom 8. Februar 2022 sistierte die Beschwerdekammer das vorliegende Entsiegelungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens BV.2021.33-36 und hielt zudem fest, dass über die Anträge auf Akteneinsicht und Gewähren einer Frist zur Ergänzung der Gesuchsantwort zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (act. 6).
H. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde im Verfahren BV.2021.33-36 am 14. Juli 2022 ab und die dagegen von F. Inc., G. Inc., H. S.A. und I. S.A. erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_96/2022 vom 28. September 2023 ebenfalls ab. Daraufhin hob die Beschwerdekammer die Sistierung des vorliegenden Entsiegelungsverfahrens mit Verfügung BE.2021.18b vom 19. Oktober 2023 auf und wies das Gesuch auf Einsicht in die versiegelten Akten und elektronischen Datenträger sowie auf Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Gesuchsantwort ab (act. 7).
I. Am 6. November 2023 gelangte die ESTV mit weiteren drei Entsiegelungsgesuchen an die Beschwerdekammer betreffend die mit Verfügungen vom 10. November 2021 bei drei Finanzinstituten edierten Unterlagen. In der
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Folge eröffnete die Beschwerdekammer die Verfahren BE.2023.19, BE.2023.20 und BE.2023.21.
J. Innert erstreckter Frist replizierte die ESTV mit Eingabe vom 15. November 2023 und hielt an den im Gesuch vom 17. Dezember 2021 gestellten Begehren fest (act. 10).
K. A. AG und B. Holding AG duplizierten mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 und stellten folgende Begehren (act. 15):
«1. An den in der Gesuchsantwort vom 25. Januar 2022 (recte: 26. Januar 2022) gestellten Rechtsbegehren (einschliesslich dem Gesuch um Akteneinsicht) wird vollumfänglich festgehalten.
2. Es sei – soweit nicht nach Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 6 der Gesuchsantwort vom 25. Januar 2022 (recte: 26. Januar 2022) zu Iöschen – die gesicherten elektronischen Daten des Asservat STD240 mit einer gezielten Stichwortsuche der Begriffe «A. AG», «A. (Panama) Inc.» und «J. Partnership» zu durchsuchen, und es seien sämtIiche Daten, welche nicht auf diese Stichwortsuche ansprechen, auszusondern und zu Iöschen.
3. Es seien – soweit nicht nach Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 6 der Gesuchsantwort vom 25. Januar 2022 (recte: 26. Januar 2022) bzw. vorstehend Rechtsbegehren Ziff. 2 zu löschen – sämtliche durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und in Anhang 1 bezeichneten Daten auszusondern und zu löschen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.»
L. Mit Eingabe vom 25. Januar 2025 (recte: 25. Januar 2024) machten A. AG und B. Holding AG geltend, die ESTV habe in den Verfahren BE.2023.19, BE.2023.20 und BE.2023.21 anerkannt, dass C. erst seit 2013 in der Schweiz Wohnsitz habe. Deshalb seien sämtliche Daten und Dokumente, welche die Zeit vor dem 1. Januar 2013 betreffen auszusondern (act. 17). Diese Eingabe wurde der ESTV am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 18).
M. Gestützt auf eine entsprechende Aufforderung vom 5. März 2024 reichte die ESTV dem Gericht am 12. März 2024 die versiegelten Unterlagen und elektronischen Datenträger ein (act. 19-21).
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N. Die Eingabe von A. AG und B. Holding AG vom 25. Januar 2024, mit welcher sie dem Gericht das Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft vom 17. September 2024 zu den Akten reichten, wurde der ESTV am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 22, 23). Die ESTV liess sich hierzu mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. Oktober 2024 vernehmen und hielt an den im Gesuch und in der Gesuchsreplik gestellten Rechtsbegehren fest (act. 24).
O. Das Schreiben vom 17. Oktober 2024 mit welchem A. AG und B. Holding AG Noven geltend machten, wurde der ESTV am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 26, 27). Die ESTV liess sich hierzu mit unaufgeforderter Eingabe vom 24. Oktober 2024 vernehmen (act. 28). B. Holding AG und A. AG replizierten mit Schreiben vom 5. November 2024 (act. 30).
P. A. AG und B. Holding AG machten mit Schreiben vom 7. Februar 2025 u.a. geltend, die ESTV sei mittels mehrerer nationalen und internationalen Amtshilfe- und Rechtshilfeersuchen an Kopien von versiegelten Unterlagen gelangt, die Gegenstand des vorliegenden Entsiegelungsverfahrens seien (act. 32). Die Eingabe vom 21. Februar 2025, mit welcher sich die ESTV vernehmen liess und vollumfänglich an ihrem Antrag auf Entsiegelung festhielt, wurde der A. AG und B. Holding AG am 24. Februar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 34-35).
Q. Mit Schreiben vom 20. August 2025 wurde der A. AG und B. Holding AG die Möglichkeit gewährt, am 27. Oktober 2025 in den Räumlichkeiten des Gerichts in Bellinzona in das Ergebnis der vorgenommenen Triage der physisch sichergestellten Asservate SDT001-SDT033 und SDT121-SDT155 Einsicht zu nehmen und sich anschliessend bis zum 6. November 2025 schriftlich zu äussern (act. 36). A. AG und B. Holding AG nahmen am 6. November 2025 in das Triageergebnis Einsicht und liessen sich dazu innert der ihnen angesetzten Frist nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Das versiegelte Asservat SDT240 enthält elektronische Daten und umfasst rund 250'000 Dateien. Dessen Triage wird mehrere Monate in Anspruch nehmen, weshalb die Beschwerdekammer mit dem vorliegenden Beschluss einen Teilentscheid fällt. Dieser betrifft nur die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. November 2021 sichergestellten Unterlagen in Papierform (Asservate SDT001-SDT033 und SDT121-SDT155). Das Asservat SDT240 sowie die File-Liste mit den sichergestellten elektronischen Daten sind entsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses.
2. 2.1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen (Art. 190 Abs. 1 DBG). Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 DBG) und die Steuervergehen nach Art. 186 und Art. 187 DBG (Art. 190 Abs. 2 DBG). Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).
2.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
3. 3.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die
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Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Obschon Art. 50 VStrR nur die Durchsuchung von Papieren ausdrücklich nennt, erfasst sie in analoger Anwendung von Art. 248 Abs. 1 StPO auch die Sicherstellung anderer beweisgeeigneter Unterlagen wie Datenträger und sonstiger Informatikmittel sowie Gegenstände (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.4; BGE 108 IV 76 E. 1, zum Ganzen s. auch TPF 2007 96 E. 2). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
3.2 3.2.1 Die Gesuchsgegnerinnen machen zunächst geltend, die Gesuchstellerin habe das Entsiegelungsgesuch in Verletzung des Beschleunigungsgebots eingereicht, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. 5, S. 9 f.). Die Gesuchstellerin hält dem zusammengefasst entgegen, der Bundesgerichtsentscheid BGE 145 IV 221 (recte: BGE 148 IV 221), nach welchem die 20-tägige Frist von Art. 248 Abs. 2 StPO auch in Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sei, erst am 28. Februar 2022, mithin nach dem vorliegend zu beurteilen Gesuch ergangen sei. Zudem habe die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auch nach diesem Bundesgerichtsentscheid an ihrer Rechtsprechung festgehalten und ein Entsiegelungsgesuch, welches knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgt sei, als rechtzeitig qualifiziert (act. 10, S. 3).
3.2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das
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Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).
3.2.3 Die Gesuchsgegnerinnen stellten das Siegelungsbegehren anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. November 2021 (act. 1.3-1.4). Das vorliegende Entsiegelungsgesuch vom 17. Dezember 2021 übergab die Gesuchstellerin am 20. Dezember 2021 der Post und stellte das Gesuch somit rund fünf Wochen später. Bei dem von der Gesuchstellerin erwähnten Bundesgerichtsurteil handelt es sich um das amtlich publizierte Urteil des Bundesgerichts 1B_432/2021 vom 28. Februar 2022 (BGE 148 IV 221). Die Beschwerdekammer hat sich mit diesem Urteil bereits im Beschluss BE.2023.12 vom 24. Oktober 2023 ausführlich auseinandergesetzt: Daraus ergibt sich, dass das Bundesgericht im besagten Urteil keine Abkehr von seiner Rechtsprechung beabsichtigte, und die Beschwerdekammer an ihrer bisherigen Rechtsprechung zur Rechtzeitigkeit des Entsiegelungsgesuchs festhält. Im Einzelnen kann dazu auf die die Ausführungen in E. 2.4.3 des Beschlusses vom 24. Oktober 2023 verwiesen werden. Die Beschwerdekammer hielt erst kürzlich mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass die Frist von 20 Tagen für die Einreichung des Entsiegelungsgesuchs gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwendung findet (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2024.22 vom 21. Oktober 2025 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. September 2025 E. 5,2; 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2.2; 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.2). Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ist das vorliegende Entsiegelungsgesuch als fristgerecht zu werten.
