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Bundesstrafgericht 16.06.2014 BE.2014.8

June 16, 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,136 words·~16 min·3

Summary

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Full text

Beschluss vom 16. Juni 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

SWISSMEDIC, SCHWEIZERISCHES HEILMITTEL- INSTITUT,

Gesuchstellerin

gegen

A.,

Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2014.8

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Sachverhalt:

A. A. ist der Erfinder und Vertreiber der sogenannten B.-Geräte mit dem Namen C. bzw. D. Es handelt sich dabei um ein CE-zertifiziertes Medizinprodukt für die Indikation "Schmerztherapie" (BE.2014.8, act. 1 S. 2).

B. Am 21. Januar 2014 beschwerte sich ein Käufer eines C.-Gerätes beim Schweizerischen Heilmittelinstitut (nachfolgend "Swissmedic"). Der Käufer hielt u.a. fest, dass A. gesagt habe, dass das C.-Gerät sogar gegen Krebs, HIV, Schweinegrippe usw. helfe (BE.2014.8, act. 1.1).

C. Mit Eröffnungsverfügung vom 27. Februar 2014 eröffnete Swissmedic eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 lit. e evtl. i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21; BE.2014.8, act. 1.6).

D. Mit Durchsuchungsbefehl vom 24. März 2014 verfügte Swissmedic eine Durchsuchung in den Liegenschaften Z. und Y. in X. (es handelt sich dabei um Räumlichkeiten von A. und der E. AG; BE.2014.8 act. 1.7). Die Durchsuchung, bei welcher zahlreiche Gegenstände sichergestellt wurden, erfolgte am 26. März 2014 (BE.2014.8, act. 1.8).

E. Mit Schreiben vom 31. März 2014 gelangt A. an dieses Gericht und beantragt Folgendes (BV.2014.14, act. 1):

"1. Gegen die Durchsuchung erhebe ich Einsprache ersuche um Versiegelung der Papiere;

2. Das Vorgehen der Swissmedic in diesem Fall sei zu rügen und die Verantwortlichen seien zu bestrafen;

3. Die beschlagnahmten Akten und Unterlagen seien unter Strafandrohung ohne vorherige Kopien zu erstellen zu versiegeln und dem Bundesstrafgericht, ev. A. direkt zu übergeben;

4. A. und der E. AG sei eine angemessene Entschädigung zu leisten;

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5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

F. Am 1. April 2014 stellte dieses Gericht Swissmedic eine Kopie des obgenannten Schreibens zuständigkeitshalber zu (BV.2014.14, act. 3) und am 8. April 2014 forderte es Swissmedic auf, die Verfahrensakten betreffend A. einzureichen (BV.2014.14, act. 6).

G. Mit Schreiben vom 3. April 2014 forderte Swissmedic A. auf, zu präzisieren, welche Unterlagen zu versiegeln seien (BE.2014.8, act. 1.10). Da A. auf die Aufforderung nicht reagierte, versiegelte Swissmedic sämtliche am 26. März 2014 sichergestellten Unterlagen (BE.2014.8, act. 1.11) und stellte am 17. April 2014 ein entsprechendes Entsiegelungsgesuch bei diesem Gericht (BE.2014.8, act. 1). Trotz bewilligter Fristerstreckung reichte A. keine Gesuchsantwort ein (BE.2014.8, act. 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG wird die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes durch Swissmedic nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313) geführt (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16-17 vom 27. Februar 2014).

1.2 Über das Entsiegelungsgesuch der untersuchenden Verwaltungsbehörde des Bundes entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; BGE 139 IV 246 E. 1.3; vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16-17 vom 27. Februar 2014). Entsiegelungsentscheide der Beschwerdekammer sind beim Bundesgericht anfechtbar (Art. 79 BGG; vgl. BGE 137 IV 189; 132 IV 63).

2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder

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Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR), und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013, E. 2; BE.2012.11 vom 20. Februar 2013, E. 2.1; BE.2012.8 vom 19. September 2012, E. 2; BE.2012.4 vom 11. Juli 2012, E. 2).

3. 3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013, E. 2; BE.2013.9 vom 6. August 2013, E. 2; BE.2012.11 vom 20. Februar 2013, E. 2.1 und 2.2; BE.2012.8 vom 19. September 2012, E. 3.1).

3.2 Swissmedic wirft A. Widerhandlungen gegen Art. 86 Abs. 1 lit. e evtl. i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG vor (BE.2014.8, act. 1).

