Beschluss vom 19. Dezember 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A. HOLDING BV, vertreten durch Rechtsanwälte Laurence Ponty und Lezgin Polater, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2024.95
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Sachverhalt:
A. Die A. Holding BV , eine niederländische Gesellschaft mit Sitz in Amsterdam, erstattete bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 30. November 2021 Strafanzeige gegen die B. Holding AG mit Sitz in Z. nachfolgend «B. Schweiz»; heute K. Holding AG mit Sitz in Y., C., lsabel dos Santos (nachfolgend «dos Santos») und allfällige weitere verantwortliche Personen wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) und Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB). Mit der Strafanzeige konstituierte sich A. Holding BV im Zivil- und Strafpunkt als Privatklägerin. Ihre Zivilforderung bezifferte sie vorläufig auf EUR 52.6 Mio. (pag. 15.1.0003 ff.). Die BA eröffnete am 21. Februar 2022 ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB; SV.21.1678-MIJ) gegen Unbekannt (pag. 1.1.0001 f.). A. Holding BV habe am 5. Mai 2021 Strafanzeige auch in den Niederlanden eingereicht (pag. 5.1.323 ff.).
B. Im Kern ging es bei der Strafanzeige an die BA darum, dass dos Santos sich am 17. November 2017 unrechtmässig dem angolanischen Staat zustehende Dividenden über EUR 52.6 Mio. angeeignet haben soll. Dies habe seinen Ursprung darin gehabt, dass die staatliche angolanische Ölgesellschaft am 21. Dezember 2006 der B. Energy BV (Sitz in Amsterdam; nachfolgend «B. Niederlande») für rund EUR 75 Mio. eine 40%-Beteiligung an der A. Holding BV verkauft habe, zu Konditionen, die nicht «at arm's length» gewesen seien. Namentlich sei vorgesehen gewesen, 85% des Kaufpreises durch den künftigen Anteil der B. Niederlande an den Dividenden der A. Holding BV zu leisten. Die B. Niederlande habe dieses Darlehen nicht wie vereinbart verzinst und A. Holding BV habe in der Folge keine Dividenden ausbezahlt, bis sie dann am 17. November 2017 überstürzt praktisch ihr ganzes liquides Vermögen als Dividende ausgeschüttet habe. Davon seien 40% (EUR 52.6 Mio.) an die B. Niederlande gegangen und von dort am 6. Februar 2018 weiter zur D. SA (Portugal) geflossen, wo dos Santos einzige Verwaltungsrätin und die wirtschaftlich Berechtigte sei. Dieser Transfer sei ohne Bezug zur Schweiz erfolgt. Die B. Niederlande sei die 100%-ige Tochtergesellschaft der B. Schweiz. Dies alles ist vorliegend unstrittig (pag. 5.1.0003– 15 Strafanzeige; pag. 3.0007–10 Einstellungsverfügung). Strittig ist, ob es einen genügenden Tatverdacht gebe auf strafbare Handlungen im Rahmen der B. Schweiz, insbesondere auch hinsichtlich des langjährigen Verwaltungsratspräsidenten C.
Zum Sachverhalt reichte A. Holding BV in den Niederlande ergangene Entscheide und Berichte in französischer resp. englischer Übersetzung ein: Auf
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Antrag der staatlichen angolanischen Ölgesellschaft Sociedade Nacional de Combustiveis de Angola - Sonangol E.P. (Sitz in Luanda; nachfolgend «Sonangol») habe die Wirtschaftskammer des Berufungsgerichts in Amsterdam (nachfolgend «Wirtschaftskammer») am 17. September 2020 und 22. September 2020 eine Untersuchung mit Bericht über die Vorgänge bei der A. Holding BV ab 1. Januar 2017 angeordnet und neu E. als massgebend vertretungsberechtigte Person der A. Holding BV eingesetzt (pag. 5.1.383). Am 23. Juli 2021 habe das niederländische Institut für Schiedsgerichtsbarkeit den Verkauf durch Sonangol ihres Anteils an der A. Holding BV an die B. Niederlande in seinem Schiedsgerichtsentscheid als mit dem ordre public (public policy) unvereinbar und als ungültig erklärt, da er durch Korruption zustande gekommen sei. Der Entscheid sei vollstreckbar und mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel angefochten, das nicht erfolgsversprechend sei (pag. 5.1.0047 ff.; 15.1.38, 145 f., 335 f.). Am 21. September 2021 eröffnete das Bezirksgericht Amsterdam über B. Niederlande den Konkurs (pag. 5.1.302 f.). Am 14. Dezember 2021 bestätigte das Amsterdamer Berufungsgericht die Eröffnung des Konkursverfahrens über die B. Niederlande (pag. 15.1.0035). Am 31. Oktober 2022 erging der Bericht A. Holding BV (pag. 19.1.0041, 46; 5.1.0383; pag. 15.1.146–151). Am 26. Januar 2023 habe die Wirtschaftskammer zudem einen Bericht zu den Geschäften der B. Niederlande in Auftrag gegeben (pag. 19.1.0036–58). Der Bericht zu B. Niederlande (inkl. zur Weiterverwendung der Dividenden bei der B. Niederlande) soll A. Holding BV bis Ende 2024 vorliegen (pag. 19.1.0007). Am 15. Juni 2023 entschied die Wirtschaftskammer, es liege eine Misswirtschaft bei A. Holding BV vor (pag.15.1.130–170). Die Wirtschaftskammer führte unter anderem aus, sie habe keinen Grund, an der Korrektheit des Schiedsgerichtsentscheids zu zweifeln (pag. 15.1.151, 164). A. Holding BV reichte sodann den Bericht des Fahndungsdienstes der niederländischen Steuerverwaltung FIOD vom 27. Juni 2023 ein (pag. 15.1.256–336).