3.2.4 Gegenstand des Gesuchs bildet die Entsiegelung von in Geschäftsräumlichkeiten der Gesuchsgegnerinnen sichergestellten Unterlagen und elektronischen Daten. Wie in E. 1 festgelegt, setzt sich der vorliegende Beschluss lediglich mit den Unterlagen in Papierform auseinander. Die Gesuchsgegnerinnen waren als Inhaberinnen der sichergestellten Unterlagen zur erhobenen Einsprache legitimiert. Auf das Entsiegelungsgesuch ist somit einzutreten.
4. 4.1 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer ist bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt die Rechtmässigkeit der Durchsuchung im Grundsatz zu prüfen, und, bejahendenfalls, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund für die
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Siegelung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 7).
4.2 4.2.1 Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine in Art. 50 VStrR geregelte Zwangsmassnahme. Als Zwangsmassnahme bedingt die Durchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Daher ist im Entsiegelungsentscheid vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 8.1).
4.2.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastenden und entlastenden Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; vgl. auch BGE 143 IV 330 E. 2.1).
4.3 Die Gesuchstellerin begründet den Tatverdacht wie folgt (act. 1, S. 3 ff.; act. 10, S. 1 f.):
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4.3.1 Ausgangspunkt der Ermittlungen seien verschiedene anonyme Anzeigen gewesen, mit welchen mitgeteilt worden war, dass sowohl D. als auch C. über nicht deklarierte Bankkonten verfügen würden und dass die von ihnen kontrollierte Gesuchsgegnerin 1 mit Sitz in Z./BL eine Tochtergesellschaft namens A. (Panama) Inc. in Panama habe, welche u.a. der Steuerumgehung diene. Erste Recherchen der Gesuchstellerin hätten ergeben, dass die Gesuchsgegnerin 1 am 8. September 2015 und die A. (Panama) Inc. am 29. Oktober 2015 gegründet worden seien. Die Schweizer Muttergesellschaft [Gesuchsgegnerin 1] werde über die Gesuchsgegnerin 2 und die E. Holding AG von D. und C. zu je 50% gehalten. Beide Brüder seien bei der Gesuchsgegnerin 1 als Verwaltungsräte eingetragen. Die A. (Panama) Inc. verfüge an ihrer Adresse in X. City weder über eigene Infrastruktur noch beschäftige sie Personal. Zur Schweiz weise die A. (Panama) Inc. jedoch verschiedene Geschäftsbeziehungen auf. C. amtiere als Präsident, Direktor und «Tesorero» und D. als deren Direktor und Vizepräsident.
Ausserdem seien D. und C. an mehreren weiteren Schweizer Aktiengesellschaften teils direkt, teils über ihre jeweiligen Holdinggesellschaften (D. über die E. Holding AG; C. über die Gesuchsgegnerin 2) zusammen vollumfänglich beteiligt. Über die Holdinggesellschaften seien sie zudem Anteilsinhaber an den Offshore-Gesellschaften G. Inc., H. S.A., F. Inc. und I. S.A. Gemäss den Auszügen aus dem Register «opencorporates.com» sei D. bei diesen vier panamaischen Gesellschafen als Präsident bzw. Direktor bzw. Finanzchef eingetragen; C. amtiere bei der F. Inc. und I. S.A. als Direktor und Vizepräsident.
Die Gesuchsgegnerin 1 erziele seit ihrer Gründung mit dem Warenhandelsgeschäft ausschliesslich Verluste. In den Erläuterungen zur Jahresrechnung 2016 sei festgehalten worden, dass die Waren praktisch ohne Marge verkauft worden seien, um Marktanteile zu erobern. Gemäss Jahresrechnungen 2016-2019 habe die Gesuchsgegnerin 1 von der A. (Panama) Inc. jährlich Lizenzzahlungen und Dividendenausschüttungen sowie Warenlieferungen in Höhe von mehreren hunderttausend Franken auf Kredit finanziert erhalten. Die panamaische Tochtergesellschaft habe bereits ab dem Gründungsjahr relativ hohe Umsätze erzielt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die panamaische Tochtergesellschaft im Gegensatz zur Schweizer Muttergesellschaft bereits ab der Aufnahme der Geschäftstätigkeit so viel Gewinn erzielt habe, dass sie jährlich Dividenden ausschütten, Lizenzgebühren entrichten und Kredite vergeben konnte. Es sei daher zweifelhaft, ob die in den Jahresrechnungen 2016-2019 ausgewiesenen Zahlen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesuchsgegnerin 1 korrekt darstellen. Dies führe zum Verdacht, dass die A. (Panama) Inc. dazu diene, die in der Schweiz zu
- 12 besteuernden Gewinne der Muttergesellschaft [Gesuchsgegnerin 1] systematisch einer Besteuerung in der Schweiz zu entziehen. Es sei zu vermuten, dass die A. (Panama) Inc. seit ihrer Gründung durch die Muttergesellschaft Gesuchsgegnerin 1 (Sitz in Z./BL) bzw. C. (Wohnsitz in W./BL) geführt werde. Damit befinde sich ihre tatsächliche Verwaltung nicht in Panama, sondern in Z./BL oder W./BL. Gestützt auf Art. 50 und 52 DBG sei die A. (Panama) Inc. mutmasslich in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig. Indem die A. (Panama) Inc. ihren tatsächlichen Sitz in Panama vorgetäuscht, in der Schweiz nie eine Steuererklärung eingereicht und sich dadurch einer unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz entzogen habe, bestehe der Verdacht auf fortgesetzte vollendete Hinterziehung von Gewinnsteuern (Art. 175 DBG) in den Steuerperioden 2016-2019 und versuchte Hinterziehung von Gewinnsteuern (Art. 176 DBG), begangen in der Steuerperiode 2020.
4.3.2 Gegenüber C. bestehe der Verdacht der vollendeten Hinterziehung von Einkommenssteuern (Art. 175 DBG) in den Steuerperioden 2012-2015. Er sei an einer Partnership beteiligt gewesen, woraus ihm laufende Gewinne zugestanden hätten. Aufgrund seines Austritts aus der Partnership per 31. Oktober 2015 habe C. zudem eine Bonus- und Gewinnforderung zugute gehabt. Seiner Steuererklärung liessen sich jedoch keine Angaben zu einer Partnership entnehmen. Angesichts des von C. und D. seit längerem unterhaltenen Netzes von Gesellschaften mit Sitz in Panama stelle sich die Frage, ob über diese Gesellschaften im zur Diskussion stehenden Zeitraum Geschäfte abgewickelt worden seien, deren Gewinne C. oder der A. (Panama) Inc. zustünden und in der Schweiz zu besteuern seien. Zudem bestehe der Verdacht, dass C. die A. (Panama) Inc. zur vollendeten und versuchten Hinterziehung von Gewinnsteuern (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG) angestiftet bzw. ihr dabei geholfen haben könnte, indem er – als ihr indirekter Aktionär, Präsident und Direktor – der kantonalen Steuerverwaltung Basel-Landschaft nie eine Steuererklärung eingereicht habe.
4.3.3 Da D. als indirekter Aktionär, Vizepräsident und Direktor der A. (Panama) Inc. im Kanton Basel-Landschaft nie eine Steuererklärung eingereicht habe, werde er der Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zur vollendeten und versuchten Hinterziehung von Gewinnsteuern der A. (Panama) Inc. in den Steuerperioden 2016-2020 verdächtigt (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG). Des Weiteren habe D. als faktischer Steuervertreter von C. der Steuerverwaltung Basel-Landschaft Steuererklärungen eingereicht, welche die erzielten Einkommen nicht vollständig ausgewiesen hätten, weshalb der Verdacht bestehe, dass er C. zur vollendeten Hinterziehung von Einkommenssteuern (Art. 177 DBG) in den Steuerperioden 2012-2015 angestiftet und/oder ihm dabei geholfen habe.
