Beschluss vom 31. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steudler, Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wyss, Beschwerdegegner
Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2025.44
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Sachverhalt:
A. Im Rahmen der Ausbildung zum Tandem-Gleitschirmpiloten startete der Auszubildende B. am 21. Juni 2015 zusammen mit dem Passagier, A., ab Z. zu einem Tandem-Gleitschirmflug. Während des Startvorganges verlor B. eine Bremsleine aus der Hand, weshalb der Vorgang abgebrochen wurde (Verfahrensakten BA, pag. 02-01-0005 ff.). Mit Eingabe vom 17. September 2015 stellte A. bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend «StA Oberland») gegen B. Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung und machte geltend, sich anlässlich des Abbruchs des Startvorganges am 21. Juni 2015 verletzt zu haben (Verfahrensakten BA, pag. 02-01- 0003 f.).
B. Am 16. November 2018 eröffnete die StA Oberland unter der Verfahrensnummer O 15 10179 gegen B. ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, welches sie mit Verfügung vom 5. April 2019 einstellte (Verfahrensakten BA, pag. 01-01-0001, 03-01-0009 ff.). Die von A. gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 3. Juli 2019 ab. Das Bundesgericht hiess die von A. dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6C_976/2019 vom 1. Oktober 2020 teilweise gut, hob den Beschluss des Obergerichts vom 3. Juli 2019 auf und wies die Sache an die StA Oberland zur Weiterführung der Strafuntersuchung zurück (Verfahrensakten BA, pag. 02-01-0010 ff.).
C. In der Folge ersuchte die StA Oberland die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 14. Januar 2021 um Übernahme des bei ihr hängigen Strafverfahrens gegen B. (Verfahrensakten BA, pag. 02-01-0001 f.). Die BA hiess das Gesuch der StA Oberland am 27. Januar 2021 gut und übernahm die gegen B. hängige Untersuchung (Verfahrensakten BA, pag. 02-01-0027). Daraufhin eröffnete die BA gegen B. das Strafverfahren Nr. SV.21.0064 wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 StGB i.V.m. Art. 98 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 74.0) und dehnte es am 25. Februar 2021 auf den Tatbestand der Störung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237 StGB i.V.m. Art. 98 LFG aus (Verfahrensakten BA, pag. 01-01-0002).
D. Am 8. April 2025 teilte die BA den Parteien mit, dass sie das Verfahren SV.21.0064 einzustellen beabsichtige und gewährte ihnen bis zum 21. April
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2025 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen und allfällige Beweisanträge zu stellen (Verfahrensakten BA, pag. 03-01-0016 f.).
E. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 (act. 1.3) stellte die BA das Verfahren gegen B. wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) und Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO ein (Dispositiv-Ziff. 1), verwies die Privatklägerschaft auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 2), nahm die Verfahrenskosten auf die Bundeskasse (Dispositiv-Ziff. 3), sprach B. Fr. 11'728.35 als Entschädigung zu (Dispositiv- Ziff. 4) und richtete A. keine Genugtuung aus (Dispositiv-Ziff. 5).
F. Dagegen liess A. am 6. Juni 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, die Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2025 sei in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung aufzuheben und die BA sei zu verpflichten, gegen B. wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung Anklage zu erheben. Eventualiter sei die BA dazu zu verpflichten, die Strafuntersuchung gegen B. in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung fortzuführen, weitere Beweise zu erheben und zügig abzuschliessen (act. 1).
G. B. liess sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 26. Juni 2025 vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 5). Die BA nahm zur Beschwerde mit Schreiben vom 30. Juni 2025 Stellung. Auch sie beantragt, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die untersuchten Delikte seien per 21. Juni 2025 verjährt. Da die Verjährung in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen sei und eine Verurteilung von B. nicht mehr in Betracht komme, sei auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Anklageerhebung bzw. die Rückweisung des Verfahrens beantrage (act. 6).
H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 9. Juli 2025. Er hielt an seinen bisherigen Anträgen fest. Eventualiter, für den Fall, dass die Verjährung am 21. Juni 2025 eingetreten sein sollte, sei die Beschwerde weder abzuschreiben noch sei ein Nichteintretensentscheid zu fällen, sondern es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafuntersuchung zufolge eines eingetretenen Prozesshindernisses mit ausdrücklichem Verweis
- 4 auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen, was die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zur Folge haben würde (act. 9).