C. Die BA erhob am 24. Februar 2022 die Bankunterlagen der B. Schweiz bei der Bank F. SA und bei der Bank G. AG. Die Meldestelle für Geldwäscherei MROS habe von zwei Schweizer Bankinstituten gut dokumentierte Verdachtsmeldungen erhalten, diese analysiert und am 8. März 2022 an die BA weitergeleitet (pag. 3.0005).
D. A. Holding BV machte der BA am 17. März 2022 eine weitere Eingabe, in der sie namentlich informierte, dass die EUR 52.6 Mio. an Dividenden von der B. Niederlande direkt an D. SA (Portugal) überwiesen worden seien (pag. 15.1.0043 f.).
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E. Die Staatsanwaltschaft Rotterdam ersuchte die Schweiz am 22. Juni 2022 um Rechtshilfe für ihr Strafverfahren gegen die B. Niederlande wegen Geldwäscherei (pag. 18.1.1.0004 ff.). Gegenstand der Ermittlungen seien der Kauf von 40% der Aktien an der A. Holding BV im Jahre 2006 und die Dividendenausschüttungen der A. Holding BV an die B. Niederlande des Jahres 2017. Sie ersuchte um Hausdurchsuchungen, Editionen und Einvernahmen. Die BA vollzog das Rechtshilfeersuchen (Verfahren RH.21.0218), stellte Beweismittel hinsichtlich der B. Schweiz sicher und führte mit Organen der B. Schweiz Zeugeneinvernahmen durch. Sie zog des Weiteren die erhobenen Bankunterlagen (vgl. lit. C vorstehend) ins Rechtshilfeverfahren bei.
F. Die BA zeigte der A. Holding BV am 18. Januar 2023 den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung an. Sie beabsichtige, die Strafuntersuchung einzustellen. Die BA setzte der A. Holding BV Frist für Beweisanträge, um Entschädigungsforderungen zu beziffern und Einsicht in die Akten zu nehmen (pag. 15.1.0049 f.).
G. Am 31. März 2023 stellte A. Holding BV (pag. 19.1.0001 ff.) Beweisergänzungsanträge und reichte den Beschluss der Wirtschaftskammer vom 26. Januar 2023 ein (pag. 19.1.0036-59), mit welchem unter anderem der Bericht B. in Auftrag gegeben wurde. Am 11. Juli 2023 liess die A. Holding BV der BA (pag. 15.1.076 f.) den Entscheid der Wirtschaftskammer vom 15. Juni 2023 zugehen (vgl. obige litera B, 2. Absatz). Am 21. Juli 2023 teilte die BA der A. Holding BV mit, antragsgemäss die Protokolle der Einvernahmen mit C. und H. aus dem Rechtshilfeverfahren RH.21.0218 beigezogen zu haben (pag. 15.1.0171 f.). Sie nahm zudem kurz Stellung zum eingereichten Entscheid der Wirtschaftskammer und ersuchte um Einreichung des Berichtes der Untersuchung, die von der Wirtschaftskammer am 26. Januar 2023 angeordnet worden war (pag. 15.1.0171 f.). Am 9. August 2023 antwortete A. Holding BV, dass dieser Bericht B. noch nicht verfügbar sei und die Wirtschaftskammer in ihrem Entscheid auf den Bericht A. Holding BV Bezug nehme (pag. 15.1.174). Sie beantragte zugleich Einsicht in neue Aktenstücke. Am 17. August 2023 liess die BA ihr die beigezogenen Einvernahmeprotokolle zukommen (pag. 15.1.0175).
