Beschluss vom 21. November 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Gesuchstellerin
gegen
A. GMBH,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BE.2017.14
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (nachfolgend "ESTV"), führt gegen B. und C. ein Strafverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]), evtl. des Abgabebetrugs (Art. 14 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]) und der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG), begangen als verantwortliche Organe (Gesellschafter bzw. Geschäftsführerin) der A. GmbH. Ihnen wird vorgeworfen, in den Geschäftsjahren 2009 bis 2015 nicht sämtliche Einnahmen verbucht bzw. deklariert, Fragen im Rahmen einer Kontrolle nicht beantwortet und Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere sowie sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss geführt, aufbewahrt oder vorgelegt zu haben (act. 1.2).
B. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 30. Juni 2017 gab der Direktor der ESTV den Auftrag, die Räumlichkeiten der A. GmbH sowie alle weiteren Räumlichkeiten und Fahrzeuge, zu welchen die verantwortlichen Personen der A. GmbH Zutritt haben, zu durchsuchen. Weiter seien Aufzeichnungen (namentlich Schriftstücke, Ton- und Bildaufzeichnungen, Datenträger etc.) zu durchsuchen, soweit keine Siegelung verlangt werde. Unterlagen und Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren von Bedeutung sein können sowie Gegenstände und Vermögenswerte, welche voraussichtlich der Einziehung im Sinne von Art. 46 VStrR unterliegen, seien zu beschlagnahmen, insbesondere Geschäftsbücher, weitere Unterlagen und Belege sowie elektronische Aufzeichnungsmedien (act. 1.2).
C. Die entsprechende Durchsuchung in den Räumlichkeiten der A. GmbH wurde am 5. Juli 2017 u.a. in Anwesenheit von D., Vater von C., und später auch von C. selbst durchgeführt. Gemäss Durchsuchungsprotokoll verlangte D. bzw. nach telefonischer Rücksprache dessen Rechtsanwalt die Siegelung. Der später eingetroffene C. erklärte, dass sein Vater D. sämtliche Unterlagen unterzeichnen könne (act. 1.3). Die anlässlich der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen und EDV-Geräte (act. 1.4) wurden versiegelt (act. 1.3).
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D. Mit Gesuch vom 13. Juli 2017 gelangte die ESTV an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und EDV-Geräte zu bewilligen (act. 1).
E. Am 21. Juli 2017 wurde die A. GmbH zur Gesuchsantwort bis zum 3. August 2017 eingeladen (act. 2). Innert Frist (und bis dato) konnte kein entsprechender Eingang registriert werden.
Auf die Ausführungen der ESTV und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Gemäss Art. 103 Abs. 1 MWSTG ist auf die Strafverfolgung grundsätzlich das VStrR anwendbar. Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer obliegt die Strafverfolgung der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). Vorliegend richtet sich das Verfahren folglich nach dem VStrR.
Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017, E. 1.2 und E. 1.3).
2. 2.1 Papiere (respektive Datenträger; vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016, E. 3.4) sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis und die Berufsgeheimnisse zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung
- 4 über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR, Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
2.2 Zur Einsprache ist nur der jeweilige Inhaber der Papiere legitimiert (TPF 2016 55 E. 2.3). Dieser hat nicht nur die Papiere zu benennen, die seiner Ansicht nach der Siegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern – im Rahmen des Zumutbaren – auch die Geheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen. Bei der prozessualen Substanziierungsobliegenheit von Inhabern, welche die Siegelung verlangen, geht es nicht darum, schutzwürdige Geheimnisse inhaltlich preiszugeben, sondern lediglich zu umschreiben, welcher Art die angeblich tangierten Geheimnisinteressen sind und inwiefern sie so wichtig seien, dass sie das Strafverfolgungsinteresse überwiegen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO). Eine solche minimale Substanziierungsobliegenheit führt nicht zur Aushöhlung des Geheimnisschutzes. Sie dient vielmehr der Vermeidung, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.6, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016, E. 3.4; kritisch dazu KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 248 StPO N. 43a, wonach diese "Pflicht" des Beschuldigten zum Nemo-tenetur-Grundsatz im Widerspruch stehe und zugunsten dieses durch EMRK und BV gestützten Prinzips aufzulösen sei; differenzierter THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 248 StPO N. 35 f.).
2.3 Nachdem weder aus dem unterzeichneten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 30. Juni 2017 (act. 1.2), noch aus dem unterzeichneten Durchsuchungsprotokoll vom 5. Juli 2017 (act. 1.3), noch aus dem unterzeichneten Sicherstellungsprotokoll vom 5. Juli 2017 (act. 1.4) eine Begründung der Einsprache hervorgeht, ist jedenfalls im vorliegenden Entsiegelungsverfahren die Gesuchsgegnerin ihrer prozessualen Obliegenheit nicht nachgekommen. Weil das Gesuch damit ohne Weiterungen gutzuheissen ist, kann offen gelassen werden, ob überhaupt eine zur Einsprache legitimierte Person rechtgültig Einsprache erhoben hat.
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3. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Papiere und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 22. November 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer - A. GmbH
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).