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Bundesstrafgericht 20.02.2026 BB.2026.6

February 20, 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,768 words·~14 min·4

Summary

Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO);;Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO);;Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO);;Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Full text

Beschluss vom 20. Februar 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Omar Ghafier,

Gesuchsteller

gegen

B., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht, Strafkammer,

Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2026.6

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 13. Februar 2020 unter der Geschäftsnummer SV.19.0684 ein Strafverfahren gegen Unbekannt. Am 3. Mai 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf A. und C. sowie auf die Tatbestände der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und Gehilfenschaft zur Bestechung fremder Amtsträger (Art. 25 i.V.m. Art. 305septies Abs. 1 StGB) aus.

B. Am 6. Januar 2026 überwies die Bundesanwaltschaft den am 3. Dezember 2025 gegen A. und C. erlassenen Strafbefehl infolge der von ihnen erhobenen Einsprachen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer» oder «SK») zur Durchführung des Hauptverfahrens und wies auf den Umstand hin, dass am 1. April 2026 die Verfolgungsverjährung eintreten werde (act. 1.4).

C. Daraufhin eröffnete die Strafkammer am 7. Januar 2026 das Verfahren SK.2026.1 und lud die Parteien mit Schreiben vom gleichen Tag ein, bis zum 16. Januar 2026 Beweisanträge zu stellen und das Formular «Persönliche und finanziellen Situation» einzureichen (Verfahrensakten SK, pag. 1.120.001 f. und 2.250.001 f.).

D. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2026 wies der Einzelrichter des Verfahrens SK.2026.1, Bundesstrafrichter B. (nachfolgend «Bundesstrafrichter B.» oder «Einzelrichter»), die Parteien darauf hin, dass die Hauptverhandlung in den Wochen vom 23. bis 27. Februar 2026 und vom 16. bis 20. März 2026 (Reservedaten) stattfinden werde und bat sie, sich diese Termine provisorisch zu reservieren. Allfällige zwingende Verhinderungsgründe waren dem Einzelrichter unter Angabe des Grundes bis zum 16. Januar 2026 mitzuteilen und zu belegen (act. 1.5).

E. Der Verteidiger von A. gelangte mit Schreiben vom 13. Januar 2026 an die Strafkammer und ersuchte um Erstreckung der angesetzten Frist zur Mitteilung von zwingenden Verhinderungsgründen betreffend die Ansetzung der Hauptverhandlung, zur Stellung von Beweisanträgen sowie zur Einreichung des Formulars «Persönliche und finanziellen Situation» bis zum 30. Januar 2026. Das Fristerstreckungsgesuch begründete der Verteidiger damit, dass er bis und mit dem 20. Januar 2026 grundsätzlich büroabwesend sei und

- 3 daher nur stark eingeschränkten Zugang zur für Vornahme der notwendigen Verfahrenshandlungen benötigte Infrastruktur und zu den erforderlichen Dokumenten habe (act. 1.7).

F. Die angesetzte Frist zur Stellung der Beweisanträge erstreckte der Einzelrichter am 14. Januar 2026 letztmals bis zum 20. Januar 2026. Das Fristerstreckungsgesuch betreffend Mitteilung von zwingenden Verhinderungsgründen für die Hauptverhandlung wurde mit der Begründung abgewiesen, dass für diese Mitteilung weder besondere Abklärungen nötig seien noch seien sie mit einem besonderen Aufwand verbunden (act. 1.8).