3.3 Das HMG soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1 HMG). Es soll zudem Konsuhttp://links.weblaw.ch/BSTGER-BE.2006.7

- 5 mentinnen und Konsumenten von Heilmitteln vor Täuschung schützen (Art. 1 Abs. 1 lit. a HMG), dazu beitragen, dass die in Verkehr gebrachten Heilmittel ihrem Zweck entsprechend und massvoll verwendet werden (Art. 1 Abs. 1 lit. b HMG) und dazu beitragen, dass eine sichere und geordnete Versorgung mit Heilmitteln, einschliesslich der dafür nötigen fachlichen Information und Beratung, im ganzen Land angeboten wird (Art. 1 Abs. 1 lit. c HMG).

Ein Medizinprodukt darf bei seiner bestimmungsgemässen Verwendung die Gesundheit der Anwender, Konsumenten, Patienten sowie Dritter nicht gefährden. Die angepriesene Leistung oder Wirksamkeit muss nachweisbar sein (Art. 45 Abs. 1 HMG). Die Anpreisung von Medizinprodukten, die zur direkten Abgabe an das Publikum oder zum direkten Gebrauch durch das Publikum bestimmt sind, darf bezüglich der Angaben zur Anwendung, zur Leistungsfähigkeit und zur Wirksamkeit ausschliesslich Aussagen enthalten, die der Produktinformation entsprechen. Irreführende Angaben über die Wirksamkeit bzw. Leistungsfähigkeit eines Medizinproduktes sind verboten (Art. 21 der Medizinproduktverordnung [SR 812.213; MepV]).

Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 vorliegt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu Fr. 200'000.-- bestraft, wer die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich Medizinprodukte, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, in Verkehr bringt (Art. 86 Abs. 1 lit. e HMG). Wer gewerbsmässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und mit Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft (Art. 86 Abs. 2 HMG). Mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 50 000.-- wird bestraft, wer vorsätzlich die Tatbestände nach Artikel 86 Absatz 1 erfüllt, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird (Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG). Die fahrlässige Tatbegehung ist sowohl bei Art. 86 Abs. 1 lit. e HMG als auch bei Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG strafbar (vgl. Art. 86 Abs. 3 und Art. 87 Abs. 3 HMG).

Das Bundesgericht hat betreffend die Tatbestände von Art. 86 und 87 in BGE 135 IV 37 E. 2.4.1 Folgendes festgehalten:

"Die in Art. 86 HMG aufgeführten Vergehenstatbestände sind gemäss den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates zum HMG als Gefährdungsdelikte zu qualifizieren, und zwar als konkrete Gefährdungsdelikte. Im Gegensatz zum Verletzungsdelikt, bei welchem die Schädigung eines Rechtsgutes vorliegen muss, genügt beim konkreten Gefährdungsdelikt, dass das geschützte Rechtsgut gefährdet, d.h. die Wahrscheinlichkeit einer

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Verletzung geschaffen oder erhöht wird. Gemäss den weiteren Ausführungen in der Botschaft bildet also die Gefährdung zusammen mit den einzelnen Tatbestandsvarianten von Art. 86 Abs. 1 lit. a-g HMG den objektiven Tatbestand dieser Bestimmung. Falls eine der in Absatz 1 genannten Tatbestandsvarianten erfüllt ist, ohne dass die Gesundheit von Menschen gefährdet wird, kommt Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG zur Anwendung (Botschaft des Bundesrates zum Heilmittelgesetz, BBl 1999 S. 3453 ff., 3562). Der objektive Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 HMG ist mithin nur erfüllt, wenn durch ein Verhalten im Sinne von Abs. 1 lit. a-g die Gesundheit von Menschen konkret gefährdet wird. Zwischen dem Verhalten und der Gefährdung der Gesundheit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die vorausgesetzte konkrete Gefährdung der Gesundheit von Menschen ist ein Teil des objektiven Tatbestands und hat eine selbständige Bedeutung. Die Gefährdung ergibt sich nicht gleichsam automatisch aus der Vornahme einer der in Art. 86 Abs. 1 lit. a-g HMG genannten Handlungen, was auch aus Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG e contrario hervorgeht. Wird durch die Vornahme einer der in Art. 86 Abs. 1 HMG genannten Handlungen nicht die Gesundheit von Menschen gefährdet, dann ist lediglich der objektive Tatbestand einer Übertretung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG erfüllt. Den objektiven Vergehenstatbestand von Art. 86 Abs. 1 HMG erfüllt nicht schon, wer unter Missachtung von Bestimmungen Arzneimittel abgibt, die geeignet sind, Menschen allgemein oder Angehörige von bestimmten Risikogruppen in ihrer Gesundheit zu gefährden. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die vorschriftswidrige Abgabe von Arzneimitteln tatsächlich Menschen konkret in ihrer Gesundheit gefährdet werden."