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4.3.4 Mit der Replik reichte die Gesuchstellerin weitere Beweismittel zu den Akten und führte ergänzend u.a. aus, sie habe in ersten Untersuchungen festgestellt, dass die von einem Lieferanten der A. (Panama) Inc. im Jahr 2020 ausgestellten Warenrechnungen an die Calle […], X. City, adressiert gewesen seien. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass an dieser Adresse mehrere Gesellschaften und Anwaltskanzleien tätig seien, welche Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Gründung und Administration von (Offshore- )Gesellschaften erbringen würden. Es gebe jedoch keine Hinweise darauf, dass die A. (Panama) Inc. dort eigene Räumlichkeiten unterhalte oder eigenes Personal beschäftige. Aus dem im Protokoll der Hausdurchsuchung bei der Gesuchsgegnerin 1 verzeichneten Akten lasse sich ableiten, dass sich die Büroräumlichkeiten der A. (Panama) Inc. in Z./BL befänden (act. 10, S. 1 f.).
4.4 Zum Tatverdacht verweisen die Gesuchsgegnerinnen zunächst auf die Unschuldsvermutung und führen ergänzend aus, dass die Untersuchung auf einem anonymen Hinweis des Konkurrenten K. basiere, der bei diversen Behörden Anzeige erstattet habe. Die FINMA, die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft und die Gemeinde W./BL hätten kein Verfahren eingeleitet. Das Verfahren gegen D. wegen angeblicher Steuerhinterziehung habe die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nicht anhand genommen, weil kein strafrechtlicher Bezug zum Kanton Basel-Landschaft oder der Schweiz auszumachen sei. Ein hinreichender Tatverdacht lasse sich auch gestützt auf die mit der Replik eingereichten Beilagen nicht feststellen (act. 5, S. 5 f.; act. 15, S. 5 ff.).
4.5 4.5.1 Gemäss den von der Gesuchstellerin im öffentlich zugänglichen Register «opencorporates.com» gemachten Abklärungen (act. 1.7 und 1.9) handeln für die A. (Panama) Inc. folgende Personen: C. als Direktor, Präsident und «Tesorero»; D. als Direktor und Vizepräsident; die Gesuchsgegnerin 1 als Direktorin und Sekretärin. Ferner sind als «Agent» L. sowie als «Suscriptor» M. und N. eingetragen. L. ist eine Anwaltskanzlei mit Sitz in X. City, für welche M. und N. tätig sind (vgl. Linkedin [...] und [...], besucht am 21. November 2025). Die vom südafrikanischen Nusslieferanten O. für die A. (Panama) Inc. am 10. April 2020 ausgestellten Rechnungen sind an die Calle […], X. City, adressiert (act. 10.4). An dieser Adresse befindet sich auch der Sitz der Anwaltskanzlei L. (Webseite [...], besucht am 21. November 2025), die bei der A. (Panama) Inc. als Agentin eingetragen ist. M. und N. sind laut ihren Einträgen auf LinkedIn bei der Anwaltskanzlei in der Sicherheitsadministration resp. Netzwerkadministration und im technischen Support tätig. Ein Hinweis auf eine operative Tätigkeit für die A. (Panama) Inc. oder die
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Gesuchsgegnerin 1 liegt nicht vor und es ist nicht anzunehmen, dass sie im Namen der A. (Panama) Inc. zeichnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den beiden um Personen mit Sitz in Panama handelt, die nach panamaischem Recht notwendig sind für die Gründung einer panamaischen Gesellschaft aus dem Ausland (vgl. bspw. Angaben einer panamaischen Anwaltskanzlei […], besucht am 21. November 2025). Demzufolge haben sämtliche für die A. (Panama) Inc. handelnden und unterschriftsberechtigen Personen ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz. Dies deutet darauf hin, dass die laufenden Geschäfte und wesentlichen Unternehmensentscheide der A. (Panama) Inc. in der Schweiz stattfinden resp. gefällt werden, mithin ihr tatsächlicher Sitz in der Schweiz und nicht in Panama liegen dürfte, womit sie gestützt auf Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 DBG in der Schweiz steuerpflichtig wäre (vgl. OESTERHELT/SCHREIBER, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, Art. 50 N. 14 ff.; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 50 N. 9 ff.).
Auffallend ist auch, dass gemäss der vorliegenden Bilanz die Gesuchsgegnerin 1 im Jahr 2016 einen Gewinn von Fr. 8'204.95 erwirtschaftet hat, während die A. (Panama) Inc. Erträge aus Lizenzen in Höhe von Fr. 100'000.-- sowie offene Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 651'258.98 ausweist (act. 10.9). Obschon die Mutter- und die Tochtergesellschaft fast zeitgleich (im September und Oktober 2015) gegründet wurden und über beide das Rohwarengeschäft der A. Group (insb. mit Nüssen) abgewickelt wird (act. 5, S. 20), hatte die Gesuchsgegnerin 1 in der Schweiz kaum Gewinne zu versteuern.
Nach dem Gesagten deuten die konkreten Umstände und bisherige Ermittlungsergebnisse darauf hin, dass die A. (Panama) Inc. in Panama weder über Räumlichkeiten noch über operatives Personal verfügt, es sich bei ihr um eine Briefkastenfirma handelt und ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegt. Damit ist der Verdacht der Gesuchstellerin begründet, wonach die A. (Panama) Inc. bzw. ihr formeller Sitz in Panama dazu dient, die in der Schweiz anfallenden Gewinne ins Ausland zu verlagern, um deren Versteuerung in der Schweiz zu umgehen. Somit bestand bei der Anordnung und Durchführung der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerinnen am 1. resp. 11. November 2021 ein hinreichender Tatverdacht, welcher sich im Übrigen in der Folge verdichtet hat. Namentlich geht aus dem Durchsuchungsprotokoll vom 11. November 2021 hervor, dass die Gesuchstellerin in den Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin 1 in Z./BL zahlreiche Unterlagen sicherstellte, die laut Bezeichnung der Bundesordner Rechnungen,
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Buchhaltungsbelege sowie Einkauf- und Verkaufskontakte der A. (Panama) Inc. aus den Jahren 2016-2019 beinhalten sollen (act. 10.5; act. 20). Nichts zu Ihren Gunsten vermögen die Gesuchsgegnerinnen aus der ins Recht gelegten Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft WK1 2155 vom 30. März 2021 abzuleiten (act. 5.2). Die kantonale Staatsanwaltschaft kam gestützt auf die ihr von K. gegen D. eingereichten Strafanzeige wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei und Steuerhinterziehung zum Schluss, dass der angezeigte Sachverhalt keine Zuständigkeit der Schweiz oder des Kantons Basel-Landschaft begründen würde. Anders als die kantonale Staatsanwaltschaft erachtete der Vorsteher des EFD, aufgrund der ihm vorliegenden Hinweise, den Verdacht auf mögliche Hinterziehung von direkten Bundessteuern als gegeben und die Voraussetzungen zur Eröffnung einer besonderen Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. DBG als erfüllt, und er erteilte der Gesuchstellerin am 28. Juni 2021 die entsprechende Ermächtigung. Im Übrigen kann die kantonale Staatsanwaltschaft ein nicht anhand genommenes Verfahren wieder aufnehmen, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 194 E. 2.3).
Nichts zu ändern vermag an der obigen Schlussfolgerung auch der Einwand der Gesuchsgegnerinnen (act. 22), wonach die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft C. und P. mitgeteilt habe, dass festgestellt worden sei, dass C. nicht alle Handelseinkünfte aus einer einfachen Gesellschaft deklariert habe und bezüglich der Steuerperiode 2014 bis 2017 ein Nachsteuerverfahren Nr. […] eingeleitet worden sei. Dabei handelt es sich um ein (separates) kantonales Verwaltungsverfahren. Die Untersuchung der Gesuchstellerin betrifft hingegen ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die A. (Panama) Inc., C. und D. in Bezug auf die Zeit ab 2012.
4.5.2 Zum Vorwurf, dass C. seine Partnership-Einnahmen nicht deklariert habe, verweist die Gesuchstellerin auf das von C. und K. angeblich am 31. Januar 2012 unterzeichnete «J. Partnership Agreement (draft)», welches die Datumsangabe «Last version: Feb 10 3rd, 2012» trägt, und auf das zwischen ihnen geschlossene «Agreement Bonus» vom 20. Februar 2013 hin, worin die Auszahlung einer Bonuszahlung von 10% auf den Nettogewinn (nach Steuern) vereinbart wurde (act. 10.10). Weiter bezieht sich die Gesuchstellerin auf einen Auszug aus einer Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. Januar 2015, wonach C. in den Jahren 2013-2015 drei Bonuszahlungen ausbezahlt worden sein sollen (2013 USD 110'000.--, 2014 USD 329'359.-- und im Jahr 2015 USD 87'870.--; act. 10.10). Ein hinreichender Tatverdacht wegen Steuerhinterziehung gegen C. und D. als Anstifter und/oder Gehilfen zu einer solchen ist unter diesen Umständen gegeben.
