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Bundesstrafgericht 30.08.2017 BE.2017.5

August 30, 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,623 words·~8 min·3

Summary

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Rückzug des Entsiegelungsgesuchs.;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Rückzug des Entsiegelungsgesuchs.;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Rückzug des Entsiegelungsgesuchs.;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Rückzug des Entsiegelungsgesuchs.

Full text

Beschluss vom 30. August 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Gesuchstellerin

gegen

1. A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Filli,

2. B. HOLDING GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert, Gesuchsgegnerinnen 1 + 2

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Rückzug des Entsiegelungsgesuchs

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2017.5

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gestützt auf die Ermächtigung des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 3. November 2016 gegen die B. Holding GmbH sowie Unbekannt eine besondere Strafuntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen. Zudem führt sie gegen Unbekannt gestützt auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 313.0) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR), eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 VStG) im Umfang von CHF 2.4 Mrd. begangen im Geschäftsbereich der B. […] GmbH (act. 1).

B. In diesem Zusammenhang führte die ESTV am 8. und 22. und 23. Dezember 2016 unter anderem in den Räumlichkeiten der A. AG in Z. und in Y. eine Hausdurchsuchung durch, anlässlich derer Dokumente und Daten sichergestellt und versiegelt wurden (act. 1.1-1-4).

C. Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 gelangte die ESTV an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ersuchte darum, die ESTV sei zu ermächtigen, die am 8., 22. und 23. Dezember 2016 bei der A. AG sichergestellten Papiere und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1). Die ESTV wies in ihrem Entsiegelungsgesuch zudem darauf hin, dass die B. Holding GmbH ihr gegenüber erklärt hätte, am vorliegenden Entsiegelungsverfahren teilnehmen zu wollen (act. 1, S. 2).

D. In ihren Gesuchsantworten vom 10. und 20. März 2017 beantragten die A. AG und die B. Holding GmbH die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs bzw. das Nichteintreten, eventualiter die Abweisung desselben (act. 10 und 11). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den im Gesuch bzw. in den Gesuchsantworten gestellten Anträgen fest (act. 16, 21 und 22).

E. Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 teilte die ESTV dem Gericht den Rückzug des Entsiegelungsgesuch mit (act. 27), was den Parteien zur Kenntnis gebracht worden ist.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Nachdem die ESTV mit Eingabe vom 9. Juni 2017 das Entsiegelungsgesuch zurückgezogen hat, ist es als erledigt abzuschreiben.

2. 2.1 Beim Entsieglungsverfahren nach Art. 50 Abs. 3 VStrR handelt es sich um ein Verfahren, das durch ein Gericht durchgeführt wird, weshalb für die Kosten- und Entschädigungsfolgen die Normen über das gerichtliche Verfahrens anzuwenden sind.

2.2 Mit Bezug auf die Kostenfolgen im gerichtlichen Verfahren finden gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR die Art. 417 – 428 StPO Anwendung. Das Ersuchen um Entsiegelung ist zwar kein eigentliches Rechtsmittel, jedoch ein Rechtsbehelf im engeren Sinne ist, sodass es sich rechtfertigt, die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren anzuwenden (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, 2. Aufl., N 2 und N 41 zu Art. 248). Entsprechend richtet sich die Kostentragung beim Entsiegelungsverfahren nach Art. 428 StPO. Nach dieser Bestimmung gilt als unterliegende Partei, wer das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit würde die Gesuchstellerin grundsätzlich kostenpflichtig. Da der Verwaltung jedoch keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG; TPF 2011 25 E. 3), ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.

2.3 2.3.1 Für die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren verweist Art. 101 Abs. 1 VStrR auf die sinngemässe Anwendung von Art. 99 VStrR. Diese Bestimmung ist indessen nicht auf die Entschädigung von Prozesskosten ausgerichtet, sondern regelt die Entschädigung von Untersuchungshaft und Folgen anderer Zwangsmassnahmen. Entsprechend wendet die Beschwerdekammer Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG für die Entschädigung von Prozesskosten analog an, wobei Obsiegen und Unterliegen die massgeblichen Kriterien bilden (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BE.2016.4 vom 17. Februar 2017, E. 2.3). Damit haben die obsiegenden Gesuchsgegnerinnen Anspruch auf Parteientschädigung.

2.3.2 Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin 1 hat dem Gericht eine Kostennote über Fr. 17‘700.-- Honorar, zuzüglich Auslagen von Fr. 531.-- und MwSt. von Fr. 1‘458.50 eingereicht. Er macht einen Aufwand von insgesamt 59 Stunden (Dr. Alexander Filli: 37.6 Std. und MLaw C.: 21.4 Std.) geltend

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(act. 32 und 32.1). Er beantragt, vorliegend sei der Stundenansatz in Anbetracht der Komplexität des Verfahrens und des erheblichen Zeitdrucks mit Wochenendarbeit auf Fr. 300.-- festzusetzen.

Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen; der Stundenansatz beträgt mindestens 200.-- und höchstens 300.-- Franken (Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG; Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR; BGE 142 IV 163 E. 3.1). Das Bundesstrafgericht erachtet für die Bearbeitung durchschnittlicher Verfahren, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, einen Stundenansatz von Fr. 230.-- als angemessen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1). Zu entschädigen sind nicht alle Ausgaben, die im Strafverfahren entstanden sind, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b S. 25; Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.Oktober 2014, E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f.).

Zunächst ist festzuhalten, dass der angebliche erhebliche Zeitdruck mit Wochenendarbeit es nicht rechtfertigt, vom üblichen Stundenansatz von Fr. 230.-- abzuweichen und den ausserordentlichen Ansatz von Fr. 300.-anzuwenden. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das vorliegende Verfahren überdurchschnittlich komplex ist. Bereits aus diesen Überlegungen würde sich das Honorar um rund Fr. 4‘500.-- reduzieren. Festzuhalten ist weiter, dass die Kostennote zwar grundsätzlich detailliert ist, aber diverse Positionen enthält, bei welchen nicht ersichtlich ist, wie viel Zeit für welche Tätigkeit im Einzelnen aufgewendet wurde, und insofern nicht überprüft werden kann (beispielsweise die Einträge vom 01.03.2017: „Rechtsstudium zur Zulässigkeit der detaillierten Angabe beschlagnahmter Unterlagen im Gesuch; Vorbereitung Dossier; Ordner beilegen; Prüfung der zitierten Judikatur“ oder vom 02.03.2017: „Rechtsstudium zum Berufsgeheimnis in Bezug auf ausländische Anwälte und deren Schutz nach Art. 46 Abs. 3 VStrR; Rechtsstudium; Konferenz mit D. (A. AG); Aktennotiz; Anmerkungen zum Entsiegelungsgesuch“). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Zeitaufwand für das Rechtsstudium, mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfra-

- 5 gen keinen entschädigungspflichtigen Aufwand darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013, E. 2). Solche aussergewöhnlichen Rechtsfragen sind anhand der Kostennote nicht zu erkennen und werden auch nicht geltend gemacht (vgl. folgende Einträge in der Kostennote: 27.02.2017 […]; Rechtsstudium zur Frist des Entsieglungsgesuches nach VStrR; […]; 28.02.2017 […] Überprüfung Literatur und Judikaturangaben des Entsiegelungsgesuches; 01.03.2017: Rechtsstudium zur Zulässigkeit der detaillierten Angabe beschlagnahmter Unterlagen im Gesuch; […]; Prüfung der zitierten Judikatur; 02.03.2017: Rechtsstudium zum Berufsgeheimnis in Bezug auf ausländische Anwälte und deren Schutz nach Art. 46 Abs. 3 VStrR; Rechtsstudium […]; 10.03.2017: Rechtsstudium zum Berufsgeheimnis […]; 12.03.2017: Aktenstudium und Rechtsstudium […]; 15.03.2017: Aktenstudium und Rechtsstudium […]; 12.04.2017: […] Rechtsstudium […]; 07.07.2017: Rechtsstudium zur Parteientschädigung vor dem Bundesstrafgericht in Beschwerdesachen; 11.07.2017 Rechtsstudium zur Parteientschädigung vor dem Bundesstrafgericht im Entsiegelungsverfahren). Ferner sind in der Kostennote offenbar auch Sekretariatsarbeiten enthalten, wie beispielsweise „Ordner beilegen“ (01.03.2017), „Vollmacht“ (08.03.2017) oder „Zustellung von Gericht; Zustellung an Klient“ (21.06.2017). Solche Sekretariatsarbeiten werden grundsätzlich nicht entschädigt, da sie bereits im Stundenansatz des Rechtsvertreters enthalten und nicht separat zu vergüten sind. Insgesamt erscheint der geltend gemachte Stundenaufwand von 59 Stunden auch in Anbetracht des durchgeführten doppelten Schriftenwechsels als offensichtlich in einem Missverhältnis zur Schwierigkeit des Falles stehend. Die Entschädigung ist vorliegend pauschal auf Fr. 6‘000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

2.3.3 Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin 2 hat der Beschwerdekammer keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 4‘000.-- festzulegen ist. Dabei wird insbesondere der Umstand berücksichtigt, dass die Rechtsschriften der Gesuchsgegnerin 2 im vorliegenden Verfahren über weite Strecken inhaltlich identisch sind mit ihren Rechtsschriften im Verfahren BE.2017.3.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Entsiegelungsgesuchs als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Die ESTV hat die A. AG für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 6‘000.-- und die B. Holding GmbH mit Fr. 4‘000.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 31. August 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung - Rechtsanwalt Alexander Filli - Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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