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Bundesstrafgericht 04.04.2012 BE.2012.2

April 4, 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,336 words·~7 min·6

Summary

Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO).;;Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO).;;Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO).;;Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO).

Full text

Beschluss vom 4. April 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,

Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Avv. Luca Marcellini,

Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2012.2

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Sachverhalt:

A. Die Procura della Repubblica presso il Tribunale di Firenze führt u.a. gegen B. ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs in Fiskalsachen und weiterer Delikte. In diesem Zusammenhang gelangte die italienische Staatsanwaltschaft mit Rechtshilfeersuchen vom 11. März 2011 an die Schweiz und ersuchte u.a. um die Herausgabe von Bankunterlagen (Verfahrensakten RR.2011.156, act. 1.1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) übertrug mit Schreiben vom 15. April 2011 die Ausführung des Rechtshilfeersuchens an die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion (Verfahrensakten RR.2011.156, act. 1.3). Diese trat mit Verfügung vom 4. Mai 2011 auf das Ersuchen ein und beauftragte die Sektion Zollfahndung Zürich mit dem Vollzug der Massnahmen (Verfahrensakten RR.2011.156, act. 1.3). Am 16. Mai 2011 wandte sich die Sektion Zollfahndung Zürich (Zollkreisdirektion Schaffhausen) mit der Aufforderung um Edition von Bankunterlagen betreffend diverser Konten an die Bank C. AG in Zürich (Verfahrensakten RR.2011.156, act. 1.4). Auf Antrag vom 3. Juni 2011 von A., ein von der Edition betroffener Kontoinhaber, wurden die entsprechenden Kontounterlagen am 7. Juni 2011 versiegelt (Verfahrensakten RR.2011.156, act. 1.5 und act. 1.8).

B. Mit Gesuch vom 22. Juni 2011 gelangte die Oberzolldirektion an die damalige II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, sie sei zur Entsiegelung der am 7. Juni 2011 versiegelten Unterlagen und zu deren weiteren Auswertung im Rahmen der Rechtshilfehandlungen zu ermächtigen (RR.2011.156, act. 1). Mit Entscheid RR.2011.156 vom 22. August 2011 verneinte die II. Beschwerdekammer ihre Zuständigkeit und trat auf das Entsiegelungsgesuch nicht ein.

C. Mit Urteil 1C_367/2011 und 1C_373/2011 vom 6. Januar 2012 hiess das Bundesgericht zwei vom BJ bzw. von der Oberzolldirektion gegen den Entscheid der II. Beschwerdekammer gerichtete Beschwerden gut und wies die Angelegenheit zum Entscheid über das Entsiegelungsgesuch an das Bundesstrafgericht zurück (act. 1).

D. Die Beschwerdekammer lud daraufhin A. und das BJ ein, zum Entsiegelungsgesuch bis zum 10. Februar 2012 Stellung zu nehmen (act. 2). In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2012 schliesst das BJ auf Gutheissung des Gesuchs (act. 3). A. reichte seine Stellungnahme am

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14. Februar 2012 ein und beantragt die Abweisung (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5 und act. 6). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. In Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen gelten für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung die Art. 246 – 248 StPO sinngemäss (Art. 9 IRSG). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zum Entscheid über das vorliegende Entsiegelungsgesuch ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 VStrR, nachdem die sinngemässe Anwendung von Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO hinsichtlich der Zuständigkeit zu keinem Ergebnis führt (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1C_365/2011 vom 6. Januar 2012, E. 2).

2. 2.1 Gemäss Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 Abs. 2 StPO). Das Entsiegelungsgesuch ist zu begründen (THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 248 StPO N. 22).

2.2 Vorerst gilt zu prüfen, ob die Siegelung rechtmässig erfolgte. Nur der Gewahrsamsinhaber im engeren Sinne ist zum Antrag auf Siegelung berechtigt. Vom Antragsrecht ausgeschlossen ist bei banklagernden Unterlagen somit insbesondere der Kontoinhaber. In einer solchen Konstellation steht das Antragsrecht einzig der gewahrsamsinhabenden Bank zu (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2011.1 vom 4. Juli 2011, E. 1.2 und 1.3 sowie

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THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 6, je mit weiteren Hinweisen).

2.3 Vorliegend wurden Kontounterlagen des Gesuchsgegners bei der Bank C. AG ediert. In der Folge stellte er als Kontoinhaber am 3. Juni 2011 bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Zollfahndung (act. 1.5) den Antrag auf Siegelung, welchem entsprochen wurde (act. 1.8). Damit steht fest, dass der Siegelungsantrag nicht seitens der Bank als Gewahrsamsinhaberin, sondern seitens des Kontoinhabers erfolgte. Diesem steht jedoch gegen die Durchsuchung der Unterlagen gerade keine Einsprachemöglichkeit zu. Die Gesuchstellerin hätte diese unzulässige, weil vom Kontoinhaber erhobene Einsprache mittels einer Verfügung abweisen müssen (vgl. hierzu bereits den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2011.1 vom 4. Juli 2011, E. 1.4; mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 5; sowie THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 32; KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 248 StPO N. 43).

2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Siegelung, mangels Legitimation hinsichtlich des Siegelungsantrags des Gesuchsgegners, als ungültig, womit das angebrachte Siegel zu Unrecht als verbindlich eingestuft und das vorliegende Entsiegelungsgesuch gestellt wird. Auf dieses ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten. Die Gesuchstellerin ist ohne Weiteres berechtigt, das Siegel zu entfernen, die Unterlagen zu durchsuchen und anschliessend mittels einer Verfügung zu entscheiden, welche Papiere sie beschlagnahmen und zu den Akten nehmen will.

3. 3.1 Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Entsiegelungsentscheides führt die Verweisung in Art. 9 IRSG ebenfalls zu keinem Ergebnis. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG gelten vorliegend daher grundsätzlich die Bestimmungen des VStrR. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG; Art. 73 StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verlegung der Gerichtskosten entnommen werden kann, ist ergänzend die Regelung des BGG anzuwenden (siehe hierzu TPF BV.2010.78 vom 28. Januar 2011 E. 3, zur Publikation vorgesehen).

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3.2 Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 4 BGG analog).

3.3 Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog). Diese wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt; Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

Bellinzona, 4. April 2012 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Eidgenössische Zollverwaltung Oberzolldirektion, - Avv. Luca Marcellini, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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