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4.5.3 Die Gesuchstellerin nennt die mutmassliche Deliktssumme im vorliegenden Entsiegelungsgesuch nicht. Sie begründet dies damit, dass es sich bei den Gesuchsgegnerinnen um nicht beschuldigte Dritte handle und verweist auf die vom Vorsteher des EFD am 28. Juni 2021 i.S.v. Art. 190 Abs. 1 DBG erteilte Ermächtigung zur Führung einer besonderen Steueruntersuchung (act. 1, S. 3). Zwar befindet sich die Ermächtigung vom 28. Juni 2021 nicht in den vorliegenden Akten. Indes machen die Gesuchsgegnerinnen weder geltend, von der Ermächtigung keine Kenntnis zu haben, noch bestreiten sie, dass es sich bei der mutmasslichen Deliktsumme um grosse Steuerbeträge i.S.v. Art. 190 Abs. 2 DBG handelt. Aus diesem Grund kann auf weitere Ausführungen verzichtet werden.
4.6 Aus dem Gesagten folgt, dass zum jetzigen Zeitpunkt genügend Hinweise bestehen, die den hinreichenden Tatverdacht begründen, wonach die A. (Panama) Inc. und C. den Tatbestand der Hinterziehung hoher Steuerbeträge im Sinne von Art. 175 und Art. 176 resp. Art. 177 DBG erfüllt haben könnten. In diesem Zusammenhang ist auch gegen C. und D. der Verdacht auf Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zu den Gewinnsteuerhinterziehungen der A. (Panama) Inc. (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG) gegenwärtig zu bejahen. Da D. als faktischer Steuervertreter von C. die mutmasslich nicht vollständigen Steuererklärungen eingereicht haben soll, ist auch der Tatverdacht hinsichtlich der Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zur Einkommenssteuerhinterziehung derzeit gegeben (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG).
5. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in
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BGE 139 IV 246; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).
5.2 5.2.1 Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ergeben sich nebst anderem aus gesetzlichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweis). Ein solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3 VStrR. Demnach dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Diese Bestimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Botschaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend "Botschaft"]; BBl 2011 8181, 8188). Der Erlass von Art. 46 Abs. 3 VStrR (nebst anderen Bestimmungen) bezweckte die Harmonisierung des Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes (siehe Botschaft, BBl 2011 8181, 8182). Massgebend für diese Änderungen waren – gemäss Botschaft (BBl 2011 8184) – u.a. folgenden Voraussetzungen: Geschützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Korrespondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnungen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens, Besprechungsnotizen, Strategiepapiere, Vertrags- oder Vergleichsentwürfe usw. Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei oder Inkassomandate (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.; TPF 2015 121 E. 6.3.2; BBl 2011 8181, 8184).
5.2.2 Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen
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Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (BGE 137 IV 189 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_349/2018 vom 13. März 2019 E. 1; 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E 3.6.1 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaberschaft von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren. Diejenigen Aufzeichnungen und Dateien, die dem Geheimnisschutz unterliegen, sind zu benennen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen).
5.3 5.3.1 Die Gesuchsgegnerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Sicherstellung eines Teils der Dokumente sei vom Anwendungsbereich der Durchsuchungsbefehle nicht gedeckt, sei zu umfassend und nicht verhältnismässig und stelle eine «Fishing Expedition» dar. Namentlich seien neben den Daten der beschuldigten Personen auch zahlreichte Daten anderer, am Strafverfahren nicht beteiligten Personen sichergestellt worden. Im Entsiegelungsgesuch werde nicht dargelegt, inwiefern diese Personen am vorgeworfenen Sachverhalt beteiligt gewesen sein sollen, ausser dass sie in einer möglichen Verbindung zu den beschuldigten Personen stehen. Die Asservate SDT001- SDT004, SDT009, SDT030-SDT033, SDT125, SDT128, SDT131, SDT149 und SDT240 seien deshalb auszusondern. Die A Group sei seit 2016 aktiv und deren Zweck sei der internationale Handel mit Nüssen. Alle Rohstoffgeschäfte würden über die Gesuchsgegnerin 1 oder A. (Panama) Inc. abgewickelt. Über andere Gesellschaften werde weder der Kauf noch Verkauf von Nüssen abgewickelt. Auszusondern seien zudem Dokumente, die aus den Jahren stammen, die ausserhalb der untersuchten Steuerperioden erstellt oder zuletzt geändert worden sind. Ferner sei C. in der Schweiz seit dem 1. Januar 2013 angemeldet und sei daher im Jahr 2012 in der Schweiz nicht steuerpflichtig gewesen. Die ihn betreffenden Daten seien nur für die Steuerperioden 2013 bis 2015 relevant. Alle Daten, die vor 2013 entstanden seien, seien mangels Relevanz und eines Deliktskonnexes auszusondern. Von den Durchsuchungsbefehlen seien in zeitlicher Hinsicht die Asservate SDT003, SDT005 und SDT030 nicht gedeckt. Dies gelte auch für elektronische Daten, da die Gesuchstellerin das Asservat SDT240 nicht triagiert und unnötig eine riesige Datenmenge sichergestellt habe. Schliesslich sei ein Teil der sichergestellten Unterlagen und Daten vom Anwaltsgeheimnis erfasst. Insbesondere würden die Asservate SDT001, SDT002, SDT004 und
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SDT240 Informationen zu Rechtsstreitigkeiten und Anwaltskorrespondenz enthalten, welche auszusondern seien. Sämtliche auszusondernde Anwaltskorrespondenz sei in den Anhängen 1-3 der Gesuchsduplik aufgeführt. Zudem habe die Gesuchstellerin nach der Siegelung der hier gegenständlichen Unterlagen und Daten am 12. April 2022, 28. Juni 2022 sowie 6. und 26. August 2024 nationale und internationale Amtshilfe- und Rechtshilfeersuchen gestellt und habe dadurch von den in den Asservaten SDT003, SDT005, SDT006-008, SDT009, SDT024-033, SDT126-127, SDT128, SDT129-130 und SDT141-142 befindlichen Dokumenten bzw. deren Inhalt Kenntnis erlangt. Der Beizug von Kopien von versiegelten Aufzeichnungen aus anderen Quellen zwecks Einsichtnahme sei rechtsmissbräuchlich und stelle einen schweren, nicht zu heilenden Verfahrensfehler dar (act. 5, S. 15 ff.; act. 15, S. 8 ff.; act. 32).
5.4 5.4.1 Zunächst ist auf das Vorbringen der Gesuchsgegnerinnen einzugehen, wonach sich die Gesuchstellerin rechtsmissbräuchlich verhalten habe, indem sie mittels Amts- und Rechtshilfeersuchen unzulässigerweise Kopien von versiegelten Dokumenten und von deren Inhalt Kenntnis erlangt habe. Der Ansicht der Gesuchsgegnerinnen nach handle es sich dabei nicht um Frage der Beweisverwertung, sondern der Rechtmässigkeit und des Fortgangs des vorliegenden Entsiegelungsverfahrens, die hier zu beurteilen sei. Aus diesem Grund sei das Entsiegelungsgesuch in Bezug auf die Asservate SDT003, SDT005, SDT006-008, SDT009, SDT024-033, SDT126-127, SDT128, SDT129-130 und SDT141-142 abzuweisen (act. 32).
5.4.2 Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beizug von Akten anderer Behörden zulässig sei und vom Durchsuchungsverbot infolge eines Siegelungsantrags nur diejenigen Papiere betroffen seien, die sichergestellt worden und Gegenstand des anschliessenden Entsiegelungsverfahrens seien. Die Siegelung und ein hängiges Entsiegelungsverfahren würden die Untersuchungsbehörde nicht daran hindern, Unterlagen mittels anderer Massnahmen zu erlangen. Zudem seien die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Papiere – soweit dies anhand des Protokolls über die versiegelten Akten überhaupt feststellbar sei – nicht identisch. Die Gesuchstellerin habe die Papiere anlässlich der Sicherstellung lediglich grob gesichtet und der genaue Bestand sei ihr nicht bekannt. Eine bewusste Umgehung des Siegelungsantrags liege daher nicht vor (act. 34).
