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Bundesstrafgericht 26.06.2008 BE.2008.4

June 26, 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,198 words·~6 min·4

Summary

Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP);;Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP);;Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP);;Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

Full text

Entscheid vom 26. Juni 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Roy Garré und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchstellerin

gegen

A. AG, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2008.4

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt seit dem 7. Januar 2008 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) (act. 1.3). In dessen Rahmen ordnete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 8. Januar 2008 gegenüber der A. AG unter anderem an, ihr die gewünschten Bankunterlagen der in der Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei vom 28. Dezember 2007 genannten Bankbeziehungen – lautend auf die B. Ltd., C. Ltd., D. Ltd., E. Ltd., F. Ltd., G., H. Ltd. und I. Ltd. (act. 1.1) – sowie allfälliger weiterer Bankbeziehungen von G., bei welchen dieser Kontoinhaber, wirtschaftlich Berechtigter oder Bevollmächtigter ist, herauszugeben (act. 1.4, Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1).

B. Gegen die Editionsaufforderung in Ziff. 2 der genannten Verfügung erhob G. mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 14. Januar 2008 Einsprache gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP, unter anderem mit dem Antrag, die von der Editionsverfügung erfassten Papiere seien zu versiegeln und zu verwahren (act. 1.6).

C. In der darauf folgenden Stellungnahme vom 16. Januar 2008 wies die Bundesanwaltschaft zwar darauf hin, dass das Recht auf Einsprache grundsätzlich dem Inhaber der Papiere vorbehalten sei und G. nicht Inhaber der in Frage stehenden Unterlagen sei, stellte jedoch für den Fall seines Festhaltens an der Siegelung trotzdem die Einleitung eines entsprechenden Entsiegelungsverfahrens in Aussicht (act. 1.7).

D. Am 14. Februar 2008 sandte die A. AG der Bundesanwaltschaft die eingeforderten Unterlagen mit folgender Bemerkung zu: „Da uns die Rechtsvertreter von G. baten, Ihnen die gewünschten Unterlagen versiegelt zuzustellen, senden wir Ihnen diese in diversen mit einem Siegelband versehenen Umschlägen“ (act. 1.8).

E. Am 28. Mai 2008 reichte die Bundesanwaltschaft bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung ein und beantragte Folgendes (act. 1):

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1. a) Es sei festzustellen, dass weder den vorgenannten Gesellschaften noch den an ihnen bzw. ihren Konten wirtschaftlich Berechtigten (insbesondere G.), ein Siegelungsanspruch betreffend die Gegenstand des vorliegenden Gesuchs bildenden Unterlagen zusteht und dass weder die vorgenannten Gesellschaften noch die an ihnen bzw. ihren Konten wirtschaftlich Berechtigten legitimiert sind, einen entsprechenden Anspruch geltend zu machen.

b) Darüber hinaus sei festzustellen, dass die A. AG, als Inhaberin der Gegenstand des vorliegenden Gesuchs bildenden Unterlagen, mit ihrem Schreiben vom 14. Februar 2008 keinen eigenen Siegelungsanspruch geltend machte, sondern die Siegelung lediglich auf Wunsch von Personen vornahm, denen kein solcher Anspruch zusteht.

2. Die von der A. AG mit Begleitschreiben vom 14. Februar 2008 der Bundesanwaltschaft übersandten, versiegelten Unterlagen betreffend die Kundenbeziehung der A. AG mit den vorgenannten Gesellschaften bzw. mit G. seien zu entsiegeln, und es sei ihre Durchsuchung zu bewilligen.

3. Die entstandenen Verfahrenskosten seien den Gesuchsgegnerinnen aufzuerlegen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP kann der Inhaber der Papiere gegen die Durchsuchung derselben Einsprache erheben mit der Folge, dass die Papiere versiegelt und verwahrt werden. In diesem Fall entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung die Beschwerdekammer. Somit kommt lediglich dem Besitzer der Papiere das Recht zu, die Versiegelung der Akten zu verlangen, nicht aber einer Person, die nicht gleichzeitig Besitzer ist (TPF BB.2006.1 vom 13. Januar 2006; vgl. BGE 116 Ib 106 E. 2a/aa S. 110; BGE 111 Ib 50 E. 3b S. 51).

1.2 Vorliegend geht es um Unterlagen, welche bei der Gesuchsgegnerin (der Bank) vorhanden und von dieser herauszugeben waren, weshalb die Bank – und nur diese – als Inhaberin der Papiere im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP anzusehen ist. Im vorliegenden Fall kann die Siegelung deshalb ausschliesslich seitens der Gesuchsgegnerin verlangt werden und nicht durch G., welcher zwar Kontoinhaber, nicht aber Besitzer der Unterlagen ist.

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1.3 Die Gesuchsgegnerin hat die zur Frage stehenden Unterlagen mit Begleitschreiben vom 14. Februar 2008 (act. 1.8) mit einem Siegelband versehen bei der Gesuchstellerin eingereicht, und im Begleitschreiben darauf hingewiesen, dass sie von den Rechtsvertretern von G. gebeten worden sei, die Unterlagen versiegelt zuzustellen. Dieses Vorgehen der Gesuchsgegnerin kann nur so verstanden werden, als sie im Auftrag von G. und in dessen Namen im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP Einsprache erhob. Sie handelte also nicht in ihrem eigenen Interesse, sondern ausschliesslich im Interesse von G. Die Gesuchstellerin hätte diese unzulässige, weil ausschliesslich im Interesse von G. erhobene Einsprache der Gesuchsgegnerin (vgl. TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 5) mittels einer Verfügung abweisen müssen.

1.4 Obwohl die Gesuchstellerin sich über die Rechtslage im Klaren ist, hat sie das von der Gesuchsgegnerin angebrachte Privatsiegel zu Unrecht als verbindlich eingestuft und dies gegenüber dem Rechtsvertreter im Schreiben vom 16. Januar 2008 in Aussicht gestellt (act. 1.7). Deshalb hat die Gesuchstellerin das vorliegende Entsiegelungsgesuch gestellt. Auf dieses ist aus den genannten Gründen sowie unter Anwendung von Art. 219 Abs. 1 BStP nicht einzutreten und die Gesuchstellerin ist berechtigt, das Privatsiegel der Gesuchsgegnerin zu brechen, die Unterlagen zu durchsuchen und anschliessend mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden, welche Papiere (und Datenträger) sie beschlagnahmen und zu den Akten nehmen will.

2. 2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Gesuchstellerin die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Da jedoch dem Bund in der Regel keine Kosten auferlegt werden dürfen (Art. 66 Abs. 4 BGG), ist vorliegend auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten.

2.2 Der Gesuchsgegnerin sind durch das vorliegende Verfahren keine Kosten verursacht worden. Von einer Parteientschädigung wird deshalb abgesehen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Bellinzona, 26. Juni 2008 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Bundesanwaltschaft - A. AG

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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