A. Holding BV nahm am 5. Februar 2024 (pag. 15.1.178 ff.) Stellung insbesondere zum Tatverdacht. Sie reichte am 4. April 2024 den Bericht der niederländischen Steuerfahndung vom 27. Juni 2023 ein (vgl. obige litera B, 2. Absatz) und äusserte sich zu dessen Relevanz für das Verfahren der BA (pag. 15.1.0248 ff.).
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H. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 wies die BA die Beweisanträge der A. Holding BV vom 31. März 2023 (mit Ausnahme der bereits beigezogenen Unterlagen) ab (pag. 19.1.0060 ff.) ab und begründete dies im Kern wie folgt:
Die BA habe im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft vom 21. Dezember 2006 kein Verfahren eröffnet (bezüglich der Tatbestände der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB sowie Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB), da die Verjährung zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung unmittelbar bevorgestanden sei bzw. spätestens am 21. Dezember 2021 eingetreten sei und in Bezug auf die weiteren angezeigten, nachgelagerten mutmasslichen Straftaten ein hinreichender Tatverdacht zu verneinen sei. Wollte man den Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Zusammenhang mit dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt gleichwohl bejahen, sei zu beachten, dass Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB als lex specialis Art. 260ter StGB vorgehe (pag. 19.1.0062).
Die BA lehnte es ab, C. im Strafverfahren einzuvernehmen, da gestützt auf die vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte dafürsprechen würden, dass C. in die Ausschüttung der Dividenden der A. Holding BV im Umfang von EUR 52.67 Mio. und den Weitertransfer involviert gewesen sei oder er bei einer Einvernahme im Rahmen des vorliegenden Verfahrens seine bisherigen Aussagen ändern würde (pag. 19.1.0065). Mit im Wesentlichen gleicher Begründung lehnte es die BA ab, H. im Strafverfahren einzuvernehmen (pag. 19.1.0065 f.).
Ein Beweisantrag der A. Holding BV ging auch auf Einvernahme von I., portugiesischer Staatsbürger mit Wohnsitz in X., welcher der letzte Direktor der B. Niederlande gewesen und seit dem 3. August 2020 Mitglied des Verwaltungsrates der B. Schweiz sei. Die BA führte aus, die erhobenen Bankunterlagen der B. Schweiz zeigten keinen Eingang aus den tatverdächtigen Dividenden auf. Zum Zeitpunkt der deliktsrelevanten Handlungen habe I. bei keiner Gesellschaft eine Organstellung ausgeübt. Die BA lehnte seine Einvernahme ab, da nicht anzunehmen sei, dass er aus seiner eigenen Wahrnehmung beweiserhebliche Aussagen zum Sachverhalt machen könne, geschweige denn Aussagen, die am bisherigen Beweisergebnis etwas ändern würden (pag. 19.1.0066). Die BA lehnte es des Weiteren auch ab, den von der Wirtschaftskammer eingesetzten Direktor der A. Holding BV, E., einzuvernehmen, da dessen Tätigkeiten im Hinblick auf eine Verfahrenseinstellung nicht relevant seien (pag. 19.1.0067). Die BA lehnte es schliesslich auch ab, weitere Unterlagen zu erheben oder beizuziehen. Wer gegenwärtig im Aktienregister der B. Schweiz eingetragen sei, sei für den von ihr untersuchten Sachverhalt nicht von Relevanz; ebenso
- 6 wenig seien die Unterlagen der Bankverbindungen der B. Schweiz für den Zeitraum von 2006 bis 2022 oder ein Register betreffend ihre wirtschaftlich Berechtigten zu erheben (pag. 19.1.00666 f.). Bezüglich der Akten aus dem Rechtshilfeverfahren wies die BA darauf hin, dass sie bereits Bankunterlagen sowie Einvernahmeprotokolle beigezogen habe. Es hätten sich daraus keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass C., H. oder B. Schweiz in irgendeiner Form in die mutmasslichen Geldwäschereihandlungen involviert gewesen seien. Der Antrag auf den vollständigen Beizug der Verfahrensakten des Verfahrens RH.21.0218 wies sie daher ab (pag. 19.1.0067).