5.4.3 Die Gesuchstellerin stellte nach Einreichen des vorliegenden Entsiegelungsgesuchs vom 17. Dezember 2021 mehrere nationale und internationale Amts- und Rechtshilfeersuchen. Mit Schreiben vom 12. April 2022 und
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6. August 2024 ersuchte die Gesuchstellerin das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost (nachfolgend «Zivilkreisgericht») um rechtshilfeweise Einsicht in die von C. und K. dem Gericht eingereichten Unterlagen sowie um Zustellung des Urteils betreffend die Neubeurteilung der Streitsache (act. 32.3). Gemäss dem Aktenverzeichnis (Stand 23. Oktober 2024) reichte das Zivilkreisgericht der Gesuchstellerin folgende Unterlagen: Klage von K. vom 25. April 2017 (inkl. Beilagen 4-14, Beweismittelverzeichnis Seite 65-67, Beilagen 116-120, 174, 177-178); Deckblatt Beilagen Beklagte Partei zur Klageantwort und Widerklage vom 4. Oktober 2017; Judgment High Court Hong Kong vom 12. Mai 2017; Replik und Widerklageantwort von K. vom 12. Februar 2018; Duplik und Widerklagereplik von C. vom 2. Juli 2018; Widerklageduplik 28. August 2018; Deckblatt Beilage Klagepartei zur Widerklageduplik vom 28. August 2018; Beweismittelverzeichnis Seite 42 Widerklageduplik von K. vom 28. August 2018; Urteil des Zivilkreisgerichts vom 28. März 2019; Urteil Bundesgericht 4A_614/2020 vom 30. März 2021; Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 8. Oktober 2024 betreffend Vergleich zwischen K. und C. vom 3. September 2024 sowie den entsprechenden Vergleich; Abrechnung des Zivilkreisgerichts vom 15. Oktober 2024 sowie einen Briefumschlag (act. 32.4).
Des Weiteren gelangte die Gesuchstellerin mit Ersuchen vom 28. Juni 2022 an die Behörden von Hong Kong und ersuchte um Herausgabe von folgenden Unterlagen: eine Liste mit allen Bank- und Depotkonten, die bei der Bank Q. Corporation Limited geführt werden, bei denen C. (zwischen 2013 und 2020) oder die A. (Panama) Inc. (zwischen 2016 bis 2020) Kontoinhaber und/oder Vertragspartner und/oder wirtschaftlich Berechtigte und/oder Zeichnungsberechtigte/Bevollmächtigte und/oder Geschäftsführer waren, einschliesslich die Bankkonten Nrn. 1 und 2; die entsprechenden Kontoauszüge sowie vollständige Informationen und Unterlagen über Gutschriften und Belastungen (Auftraggeber, Bankverbindung des Auftraggebers bzw. Empfängers, erhaltener resp. bezahlter Betrag, Valutadatum) auf diese Bankkonten (act. 32.5). Welche Unterlagen die Gesuchstellerin zu welchem Zeitpunkt übermittelt erhalten hat, geht aus den im vorliegenden Verfahren eingereichten Akten und den Ausführungen der Parteien nicht hervor. Mit Amtshilfeersuchen vom 26. August 2024 gelangte die Gesuchstellerin an Panama und ersuchte allgemeine und steuerrechtliche Informationen betreffend A. (Panama) Inc., G. Inc., H. S.A., F. Inc. und I. S.A. Namentlich wurde um Übermittlung von folgenden Unterlagen ersucht: Jahresabschlüsse; Kontoblätter; Dokumente betreffend Zahlungen von/an C., D. oder Gesuchsgegnerin 1; Unterlagen über die Geschäftstätigkeit, die Geschäftsräume und das Personal; Verträge mit den Verantwortlichen (Direktor, Sekretär, Vertreter); Liste mit Bankbeziehungen; Dokumente, Notizen etc. des Auditors sowie
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Korrespondenz (inkl. E-Mails) von/an C., D. oder Gesuchsgegnerin 1 sowie allfällig eingereichte Steuererklärungen der Jahre 2016-2020 (act. 32.1). Aus dem Aktenverzeichnis der Gesuchstellerin (Stand 23. Oktober 2024) geht hervor, dass Panama der Gesuchstellerin am 29. Dezember 2024 folgende Unterlagen eingereicht hat: zwei Schreiben von L. vom 8. und 25. November 2024; Bilanz und Erfolgsrechnungen der A. (Panama) Inc., I. S.A., H. S.A., G. Inc. und F. Inc. für die Jahre 2016-2020; Kontoauszug Bank R. Konto Nr. 3 lautend auf A. (Panama) Inc. für den Zeitraum vom 4. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020; E-Mail-Verkehr zwischen S. und L. betreffend Account Information und Law 254 diverser Gesellschaften im Zeitraum zwischen 7. Februar und 10. April 2024; diverse Aktienregister betreffend A. (Panama) Inc., G. Inc., H. S.A., F. Inc. und I. S.A sowie deren Gründungsunterlagen (act. 32.2). 5.4.4 Das Schutzobjekt der Siegelung ist der Inhalt eines Dokuments oder einer Aufzeichnung und nicht das physische Dokument oder der Datenträger an sich. Der Sinn und Zweck der Siegelung ist es, dass die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden keine Kenntnis vom Inhalt der versiegelten Aufzeichnungen oder Gegenstände erhalten, solange das zuständige Entsiegelungsgericht nicht über die Zulässigkeit deren Durchsuchung entschieden hat. Existieren von versiegelten Dokumenten identische Kopien, die ihrerseits nicht versiegelt sind, sollen die Behörden, solange über die Entsiegelung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, auch keine Kenntnis vom Inhalt der nicht versiegelten Kopien erhalten, ansonsten die Siegelung ihres Sinnes und Zwecks entleert würde (vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 4.2.3 m.w.H.). Versuchen die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden während eines laufenden Entsiegelungsverfahrens auf andere Weise (z.B. durch rechts- oder amtshilfeweisen Aktenbeizug) Kenntnis vom Inhalt von wissentlich versiegelten Dokumenten zu erhalten, kommt dies laut Rechtsprechung einer Umgehung der Siegelung und eines Aushebelns des im Zusammenhang mit der Siegelung bestehenden Rechtsschutzes gleich. Derartiges Verhalten einer Behörde ist rechtsmissbräuchlich und stellt einen krassen Verfahrensfehler dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 4.2.4).
Die in diesem Zusammenhang geäusserte Kritik in der Lehre ist berechtigt, weshalb es diese Rechtsprechung zu präzisieren gilt. Wie von GRAF zutreffend ausgeführt wird, versuchen die Strafverfolgungsbehörde oftmals einen Sachverhalt durch Inanspruchnahme verschiedenster Quellen nachzuweisen, deren Informationsgehalte sich inhaltlich überschneiden können, was mit Blick auf die materielle Wahrheitsfindung als geboten erscheint und dem Beschleunigungsgebot entspricht. Daher rechtfertigt es sich, die oben
- 22 dargelegte Rechtsprechung auf klare Konstellationen zu beschränken, in denen die Strafbehörden Kenntnis davon haben, welche konkreten Informationen sich in den versiegelten Unterlagen befinden, und entsprechende Aufzeichnungen in Umgehung des Siegelungsantrags anderweitig erhältlich zu machen versuchen. Damit kann verhindert werden, dass die Strafverfolgungsbehörden mit sämtlichen weiteren Schritten zuwarten müssen, die möglicherweise von globalen «Streu-»Siegelungsanträgen (mit-) erfasst sind (GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz 231).