3.4 Die Gesuchstellerin legt ihrem Gesuch folgenden Sachverhalt zu Grunde (BE.2014.8 act. 1, S. 4 ff.):

Das Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner wurde mittels E-Mail eines Kunden eingeleitet. Der Käufer eines C.-Gerätes hielt u.a. fest, dass der Gesuchsgegner gesagt habe, dass das C-Gerät gegen Krebs, HIV, Schweinegrippe usw. helfe (BE.2014.8, act. 1.1). Auch die F.-Zeitung berichtete über den Gesuchsgegner. Gemäss F.-Zeitung habe A. behauptet, dass sein Therapiegerät u.a. Hepatitis, Tuberkulose, Syphilis und HIV heilen soll (BE.2014.8, act. 1.5). Weiter soll der Gesuchsgegner verschiedene Videos auf seiner Homepage aufgeladen haben, in welchen er u.a. einen "clinical report" zitiere. Gemäss diesem "clinical report" konnten Menschen mit den obgenannten Krankheiten geheilt werden (BE.2014.8, act. 1.4).

3.5 Die obgenannte E-Mail, der F. Artikel sowie die Feststellungen der Gesuchstellerin liefern genügend konkrete Hinweise, welche im jetzigen Zeit-

- 7 punkt den hinreichenden Verdacht begründen, wonach der Gesuchsgegner den Vergehenstatbestand von Art. 86 Abs. 1 lit. e HMG, ev. den Übertretungstatbestand von Art. 87 Abs. 1 lit f HMG begangen haben könnte. Der Gesuchsgegner bestreitet zwar nicht explizit, obgenannte Heilversprechen abgegeben zu haben. Er führt jedoch aus, dass er sich aufgrund des fehlenden Vorsatzes und der Tatsache, dass Art. 86 Abs. 1 lit. e HMG eine konkrete Gefährdung der Gesundheit voraussetze, welche vorliegend nicht eingetreten sei, nicht strafbar gemacht haben könnte (vgl. BV.2014.14 act. 1).

Den Ausführungen des Gesuchsgegners ist zunächst entgegen zu halten, dass ein hinreichender Tatverdacht in diesem frühen Verfahrensstadium nicht voraussetzt, dass dem Beschuldigten bereits sämtlichen Tatbestandsmerkmale nachgewiesen werden können. Es wird gerade vielmehr Gegenstand der Strafuntersuchung sein, zu prüfen, ob es zu konkreten Gefährdungen der Gesundheit bei Käufern der zur Diskussion stehenden Geräte gekommen ist (bspw. durch Unterlassen anderer Heilmassnahmen) und, ob A. vorsätzlich gehandelt hat. Zudem verkennt der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang, dass auch die fahrlässige Tatbegehung von Art. 86 Abs. 1 lit. e HMG bzw. Art. 87 Abs. 1 f HMG strafbar ist (s. supra E. 3.3) - mithin würde die Strafbarkeit nach Art. 86 Abs. 1 lit. e HMG bzw. Art. 87 Abs. 1 f HMG, selbst wenn vorsätzliches Handeln verneint werden würde, nicht zwangsläufig entfallen. Weiter verkennt der Gesuchsgegner, dass der Straftatbestand von Art. 87 Abs. 1 f HMG - im Gegensatz zu demjenigen von Art. 86 Abs. 1 lit. 3 HMG - keine konkrete Gefährdung der Gesundheit voraussetzt. D.h. selbst wenn die Strafuntersuchung ergäbe, dass es sei zu keiner konkreten Gefährdung der Gesundheit gekommen sei, wäre eine Strafbarkeit nach Art. 87 Abs. 1 f HMG nicht ausgeschlossen. Nach dem Gesagten, vermögen die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Bestreitungen nichts am Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu ändern.

4. 4.1 Als Nächstes ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Wie sich schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt ("dass sich Schriften darunter befinden..."), ist die Durchsuchung nicht auf Schriften beschränkt, die für das Untersuchungsverfahren erheblich sind. Könnten nur solche Papiere durchsucht werden, würde das eine der Beschlagnahme vorausgehende detaillierte Prüfung eines jeden Schriftstücks bedingen, womit aber die im Interesse des Inhabers der Schriften wie unmittelbar betroffener Dritter vorgesehene Versiegelung ih-

