Beschluss vom 27. Februar 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. BANK A1.,
2. BANK A2., beide vertreten durch Rechtsanwälte Flavio Romerio und/oder Sophie Matjaz, Beschwerdeführerinnen
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gegenstand Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2026.15-16, BB.2026.17-18; Nebenverfahren: BP.2026.5-6, BP.2026.7-8
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 15. Dezember 2025 im Verfahren SV.23.0182 gegen die Bank A1., die Bank A2. und B. bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Anklage wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und Art. 305bis StGB, eventualiter Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 305bis StGB) erhob, woraufhin die Strafkammer das Verfahren SK.2025.57 eröffnete und mit Verfügung vom 8. Januar 2026 die Hauptverhandlung in der Woche vom 21. bis 24. April 2026 ansetzte (BB.2026.15-16, act. 1.1 und 1.2);
- die BA im gleichen Sachverhaltskontext das Strafverfahren SV.19.0684 führte, in welchem sie den am 3. Dezember 2025 ergangenen Strafbefehl gegen C. und D. wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und Gehilfenschaft zur Bestechung fremder Amtsträger (Art. 25 i.V.m. Art. 305septies Abs. 1 StGB) am 6. Januar 2026 der Strafkammer zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies; die Strafkammer in der Folge das Verfahren SK.2026.1 eröffnete und die Hauptverhandlung auf den 26. und 27. Februar 2026 ansetzte (BB.2026.15-16, act. 1.3);
- die Bank A1. und die Bank A2. am 20. Februar 2026 die Strafkammer um Vereinigung der Verfahren SK.2026.1 und SK.2025.57 ersuchten; sie überdies den Antrag stellten, es sei die auf den 26. und 27. Februar 2026 angesetzte Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 abzunehmen und unter Wahrung ihrer Rechte und nicht vor dem bereits angesetzten Termin der Hauptverhandlung vom 21. bis 24. April 2026 eine neue, einheitliche Hauptverhandlung anzusetzen (BB.2026.15-16, act. 1.6);
- die Bank A1. und die Bank A2. mit elektronischer Eingabe vom 25. Februar 2026 (Versand: 11:19 Uhr) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben liessen; sie darin um Feststellung ersuchten, dass die Strafkammer eine Rechtsverweigerung, eventualiter eine Rechtsverzögerung begangen habe; und ferner beantragten, dass die Strafkammer anzuweisen sei, die Verfahren SK.2026.1 und SK.2025.57 zu vereinigen und unter Wahrung ihrer Rechte und nicht vor dem bereits im Verfahren SK.2052.57 angesetzten Termin vom 21. bis 24. April 2026 eine neue, einheitliche Hauptverhandlung anzusetzen; im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 vom 26. und 27. Februar 2026 abzunehmen und es der Strafkammer zu verbieten sei, während des Beschwerdeverfahrens eine Hauptverhandlung durchzuführen; sowie dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Anordnung der vorsorglichen Massnahmen die Hauptverhandlung SK.2026.1 vom
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26. und 27. Februar 2026 superprovisorisch abzunehmen und der Strafkammer superprovisorisch zu verbieten sei, eine Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 durchzuführen (BB.2026.15-16, act. 1);
- die Verfügung vom 25. Februar 2026, mit welcher die Strafkammer den Antrag auf Vereinigung der Verfahren abwies, der Bank A1. und der Bank A2. mit gleichtägiger E-Mail (vorab) mitgeteilt wurde (BB.2026.17-18, act. 1A); die Bank A2. und Bank A1. dagegen ebenfalls am 25. Februar 2026 (Versand: 14:05 Uhr) bei der Beschwerdekammer Beschwerde erheben liessen; sie die Aufhebung der Verfügung vom 25. Februar 2026 und die Vereinigung der Verfahren SK.2026.1 und SK.2052.57 beantragen; sie überdies beantragen, die Hauptverhandlung vom 26. und 27. Februar 2026 sei abzunehmen und es sei unter Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerinnen und nicht vor dem bereits im Verfahren SK.2052.57 angesetzten Termin vom 21. bis 24. April 2026 eine neue, einheitliche Hauptverhandlung anzusetzen; im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 vom 26. und 27. Februar 2026 abzunehmen und der Strafkammer zu verbieten, während des Beschwerdeverfahrens eine Hauptverhandlung durchzuführen; zudem sei bis zum Entscheid über das Gesuch um Anordnung der vorsorglichen Massnahmen die Hauptverhandlung SK.2026.1 vom 26. und 27. Februar 2026 superprovisorisch abzunehmen und der Strafkammer superprovisorisch zu verbieten, eine Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 durchzuführen; die vorliegende Beschwerde mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom gleichen Tag sei in einem gemeinsamen Verfahren zu beurteilen; schliesslich sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Beschwerdeführerinnen vorbehalten, die Begründung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu ergänzen (BB.2026.17-18, act. 1);
- die Strafkammer auf eine entsprechende Anfrage der Beschwerdekammer am 27. Februar 2026 bestätigte, dass die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 am 26. Februar 2026 begonnen hat und am 27. Februar 2026 fortgesetzt wurde (BB.2026.17-18, act. 2);
- kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerden vom 25. Februar 2026 im Zusammenhang mit der Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 20. Februar 2026 an die Strafkammer
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- gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes – ausser gegen deren verfahrensleitende Entscheide – bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerdeerhebung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung vorausgesetzt wird (Art. 382 Abs. 1 StPO); das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein muss (statt vieler: BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.1, s.a. TPF 2017 93 E. 2.2; 2004 40 E. 2.1 S. 43);
- auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses unter Umständen verzichtet werden kann, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.2; TPF 2010 165 E. 2.3.1; TPF 2004 34 E. 2.2);
- das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 554 m.w.H. in Fn. 1959);
- die Beschwerdeführerinnen am 25. Februar 2026 (Versand: 11.19 Uhr) bei der Beschwerdekammer eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben (BB.2026.15-16, act. 1);
- die Strafkammer die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 20. Februar 2026 mit Verfügung vom 25. Februar 2026 beurteilte und diese den Beschwerdeführerinnen per E-Mail sogleich zustellte, woraufhin die
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Beschwerdeführerinnen dagegen um 14:05 Uhr Beschwerde erheben liessen (BB.2026.17-18, act. 1 S. 5);
- das allfällige, aktuelle Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Beurteilung ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 25. Februar 2026 mit Erhalt der anbegehrten Verfügung kurz nach der Einreichung ihrer Beschwerde dahingefallen ist;
- nachdem die Strafkammer im Verfahren SK.2026.1 am 26. und 27. Februar 2026, mithin während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Hauptverhandlung bereits durchgeführt hat (BB.2026.17-18, act. 2), auch das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Beurteilung ihrer zweiten Beschwerde vom 25. Februar 2026 dahingefallen ist;
- keine Gründe ersichtlich sind, weshalb vorliegend auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden könnte;
- das Verfahren BB.2026.15-16 ohne die Anhörung der Parteien abzuschreiben ist, da den Beschwerdeführerinnen bewusst war, dass ihre Beschwerde vom 25. Februar 2026 mit der am darauffolgenden Tag geplanten Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 als gegenstandslos abgeschrieben werden könnte (vgl. BB.2026.15-16, act. 1 S. 5) und sie sich bereits in der Beschwerde zur allfälligen Gegenstandslosigkeit hätten äussern können;
- das Beschwerdeverfahren BB.2026.17-18 aufgrund der bereits durchgeführten Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 gegenstandslos geworden ist, weshalb der vorliegende Beschluss bereits zum jetzigen Zeitpunkt und somit vor Ablauf der laufenden Rechtsmittelfrist ergehen kann;
- nach dem Gesagten die Beschwerdeverfahren BB.2026.15-16 und BB.2026.17-18 zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sind;
- bei diesem Ergebnis die mit den Beschwerden gestellten Gesuche auf Anordnung vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen (Nebenverfahren BP.2026.5-6 und BP.2026.7-8) ebenfalls abzuschreiben sind;
- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursacht hat (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.49 vom 3. Mai 2019; BB.2017.218 vom 15. Februar 2018; BB.2016.366 vom 6. Dezember 2016; BB.2016.284 vom 7. September 2016; BB.2016.274 vom 26. Juli 2016);
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- das Beschwerdeverfahren BB.2026.17-18 infolge der am 26. und 27. Februar 2026 durchgeführten Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 gegenstandslos wurde; die Gegenstandslosigkeit dieses Beschwerdeverfahrens somit von keiner der Parteien direkt verursacht wurde;
- die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens BB.2026.15-16 formell betrachtet mit Erlass der Verfügung vom 25. Februar 2026 von der Strafkammer verursacht wurde; die Strafkammer zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine Kenntnis über den Eingang der Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Beschwerdekammer hatte, weshalb der Erlass der Verfügung vom 25. Februar 2026 nicht auf die (erste) Beschwerde der Beschwerdeführerinnen zurückzuführen ist;
- es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, für den vorliegenden Beschluss weder eine Gerichtsgebühr zu erheben noch den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerdeverfahren BB.2026.15-16 und BB.2026.17-18 werden vereinigt.
2. Die Beschwerdeverfahren BB.2026.15-16 und BB.2026.17-18 werden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
3. Die Gesuche auf Anordnung vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen werden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
5. Den Beschwerdeführerinnen wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 27. Februar 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Flavio Romerio und/oder Sophie Matjaz - Bundesanwaltschaft - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).