5.4.5 Die Gesuchstellerin hat anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. November 2021 eine Grobtriage vorgenommen und die physisch sichergestellten Gegenstände im Protokoll vom 11. November 2021 verzeichnet. Aus diesem Protokoll geht z.B. hervor, dass sich unter den sichergestellten Papieren u.a. Buchhaltung- und Steuerunterlagen betreffend die Gesuchsgegnerin 1 und A. (Panama) Inc. sowie Unterlagen zu den auf sie lautenden Konten bei der Bank R. und der Bank Q. Corporation Limited für den Zeitraum von 2015 bis 2019 befinden. Ebenso wurden diverse Unterlagen zur Streitigkeit zwischen K. und C. resp. J. AG und der Gesuchsgegnerin 1 sicherstellt (act. 20). Diese anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. November 2021 sichergestellten Unterlagen bilden Gegenstand des vorliegenden Entsiegelungsverfahrens, nicht die später (2022 und 2024) auf dem Amts- und Rechtshilfeweg beigezogenen Papiere. Folglich sind letztere auch nicht Bestandteil der Akten des vorliegenden Entsiegelungsverfahrens und tangieren die Beurteilung der Voraussetzung für die Entsiegelung der Sicherstellungen vom 11. November 2021 nicht. Ob der Beizug der Akten auf dem Amts- und Rechtshilfeweg den Siegelungszweck umgangen hat bzw. ob die Gesuchstellerin die 2022 und 2024 beigezogenen Unterlagen hätte vorsorglich versiegeln (und die Beschwerdekammer um deren Entsiegelung ersuchen) müssen, ob die Gesuchstellerin vom Inhalt dieser Papiere Kenntnis genommen hat, diese gegebenenfalls den versiegelten Unterlagen entsprechen bzw. ob ein schwerwiegender Verfahrensfehler in Bezug auf die in den Jahren 2022 und 2024 zugestellten Unterlagen besteht und ob sich dieser allenfalls auf die Verwertbarkeit der am 11. November 2021 sichergestellten Gegenstände auswirkt, hat im vorliegenden Entsiegelungsverfahren dahingestellt zu bleiben. Darüber, wie auch über die Frage, ob sich der von den Gesuchsgegnerinnen am 11. November 2021 erklärte Siegelungsantrag auf die in den Jahren 2022 und 2024 auf dem Amts- und Rechtshilfeweg erlangen Unterlagen erstreckt (s.a. GRAF, a.a.O., Rz 232 und Rz 464 ff.), hat gegebenenfalls der Sachrichter zu befinden. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerinnen sind diese Fragen nicht im vorliegenden Verfahren zu beantworten. Die Beschwerdekammer könnte auch nicht abschliessend feststellen, ob die 2022 und 2024 beigezogenen Unterlagen mit den hier relevanten, aktenkundigen, anlässlich
- 23 der Hausdurchsuchung vom 11. November 2021 sichergestellten und hernach versiegelten, Unterlagen und Daten identisch sind. Die von den Gesuchsgegnerinnen erwähnten Urteile (act. 32, S. 3) vermögen am Gesagten nichts zu ändern. In diesen Urteilen (BGE 148 IV 221; Urteile des Bundesgerichts 7B_59/2023 und 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023; Beschlüsse der Beschwerdekammer BE.2023.24 und BE.2023.25 vom 21. Februar 2024) hatten das Bundesgericht und die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Frage zu entscheiden, ob der Untersuchungsbehörde vor Einleiten eines Entsiegelungsverfahrens bzw. bezogen auf die Sicherstellung der versiegelten Unterlagen oder Daten ein schwerwiegender Verfahrensfehler unterlaufen ist. Die Urteile haben sich dabei nicht mit weiteren Handlungen oder mit allfälligen Verfahrensfehlern der Untersuchungsbehörde befasst, die nach Einreichen des Entsiegelungsgesuchs erfolgten und sich auf die Verwertbarkeit weiterer (wenn allenfalls auch inhaltlich identischer) Beweismittel bezogen.
5.4.6 Nach dem Gesagten bilden die von der Gesuchstellerin in den Jahren 2022 und 2024 gestellten Amts- und Rechtshilfeersuchen keinen Grund für die Abweisung des vorliegenden Entsiegelungsgesuchs.
5.5 Die Gesuchstellerin stellte am Sitz der Gesuchsgegnerinnen die Asservate SDT001-SDT033 und SDT121-SDT155, physisch sicher. Aus deren Triage, die der thematischen Ordnung im Entsiegelungsgesuch (act. 1, S. 7 ff.) folgt, ergibt sich Folgendes:
5.5.1 Bei den Asservaten SDT001 und SDT002 handelt es sich um zwei Archivboxen, die mit «Law Case» und «Law Case HK» bezeichnet sind. Das Asservat SDT004 ist ein schwarzer Ordner mit der Bezeichnung «[A. AG, Legal]». Die Gesuchstellerin geht angesichts der Bezeichnung der drei Asservate davon aus, dass sich darin Unterlagen zu den Rechtsstreitigkeiten zwischen C. und K. befinden, die im Zusammenhang mit der in den Jahren 2012 bis 2015 gemeinsam gehaltenen Partnership stehen (act. 1, S. 7). Die Durchsicht dieser Asservate bestätigt die Vermutung der Gesuchstellerin. Die Unterlagen betreffen die in Hong Kong, Deutschland und in der Schweiz anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten aus der Zusammenarbeit zwischen C. resp. der Gesuchsgegnerin 1 und K. resp. der von ihm wirtschaftlich beherrschten J. AG. Da diese Unterlagen Aufschlüsse über die C. zustehenden und von ihm mutmasslich nicht deklarierten Gewinn- und Kapitalanteile geben könnten, sind sie grundsätzlich untersuchungsrelevant. Die Gesuchsgegnerinnen berufen sich diesbezüglich auf das Anwaltsgeheimnis (act. 5, S. 23 f.; act. 15, S. 12), auf welches im Nachfolgenden näher einzugehen ist.
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Das Asservat SDT001 besteht aus losen Blättern sowie einem blauen und einem roten Sichtmäppchen. Die beiden Sichtmäppchen beinhalten Unterlagen zur zwischen C. und K. resp. J. AG geschlossenen Partnership, die als untersuchungsrelevant einzustufen sind. Anwaltskorrespondenz bzw. -geheimnisse enthalten sie nicht. Folglich sind sie der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. Die losen Blätter enthalten zahlreiche Anwaltskorrespondenz betreffend das in Hong Kong anhängig gemachte Gerichtsverfahren. Korrespondenz mit Anwälten aus Hong Kong ohne Einbezug von CH/EU/EFTA-Rechtsanwälte ist nicht vom Beschlagnahmeverbot erfasst (vgl. Art. 264 StPO; BGE 147 IV 385 E. 2.8.1 und 2.9; GRAF, a.a.O., Rz. 691 ff.), und ist zu entsiegeln. Sofern in diese Kommunikation die in der Schweiz mandatierten Rechtsanwälte miteinbezogen wurden, fallen die entsprechenden Unterlagen indessen unter das Anwaltsgeheimnis und sind von der Durchsuchung auszunehmen. Weiter enthält das Asservat SDT001 mehrere, vom Beschlagnahmeverbot nicht erfassten Unterlagen (wie z.B. Korrespondenz zur Mandatierung und zum Honorar von nicht CH/EU/EFTA- Rechtsanwälten), die für die Untersuchung irrelevant und von der Entsiegelung deshalb auszunehmen sind. Der Umstand, dass das in Hong Kong eingeleitete Gerichtsverfahren eine Streitigkeit zwischen C. und K. betraf und Ersterer im vorliegenden Verfahren nicht formell Partei ist, ändert an der Aussonderung der vorerwähnten Unterlagen aufgrund des Anwaltsgeheimnisses nichts, weil die Streitigkeit in Hong Kong im Zusammenhang mit den zwischen C. und K. resp. zwischen den ihnen zurechenbaren Gesellschaften (J. AG und die Gesuchsgegnerin 1) geschlossenen Partnership stand und damit zumindest indirekt die Gesuchsgegnerin 1 betraf.
Das oben Gesagte gilt sinngemäss auch in Bezug auf die Archivbox SDT002 (bestehend aus einem blauen Schnellhefter, drei roten Sammelmappen, zwei grünen Sammelmappen, einer beigen Sammelmappe und einer weissen Sammelmappe) betreffend die im Kanton Basel-Landschaft zwischen K. resp. J. AG und C. erhobenen Forderungs- und Widerklage. Diese Archivbox enthält Informationen zur zwischen K. und C. eingegangenen Partnership sowie zu deren Verkäufen und Umsätzen. Die Korrespondenz zwischen C. und ihren Rechtsvertretern fällt unter das Anwaltsgeheimnis und ist entsprechend auszusondern. Hingegen sind die von den Parteien an die Gerichte und Gegenpartei gerichteten Eingaben und die von diesen Gerichten erhaltenen Schreiben zu entsiegeln, da mit der Offenbarung des Mandatsverhältnisses gegenüber unbeteiligten Dritten der Geheimnischarakter verloren gegangen ist (vgl. GRAF, a.a.O., Rz. 653).