- 8 res Sinns entledigt würde. Die der Beschlagnahme von Papieren vorausgehende Sichtung muss notwendig eine summarische sein, soll dem Postulat der gebührenden Schonung privater Geheimnisse nachgelebt werden. Es ist deshalb nicht zu vermeiden, dass in Fällen wie dem vorliegenden Papiere sichergestellt und sodann durchsucht werden, die sich in der Folge als für die Untersuchung bedeutungslos erweisen werden (BGE 108 IV 75 mit Hinweis; vgl. auch BGE 119 IV 175 E. 3 S. 178). Sinn der Versiegelung ist es, dem Inhaber der Gegenstände zu ermöglichen, bei der Sichtung der Papiere bzw. Datenträger durch die Strafverfolgungsbehörde mitzuwirken und gegebenenfalls die Aussonderung und Rückgabe jener Papiere bzw. Datenträger zu beantragen, die für die Untersuchung nicht von Bedeutung sein können (BGE 111 Ib 50 E. 3b S. 51 f.). Für die Bewilligung der Durchsuchung genügt es, dass auch nach Anhörung der Betroffenen die Vermutung bestehen bleibt, dass die fraglichen Papiere für den konkreten Zweck der Strafuntersuchung erheblich sein können (BGE 101 IV 364 E. 3b S. 368; Urteil des Bundesgerichts 1B_101/2008 vom 28. Oktober 2008, E. 3.2). Die Untersuchungsbehörden müssen nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen versiegelten Dokumenten besteht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2011.6 vom 27. März 2012, E. 2.2).

4.2 Folgende Unterlagen wurden bei der Hausdurchsuchung vom 26. März 2014 sichergestellt: Therapiehandbuch C. und D.; die Bücher "G.", "H." und "I."; die Unterlagen betreffend Studien aus den Philippinen, "TÜV" und das Unternehmen E. AG; "Zulassungen"; die Hefte "J." und "K."; Beilagen zu den Geräten; Ordner "Kundenrückläufe 2013", "TÜV- Zertifikate"; Lieferscheine und die entsprechende Korrespondenz (BE.2014.8, act. 1.8). Für sämtliche soeben aufgezählten Unterlagen besteht die Vermutung, dass diese für den konkreten Zweck der Strafuntersuchung erheblich sein können, was vom Gesuchsgegner auch nicht explizit bestritten wird.

5. 5.1 Der Gesuchsgegner rügt sodann, dass die Hausdurchsuchung vom 26. März 2014 in zweierlei Hinsicht unverhältnismässig gewesen sei. Einerseits habe er aufgezeigt, dass kein Vergehen (im Sinne einer Straftat) vorliegen würde (s. supra 3.5), weswegen die Hausdurchsuchung unverhältnismässig gewesen sei.

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Dem Gesuchsgegner ist zunächst entgegen zu halten, dass - wie bereits oben dargelegt - zur Zeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt den Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 lit. e HMG erfüllt, wobei momentan von einem diesbezüglichen hinreichenden Tatverdacht auszugehen ist (s. supra 3.5). Jedoch selbst wenn der hinreichende Tatverdacht - wie vom Gesuchsgegner implizit indiziert - nur betreffend des Übertretungstatbestandes von Art. 87 Abs. 1 f HMG zu bejahen wäre, würde dies die Zwangsmassnahme nicht ausschliessen. Aus Art. 45 Abs. 2 VStrR ergibt sich e contrario, dass Zwangsmassnahmen auch bei Übertretungen zulässig sind (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 189). Nur bei Ordnungswidrigkeiten, wobei eine Ordnungswidrigkeit nur vorliegt, falls das entsprechende Gesetz die Strafbestimmung explizit als Ordnungswidrigkeit bezeichnet oder es die Sanktion lediglich als Ordnungsbusse in bestimmter Höhe androht, sind Zwangsmassnahmen ausgeschlossen (EI- CKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 46 f.).

Dem pauschalen und nicht fundierten Einwand des Gesuchsgegners, es sei unverhältnismässig, die ganze Buchhaltung der E. AG mitzunehmen, stösst ebenfalls in Leere. Wie dargelegt, besteht für sämtlich sichergestellten Unterlagen die Vermutung, dass diese für den konkreten Zweck der Strafuntersuchung erheblich sein können. Dies gilt auch für die Buchhaltungsunterlagen der E. AG, aus welchen beispielsweise hervorgehen könnte, wer die zu Diskussion stehenden Geräte gekauft hat. Somit erweist sich auf die Rüge betreffend Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips als unbegründet.

6. Gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren. Geheimnisse in diesem Sinne können bei den sichergestellten Unterlagen nicht ausgemacht werden und wurden vom Gesuchsgegner auch nicht geltend gemacht.

7. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen. Dabei wird sie diejenigen Beweismittel, die sie für das Strafverfahren verwenden will, mittels beschwerdefähiger Verfügung zu beschlagnahmen und die anderen umgehend dem Berechtigten zurückzugeben haben.

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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

Bellinzona, 17. Juni 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut - A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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