G. Mit Schreiben vom 16. Januar 2026 teilte der Verteidiger von A. dem Einzelrichter u.a. mit, dass sich das prozessuale Handeln des Gerichts als nicht hinnehmbar erweise. Eine derart kurzfristige Ansetzung einer Hauptverhandlung in einem solch umfangreichen Verfahren dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass am 1. April 2026 die Verjährung einzutreten drohe, welche das Gericht unter Hinnahme von schweren Verletzungen von Verfahrensrechten zu verhindern versuche. Am 25. Februar 2026 nehme er an einer anderen Hauptverhandlung teil und vom 16. März bis und mit 19. März 2026 sei er ferienhalber abwesend. Am 20. März 2026 nehme er als Trauzeuge an einer Hochzeit teil. In diesen Zeiträumen sei seine Teilnahme an einer Hauptverhandlung nicht möglich. Zugleich wies der Verteidiger von A. darauf hin, dass er gegen die Verfügungen des Einzelrichters fristgerecht Beschwerde erheben werde (act. 1.9).

H. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 ersuchte A. den Einzelrichter um Sistierung des Verfahrens SK.2026.1 bis zum Abschluss des bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hängigen Beschwerdeverfahrens BB.2025.53. Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass so lange in jenem Beschwerdeverfahren über die Entfernung der Einvernahmeprotokolle aus den Verfahrensakten noch nicht entschieden worden sei, ein Urteil nicht ergehen könne (act. 1.10).

I. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2026 setzte der Einzelrichter die Hauptverhandlung auf den 26./27. Februar 2026 und 16./17. März 2026 (Reservedaten) an. Als weitere Reservedaten wurde die Woche vom 2. bis 6. März 2026 vorgesehen (Verfahrensakten SK, pag. 3.30.010). Mit

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Schreiben vom gleichen Tag lud der Einzelrichter die Parteien zur Hauptverhandlung vom 26. und 27. Februar 2026 vor (act. 1.1).

J. Am 23. Januar 2026 stellte A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Antrag, Bundesstrafrichter B. sei zu verpflichten, im Verfahren SK.2026.1 in den Ausstand zu treten (act. 1).

K. Mit Schreiben vom 25. Januar 2026 ersuchte A. den Einzelrichter um Verschiebung der angesetzten Hauptverhandlung und beantragte die Abnahme der Vorladungen vom 21. Januar 2026 (recte: 20. Januar 2026; act. 3.1).

L. Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 hielt der Einzelrichter den Sistierungsantrag von A. bis zum Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren BB.2025.53 pendent. Den Antrag vom 25. Januar 2026 um Verschiebung der Hauptverhandlung und Abnahme der Vorladungen vom 20. Januar 2026 wies der Einzelrichter ab (act. 3.2).

M. Die Gesuchsantwort vom 5. Februar 2026, mit welcher sich Bundesstrafrichter B. zum Ausstandsgesuch vom 23. Januar 2026 vernehmen liess und worin er dessen kostenfällige Abweisung beantragte, wurde A. am gleichen Tag zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 3, 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem

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Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.2). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten.

2. 2.1 Der Gesuchsteller erkennt einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO und macht geltend, die einzelnen Verfahrenshandlungen des Einzelrichters würden in ihrer Gesamtheit Umstände begründen, die objektiv geeignet seien, den Anschein der Befangenheit und Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Namentlich habe der Einzelrichter die angesetzten Termine nicht mit den Parteivertretern abgesprochen und die Parteien mit Verfügung vom 8. Januar 2026 um Mitteilung zwingender Verhinderungsgründe bis zum 16. Januar 2026 aufgefordert. Mit der Festlegung eines spezifischen Datums habe der Einzelrichter den in Art. 90 Abs. 1 StPO vorgesehenen Mechanismus des Fristenlaufs entzogen. Irritierend sei auch die Nichtgewährung der beantragten Fristerstreckung. Ferner habe der Einzelrichter die Hauptverhandlung an jenem Tag angesetzt, an welchem er den Sistierungsantrag des Gesuchstellers erhalten und mit welchem er sich nicht auseinandergesetzt habe. Überdies habe der Einzelrichter die Parteien während noch laufender Frist der durch den Gesuchsteller in Aussicht gestellten Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2025 (recte: 8. Januar 2026) vorgeladen. Die Vorladung sei in Kenntnis ergangen, dass der im Kanton Zürich praktizierende Verteidiger des Gesuchstellers am Vortag des angesetzten Verhandlungstermins an einer Hauptverhandlung teilzunehmen habe und daher im Anschluss daran am Vorabend eine zweieinhalbstündige Fahrt auf sich nehmen müsse. Ausserdem verletze der Einzelrichter den Anspruch des Gesuchstellers auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung. Es handle sich um einen komplexen Fall mit umfangreichen Akten (37,4 Gigabyte Daten bzw. mehr als eine Million Seiten), die mehrheitlich auf Englisch verfasst seien. Sein Rechtsvertreter sei am 24. März 2025 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden und habe den zwölf Einvernahmen sowie den anderen parteiöffentlichen Untersuchungshandlungen nicht beigewohnt. Der in England lebende Gesuchsteller habe seinen Verteidiger