I. Die BA verzichtete auf eine Duplik (act. 11). B. duplizierte mit Schreiben vom 21. Juli 2025 und machte u.a. geltend, dass es sich angesichts der klaren Sach- und Rechtlage die Frage eines Anwaltsfehlers stelle, da sich die Berufungserhebung (recte: Beschwerdeerhebung) trotz eingetretener Verfolgungsverjährung nicht sachlich rechtfertigen lasse. Die Folgen des Anwaltsfehlers seien nicht dem Staate Bern (recte: der Schweizerischen Eidgenossenschaft) anzulasten und auch seine Verteidigungskosten seien vom Beschwerdeführer zu tragen (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 1.1.1 Gegen eine von der Bundesanwaltschaft verfügte Einstellung eines Strafverfahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. 1.1.2 Die Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2025 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar und die vorliegende Beschwerde erweist sich als frist- und formgerecht erhoben. 1.2 1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat
- 5 bzw. als sie noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 m.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.). Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gilt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.). Das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch auch ein aktuelles und praktisches zu sein (statt vieler: BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.1). Unter Umständen kann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.2; TPF 2010 165 E. 2.3.1; TPF 2004 34 E. 2.2). Fällt die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, wird die Beschwerde gegenstandslos und das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 554 m.w.H. in Fn. 1959). 1.3 1.3.1 Die Einstellungsverfügung betrifft u.a. den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 21. Juni 2015 zum Nachteil des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO und grundsätzlich beschwerdebefugt. Zu prüfen ist, ob das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers im Laufe des vorliegenden Verfahrens dahingefallen ist. 1.3.2 Die Strafverfolgung verjährt in 10 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verjährung
- 6 beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB). 1.3.3 Dem Beschuldigten wurde fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB) und Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) vorgeworfen. Einfache und schwere fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt mithin 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Der Gleitschirmunfall fand am 21. Juni 2015 statt. Damit hat die Verfolgungsverjährung am 21. Juni 2015 zu laufen begonnen und ist – da kein erstinstanzliches Urteil ergangen ist – am 21. Juni 2025 abgelaufen. Die Verjährung ergibt sich damit ohne Weiteres aus den Akten und ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu beachten (BGE 116 IV 80 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2015 vom 2. Mai 2016 E. 1). Da sowohl der Sachrichter als auch die Bundesanwaltschaft die Verjährung von Amtes wegen zu beachten haben, können seit dem Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Verfahrenshandlungen im gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren vorgenommen werden. Damit könnte der Beschuldigte infolge der eingetretenen gesetzlichen Verfolgungsverjährung im Verfahren SV.21.0064 auch im Falle einer Gutheissung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde nicht mehr verurteilt werden. 1.3.4 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, er habe sich in guten Treuen dazu veranlasst gesehen, die Beschwerde vor Eintritt der Verfolgungsverjährung zu erheben und rechtfertigt seinen Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfügung mit allfälliger zivilrechtlicher Auseinandersetzung und der Frage des Verschuldens als Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 41 OR (act. 9, S. 3). Die Adhäsionsklage gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass sich die geltend gemachten Zivilansprüche aus der Straftat ableiten lassen. Wird der Strafvorwurf, z.B. wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung fallengelassen, kann auf die Zivilanträge nicht eingetreten werden (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_987/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.2.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer kann sich für die Geltendmachung seiner Interessen im Strafverfahren auch nicht auf ein allfälliges Zivilverfahren gegen den Beschwerdeführer 2 beziehen. Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld ist der Zivilrichter nicht an eine Freisprechung durch das Strafgericht gebunden. Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich (Art. 53 Abs. 1 und 2 OR). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt in jedem Fall einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Damit ist für ein allfälliges Zivilverfahren nicht von
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Bedeutung, ob das gegen den Beschwerdegegner 2 geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung infolge Verjährungseintritt oder mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung eingestellt wurde. Folglich hat der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung der Begründung der hier angefochtenen Einstellungsverfügung. Es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, weshalb ausnahmsweise auf das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtene Einstellungsverfügung verzichtet werden könnte.