Das Asservat SDT004 enthält Unterlagen zu einer in Deutschland geführten Rechtsstreitigkeit zwischen der J. AG von K. und der von den Brüdern C. und
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D. kontrollierten Gesuchsgegnerin 1, darunter auch die in dieser Angelegenheit ergangenen Urteile. Diese Unterlagen könnten der Gesuchstellerin Auskunft zur Struktur der Gesuchsgegnerin 1 geben, weshalb sie für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Auszusondern ist dabei die Korrespondenz zwischen den Brüdern C. und D. und ihren in der Schweiz und Deutschland beauftragten Rechtsanwälten, worin u.a. die ergangenen Verfügungen und Urteile besprochen werden. Dies gilt jedoch nicht in Bezug auf die Korrespondenz, welche sich an die Gerichte (Landgericht Mannheim und Landgericht Darmstadt) und die Gegenpartei richtete. Mit diesen Schreiben wurde das Mandatsverhältnis gegenüber Dritten offenbart, weshalb die entsprechenden Unterlagen nicht auszusondern sind (vgl. GRAF, a.a.O., Rz. 653). Überdies enthält das Asservat SDT004 Unterlagen, die für die von der Gesuchstellerin geführte Untersuchung nicht von potentieller Bedeutung und von der Durchsuchung deshalb auszunehmen sind. Dies betrifft insbesondere Vollmachten, Honorarrechnungen und die damit zusammenhängende Korrespondenz.
Was den zeitlichen Aspekt der sichergestellten Unterlagen betrifft, gilt Folgendes: Die von der Gesuchstellerin eröffnete Untersuchung betrifft die Steuerperioden 2016 bis 2020 (betreffend die A. (Panama) Inc.) und 2012 bis 2015 (betreffend C. und D.). Die Gesuchsgegnerinnen wenden vorliegend ein, dass C. erst ab 2013 in der Schweiz steuerpflichtig gewesen sei. Nachdem die Gesuchstellerin diesen auch in den Entsiegelungsverfahren BE.2023.19, BE.2023.20 und BE.2023.21 erhobenen Einwand im Grundsatz anerkannt hat (act. 17) und auch im vorliegenden Verfahren dagegen nichts einwendet, beschränkt sich der Untersuchungszeitraum des gegen C. und D. geführten Verfahrens somit auf die Steuerperioden 2013 bis 2015. In den vorliegenden Asservaten befinden sich Unterlagen, die ausserhalb des untersuchungsrelevanten Zeitraumes entstanden sind. Da sie der Gesuchstellerin zur Klärung des Sachverhalts dienen können und insbesondere Auskunft über Tatsachen innerhalb des Untersuchungszeitraums geben können, sind sie als untersuchungsrelevant zu qualifizieren und der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
5.5.2 Die Asservate SDT003, SDT006-SDT008, SDT024-SDT033, SDT126-127, SDT129-130, SDT141-142 (insgesamt 20 Bundesordner) sind mit «A. (Panama) Inc.» angeschrieben und sind – entsprechend der Darstellung im Entsiegelungsgesuch – gemeinsam zu behandeln.
Das Asservat SDT003 ist eine Archivbox, die mit «[…]» angeschrieben ist. Darin sind Jahresabschlüsse sowie die damit verbundenen Unterlagen der Gesuchsgegnerin 1 der Jahre 2015-2017 enthalten. Damit erweist sich das
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Asservat SDT003 für die gegen die A. (Panama) Inc. geführte Verwaltungsstrafverfahren als verfahrensrelevant. Dies gilt ebenso für die Asservate SDT006-SDT008 (3 hellgrüne Ordner), SDT024-SDT033 (10 schwarze Ordner) und SDT127 (1 schwarzer Ordner) und SDT141-SDT142 (2 schwarze Ordner), worin zahlreiche Lieferscheine, Rechnungen und Buchhaltungsbelege der A. (Panama) Inc. für die Jahre 2015-2020 enthalten sind. Die Asservate SDT126, SDT129 und STD130 sind mit «Pre-Finance Georgia», «Pre-Finance Ethanol» und «Pre-Finance Kenya» beschriftet und enthalten diverse Vorfinanzierungsvereinbarungen aus den Jahren 2016-2018. Die in diesen Asservaten enthaltenen Unterlagen könnten der Gesuchstellerin zwecks Bestimmung der steuerrechtlichen Ansässigkeit der Gesellschaft Informationen darüber geben, wo sich das Finanz- und Rechnungswesen der A. (Panama) Inc. im relevanten Zeitraum in der Schweiz befand und ob die operative und strategische Führung von der Schweiz aus erfolgte und wo wichtige Entscheide getroffen wurden.
Geheimschutzinteressen machen die Gesuchsgegnerinnen in diesem Zusammenhang nicht geltend. Solche ergeben sich auch nicht aus der Durchsicht der Unterlagen. Der Einwand der Gesuchsgegnerinnen, wonach in diesen Asservaten Unterlagen enthalten seien, die vor 2016 datieren und deshalb für die Untersuchung nicht benötigt werden (act. 10, S. 3; act. 22, S. 2; act. 26 S. 2), greift nicht. Obschon einige Unterlagen (insbesondere Verträge und Buchhaltungsunterlagen) aus dem Jahr 2015 stammen, können sie auf die spätere finanzielle Situation der Gesellschaft in den Jahren 2016 bis 2020 Auswirkungen gehabt haben oder über deren Entwicklung Auskunft geben, weshalb sie der Gesuchstellerin herauszugeben sind.
5.5.3 Das Asservat SDT005 enthält Unterlagen zu einem auf die A. (Panama) Inc. lautenden Konto bei der Bank R., datierend ab dem 14. Dezember 2015. Das Asservat SDT009 (1 schwarzer Ordner) enthält wie die Asservate SDT006- SDT008 (supra E. 5.5.2) Lieferscheine, Rechnungen und Buchhaltungsbelege der A. (Panama) Inc. aus den Jahren 2016 und 2017. Das Asservat SDT128 (1 schwarzer Ordner) enthält Gesellschaftsunterlagen, namentlich Gründungsunterlagen der Gesuchsgegnerin 1 und der A. (Panama) Inc., Aktienbuch, Eröffnungsunterlagen der auf die Gesuchsgegnerin 1 und A. (Panama) Inc. lautenden Konten bei der Bank R. und Bank T., Unterlagen der SVA Basel-Landschaft im Zusammenhang mit Lohnmeldungen, von der Gesuchsgegnerin 1 abgeschlossenen Miet- und Telekommunikationsverträge sowie Mehrwertsteuer- und Zollanmeldungen. Ausserdem befinden sich im Asservat SDT128 interne Memos zur A. Group, die Informationen über die Gewinnverteilung sowie zu den der F. Inc. und G. Inc. gewährten Darlehen enthalten. Sämtliche Unterlagen datieren ab 2015. Wie die Gesuchstellerin
- 27 zutreffend ausführt (act. 1, S. 8), können diese Asservate dazu dienen, zumindest einen Teil des tatsächlichen Umfangs der Geschäftstätigkeit, der Gewinnaufteilung zwischen der Mutter- und Tochtergesellschaft und damit auch die Höhe der in der Schweiz oder im Ausland zu besteuernden Gewinne der A. (Panama) Inc. festzustellen. Dies gilt auch in Bezug auf Unterlagen, die vor dem mutmasslichen Sachverhaltszeitraum datieren, da sie diesen trotzdem betreffen können. Diesbezüglich machen die Gesuchsgegnerinnen keine Geheimschutzinteressen geltend. Solche ergeben sich auch nicht aus der Durchsicht der Unterlagen.
5.5.4 Die Asservate SDT010-SDT012 und SDT133 (4 schwarze Ordner) sind mit «[…]» beschriftet und enthalten Rechnungen und Lieferscheine für die im Auftrag der A. (Panama) Inc. zwischen 2016 und 2020 per Schiff transportierten Waren sowie deren Versicherungswerte. Anhand dieser Unterlagen könnte die Gesuchstellerin den Wert der verschifften Waren und damit insbesondere auch den Umsatz und die Gewinne der A. (Panama) Inc. feststellen, die allenfalls in der Schweiz zu versteuern gewesen wären. Geheimschutzinteressen ergeben sich weder aus den Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen noch aus der Durchsicht der Unterlagen.