- 6 noch nie persönlich getroffen und spreche kein Deutsch. Schliesslich könne der Einzelrichter aufgrund des Aktenumfangs und der Komplexität des Verfahrens seiner Pflicht, den Sachverhalt ganzheitlich abzuklären und vor der Hauptverhandlung alle vorhandenen und beweisrelevanten Akten zu studieren, nicht nachkommen. Unter diesen Umständen könne der Ausgang des Strafverfahrens bei objektiver Betrachtung nicht als offen bezeichnet werden, weshalb ein begründetes Misstrauen in die Unparteilichkeit bestehe (act. 1, S. 7 ff.).

2.2 2.2.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Garantien werden verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2).

2.2.2 Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien

- 7 auswirken (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.1.2)

2.3 2.3.1 Auch wenn die vom Einzelrichter angesetzten Fristen als kurz erscheinen mögen, ist unter den gegebenen Umständen kein Rechtsfehler zu erkennen, der bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Voreingenommenheit des Einzelrichters zu begründen vermag. Der Einzelrichter hat als Strafbehörde das im Strafverfahren geltende Beschleunigungsgebot zu beachten (Art. 5 StPO) und musste nach Eingang der Anklage am 6. Januar 2026 unverzüglich die zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwenigen Anordnungen treffen (vgl. Art. 330 Abs. 1 StPO). Solange die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist, gilt für die Strafbehörden und damit auch für die Strafkammer der Verfolgungszwang gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO. Da die Verfolgungsverjährung unbestrittenermassen am 1. April 2026 einzutreten droht, war resp. ist der Einzelrichter gehalten, das gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahren zügig voranzutreiben und die Verhandlung zeitnah anzusetzen. Seiner Pflicht ist der Einzelrichter mit Verfügungen vom 8. und 20. Januar 2026 nachgekommen. Dabei hat der Einzelrichter weder krasse noch wiederholt Rechtsfehler begangen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken würden. Zum einen gilt die Vorladung zur Hauptverhandlung sowohl für die Bundesanwaltschaft als auch für die beiden Mitbeschuldigten. Dasselbe gilt in Bezug auf die angesetzten Fristen im Zusammenhang mit dem Stellen der Beweisanträge. Zum anderen berücksichtigte der Einzelrichter bei der Festlegung der Daten der Hauptverhandlung die Rückmeldungen der Parteien. Namentlich setzte er die Hauptverhandlung vom 26./27. Februar 2026 nicht an jenen Tagen an, an welchen der Verteidiger des Gesuchstellers verhindert oder ferienhalber abwesend sein wird. Dies, obschon der Verteidiger des Gesuchstellers die geplanten Abwesenheiten gegenüber dem Einzelrichter nicht belegte. Im Übrigen kam der Einzelrichter dem Verteidiger des Gesuchstellers, der am Vortag der Hauptverhandlung (25. Februar 2026) an einer anderen Verhandlung teilnehmen werde, auch insoweit entgegen, als er in der Verfügung vom 30. Januar 2026 dem Verteidiger eine kurzfristige Verschiebung des Verhandlungsbeginns (Beginn: 08:30 Uhr) auf eine Uhrzeit, die ihm eine Anreise am Morgen des 26. Februar 2026 erlaubt, – gestützt auf ein entsprechendes Gesuch – in Aussicht stellte (act. 3.2, S. 3).

Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers ist die Ansetzung der Hauptverhandlung trotz der ihm angekündigten Beschwerde gegen die

- 8 prozessleitende Verfügung nicht zu bemängeln. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Anordnung des erstinstanzlichen Gerichts der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO überhaupt zugänglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 331 Abs. 5 StPO), käme einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 387 StPO).

Eine Verletzung von Art. 202 Abs. 3 StPO ist nach dem Gesagten nicht zu erkennen.

2.3.2 Ebenso wenig ist aus dem Zeitraum, welcher dem Gesuchsteller resp. seinem Verteidiger zur Vorbereitung zur Verfügung steht, ein Ausstandsgrund erkennbar. Der Gesuchsteller war seit Ende März 2025 amtlich verteidigt und seinem Verteidiger wurden am 12. Mai 2025 sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verfahrensakten zugestellt (act. 3.1, Beilage 2). Mit weiteren Aktenübermittlungen im Juli und September 2025 erlangte der Verteidiger Kenntnis über die später entstandenen Verfahrensakten und nahm an den Schlusseinvernahmen des Mitbeschuldigten vom 4. Juli und 1. Oktober 2025 teil (act. 3.2, S. 4). Somit war der Verteidiger des Gesuchstellers spätestens anlässlich der Schlusseinvernahme vom 1. Oktober 2025 mit den vollständigen Verfahrensakten vertraut. Die Notwendigkeit, sämtliche Verfahrensakten im Umfang von über eine Million Akten vor der Hauptverhandlung (erneut) im Detail konsultieren zu müssen, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Am 7. November 2025 eröffnete die Bundesanwaltschaft den Beschuldigten ihre Absicht, das Strafverfahren mit Erlass eines Strafbefehls zu beenden (s. act. 3.2, S. 5). Nachdem der Gesuchsteller gegen den Strafbefehl vom 3. Dezember 2025 Einsprache erhoben hatte, teilte die Bundesanwaltschaft dem Gesuchsteller am 23. Dezember 2025 mit, dass sie keine weiteren Beweise erheben, am Strafbefehl festhalten und diesen in den nächsten Tagen der Strafkammer zur Durchführung des Hauptverfahrens überweisen werde (s. act. 3.2, S. 1). Aufgrund des Schreibens der Bundesanwaltschaft vom 23. Dezember 2025 sowie der bevorstehenden Verfolgungsverjährung hätte dem Gesuchsteller zu diesem Zeitpunkt bewusst sein müssen, dass die Hauptverhandlung vor der Strafkammer in den ersten drei Monaten des Jahres 2026 stattfinden werde. Nachdem der Verteidiger des Gesuchstellers bereits am 1. Oktober 2025 Kenntnis der vollständigen Verfahrensakten hatte, hatte der Gesuchsteller resp. sein Verteidiger ausreichend Zeit und Gelegenheiten, um sich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten. Daran vermag der Umstand, dass der Gesuchsteller seinen Verteidiger bis dahin nicht persönlich gesehen hatte, nichts zu ändern. Der Gesuchsteller ist in England wohnhaft, womit eine Besprechung mittels zeitgemässer Kommunikationsmittel ohne Weiteres jederzeit möglich ist. Eine

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Verletzung seiner Verteidigungsrechte ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen.

2.4 Nach dem Gesagten sind weder in den einzelnen Handlungen noch in deren Gesamtbetrachtung Umstände zu erkennen, die auf Befangenheit des Einzelrichters hindeuten würden. Das Ausstandsgesuch gegen Bundesstrafrichter B. ist abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Ausstandsgesuch gegen Bundesstrafrichter B. wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 24. Februar 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Omar Ghafier - B., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht, Strafkammer - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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