Skip to content

Bundesstrafgericht 23.09.2025 BB.2025.85

September 23, 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,067 words·~5 min·4

Summary

Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO);;Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO);;Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO);;Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO)

Full text

Beschluss vom 23. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Leandro Perucchi,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2025.85

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft das Verfahren SV.23.1541/CL.23.00098 gegen B., C., D., E., F. und Unbekannt wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231; Art. 9 EmbG) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) führt, wobei die beschuldigten Personen namentlich verdächtigt werden, gegen Art. 15 der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) verstossen zu haben;

- die Bundesanwaltschaft im Rahmen dieser Strafuntersuchung mit Editionsverfügung vom 12. August 2025 die G. AG gestützt auf Art. 265 StPO aufforderte, sämtliche Daten im Zusammenhang mit diversen E-Mail-Adressen respektive der bei der G. AG geführten Domains […], […] und […] zu erheben und ihr innerhalb von 10 Arbeitstagen herauszugeben (act. 1.1);

- die G. AG darauf mit Schreiben vom 21. August 2025 antwortete (act. 1.3);

- A. mit Schreiben vom 8. September 2025 an die BA die unverzügliche Siegelung sämtlicher im Rahmen der Edition bei der G. AG edierten Daten beantragen liess (act. 1.2);

- A. mit Beschwerde vom 15. September 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragen lässt, es sei die Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 12. August 2025 aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die von der G. AG erhaltenen Daten zurückzugeben und allfällige Kopien zu löschen (act. 1);

- keine Akten eingeholt wurden und kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- 3 -

- die Beschwerde nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig ist; dieser durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt wird, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (Urteile des Bundesgerichts 7B_275/2024 vom 8. April 2024 E. 4; 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.2; 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E 1.2; je mit Hinweis; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2024.125 vom 11. Dezember 2024 E. 1.2.2);

- vorliegend die Editionsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2025 angefochten ist (act. 1.1);

- mit der angefochtenen Verfügung nicht über die Rückgabe der von der G. AG erhaltenen Daten und die Löschung allfälliger Kopien entschieden wurde, weshalb auf den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die von der G. AG erhaltenen Daten zurückzugeben und allfällige Kopien zu löschen, nicht einzutreten ist;

- im Übrigen die Beschwerdekammer der Bundesanwaltschaft grundsätzlich keine Weisungen erteilen kann (vgl. Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO e contrario);

- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berechtigt ist, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; 145 IV 161 E. 3.1; 139 IV 78 E. 3.1);

- die Beschwerdebefugnis eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen voraussetzt (BGE 151 IV 98 E. 1.2.1; 150 IV 409 E. 2.5.1; 143 IV 475 E. 2.9);

- das Interesse aktuell und praktisch sein muss (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1);

- die vorliegend angefochtene Aufforderung zur Herausgabe von Aufzeichnungen sich allein an die G. AG richtet;

- die Beschwerdeführerin dadurch nicht beschwert ist (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2023.129 vom 27. Juli 2023 E. 1.2; BB.2017.129 vom 27. Dezember 2017 E. 4.2.1; BB.2015.107 vom 28. Oktober 2015);

- die G. AG entsprechende Aufzeichnungen – soweit ersichtlich – bereits herausgegeben hat;

- 4 -

- es damit auch an der Aktualität eines Interesses an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fehlte;

- nach dem Gesagten sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 5 und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 23. September 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Leandro Perucchi - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

BB.2025.85 — Bundesstrafgericht 23.09.2025 BB.2025.85 — Swissrulings