5.5.5 Die Asservate SDT013-SDT023 (11 schwarze Ordner) sind ebenfalls mit «[…]» beschriftet und beinhalten Rechnungen der südafrikanischen Lieferantin O. aus den Jahren 2016 bis 2019. Wie die Gesuchstellerin zutreffend ausführt (act. 1, S. 8), ist der Wareneinkauf für eine im Agrarwarenhandel tätige Gesellschaft von zentraler Bedeutung und der Ort, von wo aus dieser getätigt wird, kann für die steuerrechtliche Ansässigkeit einer Gesellschaft relevant sein. Diese Unterlagen können der Gesuchstellerin deshalb für die Überprüfung des Verdachts, dass der Wareneinkauf von der Schweiz aus ausgeführt worden sein könnte, potentiell von Nutzen sein. Geheimschutzinteressen machen die Gesuchsgegnerinnen weder geltend noch ergeben sich solche aus der Durchsicht der Unterlagen. Auch in zeitlicher Hinsicht erweisen sich diese Unterlagen als relevant.
5.5.6 Die Asservate SDT121-SDT122 (2 hellgrüne Ordner) und SDT123-SDT124 (2 schwarze Ordner), SDT134-SDT140 (4 hellgrüne und 3 schwarze Ordner) sowie SDT143-SDT148 (6 schwarze Ordner) sind ebenfalls mit «A. (Panama) Inc. » angeschrieben und beinhalten Unterlagen und Rechnungen im Zusammenhang mit Ein- und Verkäufen von Nüssen aus den Jahren 2018 bis 2021. Diese Unterlagen können der Gesuchstellerin Hinweise auf den Ort geben, wo die Warenein- und Verkäufe abgewickelt wurden und damit der Bestimmung der tatsächlichen Verwaltung sowie der steuerrechtlichen Ansässigkeit dienen, weshalb sie ebenfalls als untersuchungsrelevant
- 28 einzustufen sind. Allfällige Geheimschutzinteressen ergeben sich weder aus den Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen noch aus der Durchsicht der Unterlagen. Obschon einige Unterlagen ausserhalb des Untersuchungszeitraumes entstanden sind, können sie der Gesuchstellerin zwecks Bestimmung des Ortes der tatsächlichen Verwaltung der A. (Panama) Inc. von Nutzen sein.
5.5.7 Das Asservat SDT125 (1 schwarzer Ordner) ist mit «[BB. (Pty) Ltd]» und das Asservat SDT149 (1 grünes Papierdossier) mit «South Africa, Hartswater» angeschrieben. Darin enthalten sind Gesellschaftsunterlagen der von AA. in Südafrika gegründeten BB. (Pty) Ltd, darunter Gründungs- und Bankunterlagen sowie Jahresrechnungen. Aus diesen Unterlagen geht u.a. hervor, dass ein Teil des Aktienkapitals durch die Gesuchsgegnerin 1 erbracht wurde und die A. (Panama) Inc. neben AA. im Jahr 2018 als Direktorin der Gesellschaft eingetragen war. Es ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung zu überlassen.
Das Asservat SDT150 ist ein grünes Papierdossier, das mit «Georgia» angeschrieben ist. Darin sind Unterlagen zur Zusammenarbeit zwischen der A. (Panama) Inc. resp. A. Group mit der CC. Ltd enthalten. Es ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung zu überlassen.
Die sichergestellten Asservate SDT151 bis SDT155 sind Papierdossiers (1 gelbes und 1 rosa Sammelmappe sowie 3 grüne Sammelmappen), die mit «Guatemala», «Kenya», «Colombia», «South Africa» und «Customers HK» beschriftet sind. Die sich in SDT151 («Kenya»), SDT152 («Guatemala»), SDT153 («Colombia»), SDT154 («South Africa») und SDT155 («Customers HK») befindlichen Unterlagen datieren ab 2016 und betreffen die von der A. Group resp. A. (Panama) Inc. in Kenia, Kolumbien und Guatemala getätigten Nussbestellungen sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen Unterlagen (insb. Verträge, Kontrollberichte und Einschätzungen zur Rentabilität der Geschäfte). Ausserdem sind in SDT151 und SDT154 Informationen zur Stellung der A. (Panama) Inc. und der Gesuchsgegnerin 1 in der A. Group enthalten. Diese Unterlagen können der Gesuchstellerin Auskunft zum Umfang der Geschäftstätigkeit der A. (Panama) Inc. und damit der daraus resultierenden, mutmasslich in der Schweiz zu besteuernden Gewinne geben. Im Asservat SDT151 ist zwar Anwaltskorrespondenz enthalten, jedoch mit kenianischen Rechtsanwälten, weshalb diese Unterlagen dem Beschlagnahmeverbot nicht unterliegen (vgl. supra E. 5.5.1). Die übrigen Asservate enthalten keine Unterlagen, die von allfälligen Geheimschutzinteressen betroffen wären. Solche machen die Gesuchsgegnerinnen auch
- 29 nicht geltend. Ebenso erweisen sich diese Asservate in zeitlicher Hinsicht als untersuchungsrelevant.
Das Asservat SDT131 (ein schwarzer Ordner) ist mit «[…]» bezeichnet und enthält Jahresabschlüsse der Gesuchsgegnerin 1 und der A. (Panama) Inc. für die Jahre 2015-2020 sowie Protokolle der Verwaltungsratssitzungen und der Generalversammlungen aus den Jahren 2016 bis 2021. Des Weiteren ist darin eine Vereinbarung über Domizil- und Telefondienste der Gesuchsgegnerin 1, Unterlagen zur Gewährung eines Darlehens von der A. (Panama) Inc. u.a. an die F. Inc. sowie ein Blatt mit Organigramm und Unternehmensstruktur der Gesuchsgegnerin 2 enthalten. Da diese Unterlagen der Gesuchstellerin für die Feststellung der tatsächlichen Verwaltung und damit der steuerrechtlichen Ansässigkeit der A. (Panama) Inc. nützlich sein können und den untersuchungsrelevanten Zeitraum betreffen, sind sie ihr zwecks Durchsuchung herauszugeben. Geheimschutzinteressen werden in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht. Auch wenn einige Unterlagen vor dem mutmasslichen Sachverhaltszeitraum entstanden sind, können sie für die Untersuchung von Nutzen sein, da sie der Gesuchstellerin insbesondere Auskunft darüber geben können, wo die wichtigen Entscheidungen getroffen wurden und damit wo der Ort der tatsächlichen Verwaltung der A. (Panama) Inc. lag.
5.5.8 Das Asservat SDT132 (1 hellgrüner Ordner) ist bezeichnet mit «Commission Invoices 2020» und enthält Unterlagen zu den von der A. (Panama) Inc. im Jahr 2020 geleisteten Provisionszahlungen. Auch diese Unterlagen können für die von der Gesuchstellerin geführten Untersuchung von Nutzen sein. Nachdem die Gesuchsgegnerinnen diesbezüglich keine Geheimschutzinteressen geltend machen, ist dieses Asservat der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung zu überlassen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Entsiegelungsgesuch Hinsichtlich der Asservate SDT001, SDT002 und SDT004 abzuweisen ist, sofern es die nach erfolgter Triage durch die Beschwerdekammer in E. 5.5.1 erwähnten Unterlagen betrifft. Diese Unterlagen sind auszusondern und den Gesuchsgegnerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses (versiegelt) herauszugeben. Im Übrigen ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und die entsprechenden Unterlagen sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung auszuhändigen.
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7. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (zur Änderung der bisherigen Praxis vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der von der Gesuchstellerin geführten Untersuchung GKASU 3809/ REO 2601. Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand zu bemessen (Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO). Der Gebührenrahmen beträgt Fr. 200.-- bis 100'000.-- (Art. 73 Abs. 3 StBOG). Vorliegend ist die Gerichtsgebühr aufgrund des Aufwands für die gerichtliche manuelle Triage sowie für die Verfahrensleitung auf Fr. 20'000.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Entsiegelungsgesuch wird teilweise gutgeheissen. Die im Sinne der Erwägung 5.5.1 durch die Beschwerdekammer ausgesonderten Unterlagen in den Asservaten SDT001, SDT002 und SDT004 werden der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zwecks Durchsuchung herausgegeben. Die übrigen Unterlagen in den SDT001, SDT002 und SDT004 werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses den Gesuchsgegnerinnen herausgegeben.
2. In Bezug auf die übrigen Asservate SDT003, SDT005-SDT033 und SDT121- SDT155 ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 20'000.-- festgesetzt.
Bellinzona, 26. November 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung - Advokat Lukas Bopp
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).