1.4 Nach dem Gesagten ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen, weshalb das vorliegenden Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2. 2.1 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursacht hat (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.49 vom 3. Mai 2019; BB.2017.218 vom 15. Februar 2018; BB.2016.366 vom 6. Dezember 2016; BB.2016.284 vom 7. September 2016; BB.2016.274 vom 26. Juli 2016).
2.2 Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung per 21. Juni 2025 zurückzuführen und wurde grundsätzlich von keiner der vorliegenden Parteien direkt verursacht. Indes war dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst, dass die Verfolgungsverjährung am 21. Juni 2025 eintreten werde. Das ergibt sich aus seinem Vorwurf an die Bundesanwaltschaft, das Verfahren weniger als einen Monat vor dem zehnten Jahrestag vom 21. Juni 2015 eingestellt und die Verjährung nicht abgewartet zu haben (act. 1, S. 5). Der Eintritt der Verfolgungsverjährung bildet ein dauerndes Prozesshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 146 IV 68 E. 2.1; 142 IV 383 E. 2.1; 116 IV 80 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.1; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 11.4.2; je mit Hinweisen). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer musste wissen, dass der Eintritt der Verfolgungsverjährung im Beschwerdeverfahren dessen Gegenstandlosigkeit zur Folge haben wird. Gleichwohl hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2025 bzw. nach Eintritt der Verfolgungsverjährung an seinen ursprünglichen Anträgen festgehalten und auf eine Wiederaufnahme resp. Fortführung des Vorverfahrens hingewirkt. Spätestens ab Eintritt der Verfolgungsverjährung am 21. Juni 2025 waren die Anträge des Beschwerdeführers nicht umsetzbar, weshalb er als
- 8 unterliegende Partei im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu geltend hat. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe (act. 2 und 3).
2.3 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 2 liess sich im vorliegenden Verfahren vernehmen und stellte Anträge (act. 5 und 12). Nach dem oben Ausgeführten (E. 2.2 hiervor) steht dem Beschwerdegegner 2 eine Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
Fraglich ist, wer dem Beschwerdegegner 2 die Entschädigung zu erbringen hat (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47). Die einfache fahrlässige Körperverletzung ist ein Antragsdelikt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Eine Verfolgung von Amtes wegen ist nur bei schwerer Schädigung, d.h. bei Vorliegen von Qualifikationsmerkmalen einer schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB (BGE 109 IV 18) vorgesehen (Art. 125 Abs. 2). In der angefochtenen Einstellungsverfügung wird nicht präzisiert, ob das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren wegen Art. 125 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB geführt wurde. Es wurde jedoch unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. C. vom 24. Juni 2021 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 21. Juni 2015 eine «Infraktion der linken dorsalteralen Tibia parallel zum Tibiofibulargelenk ohne Dislokation eines Fragmentes mit umgebendes, posttraumatisches intraossäres Oedem» erlitten habe und dieses Verletzungsmuster aus medizinischer Sicht als leichtgradig bezeichnet worden sei (act. 1.3, S. 2). Aus dem in der Einstellungsverfügung erwähnten Bericht von Dr. med. C. vom 24. Juni 2021 ergibt sich zudem, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht feststellen konnte, ob sich aus der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzung künftig ein bleibender Schaden entwickeln könnte (Verfahrensakten BA, pag. 11-02-0027 f.). Diese Ausführungen von Dr. med. C. sprechen für eine einfache Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB. Nachdem die Bundesanwaltschaft in der Einstellungsverfügung eine schwere Schädigung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB nicht thematisiert hat, ging wohl auch sie von einer einfachen Körperverletzung aus. Da die einfache fahrlässige Körperverletzung ein Antragsdelikt ist und die vorliegende Beschwerde sich lediglich gegen die Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 StGB richtet, ist der
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Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner 2 entschädigungspflichtig. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote eingereicht hat, ist unter Berücksichtigung des Umfangs seiner Eingaben dem Beschwerdegegner 2 eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Diese steht in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO Rechtsanwalt Lukas Wyss als Wahlverteidiger des Beschwerdegegners 2 zu.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren BB.2025.44 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Der Beschwerdeführer hat Rechtsanwalt Lukas Wyss, als Wahlverteidiger des Beschwerdegegners 2, für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 31. März 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Steudler - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Lukas Wyss
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.