I. Die BA stellte am 3. Juli 2024 die Strafuntersuchung SV.21.1678 nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein, da nicht behebbare Verfahrenshindernisse bestünden (act. 1.2). Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass C. oder H., in die Ausschüttung der Dividenden der A. Holding BV oder in deren Weitertransfer involviert gewesen seien. Auch die erhobenen Bankunterlagen gäben keine Hinweise auf Vermögenstransfers über Schweizer Bankverbindungen oder auf Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem angezeigten Sachverhalt. Damit bestünden keine Anhaltspunkte für Straftaten zum Schaden der A. Holding BV in Schweizer Strafhoheit. Es sei nicht zu erwarten, dass der Bericht B. dazu anderweitige Erkenntnisse bringen werde. Die BA verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg und nahm die Verfahrenskosten auf die Bundeskasse (act. 1.2 S. 8 f. Ziff. 20–23).
J. Dagegen gelangte A. Holding BV am 22. Juli 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt:
EN LA FORME 1. Déclarer recevable le présent recours.
AU FOND 2. Annuler l'ordonnance de classement du 3 juillet 2024 rendue par le Ministère public de la Confédération dans la procédure SV.21.1678.
Cela fait 3. Renvoyer la cause au Ministère public de la Confédération et lui enjoindre de renvoyer C., Isabel dos Santos et B. Holding SA en accusation devant le Tribunal penal federal pour les chefs de blanchiment d'argent (art. 305bis CP), corruption d'agents publics étrangers (art. 322septies CP) et participation à une organisation criminelle (art. 260ter CP), voire toute autre disposition pénale qu'il y a lieu d'appliquer.
Subsidiairement 4. Renvoyer la cause au Ministère public de la Confédération et lui ordonner de procéder à toutes les mesures et actes d'instruction requis dans la cause SV.21.1678 notamment ceux sollicités par A. Holding BV dans ses courriers des 31 mars 2023, 5 février 2024 et 4 avril 2024 adressés au Ministère public de la Confédération, à savoir :
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• Procéder à l'audition de C. • Procéder à l'audition de H. • Procéder à l'audition de I. • Procéder à l'audition de J. • Ordonner à K. Holding SA de produire le registre des actionnaires de la société. • Ordonner à K. Holding SA de produire les états financiers (bilan, compte de pertes et profits, etc.) de la société pour la période de 2006 à 2022. • Procéder à l'audition des représentants actuels de A. Holding BV. • Verser à la procédure l'intégralité du contenu du dossier de la procédure d'entraide RH.21.0218. • Requérir l'apport du rapport de l'investigateur L. nommé par la Chambre des entreprises d'Amsterdam dès que ledit rapport sera établi, cas échéant par voie d'entraide. • Prononcer le séquestre des relations bancaires de K. Holding SA.
En tout état 5. Allouer à A. Holding BV une indemnité pour les dépenses occasionnées par l'exercice de ses droits de procédure. 6 Laisser les frais à la charge de l'Etat. 7. Débouter tout opposant ou toute autre partie de toutes autres ou contraires conclusions.
Die BA beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2024, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (act. 3). A. Holding BV hält in ihrer Beschwerdereplik vom 16. August 2024 an den gestellten Anträgen fest (act. 6). Am 19. August 2024 brachte das Gericht diese Eingabe der BA zur Kenntnis (act. 7).
Am 6. Dezember 2024 reichte die A. Holding BV dem Gericht Informationen zu Sanktionen in Grossbritannien gegen dos Santos ein (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Französisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer bestimmt die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (TPF 2018 133 E. 1). Davon abzuweichen, besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerde in Französisch eingereicht wurde.
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2. 2.1 Gegen eine von der Bundesanwaltschaft verfügte Einstellung eines Strafverfahrens können die Parteien bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.
2.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies trifft auf Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts zu (BGE 140 IV 155 E. 3.2). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (BGE 141 IV 380 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2).
2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von ihr beschuldigten Personen hätten sich durch Vermögensdelikte zu ihrem Nachteil bereichert und das verbrecherisch erlangte Vermögen gewaschen. Sie hat sich als Privatklägerin konstituiert und ist Adressatin der angefochtenen Verfügung. Sie ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt. Die Einstellungsverfügung vom 3. Juli 2024 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Auf die formund fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3. 3.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt von der Behörde und im Beschwerdefall vom Gericht, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass
- 9 sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; 142 II 49 E. 9.2; 142 III 433 E. 4.3.2). 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht durch die BA (act. 1 S. 9–12 Rz. 46-69; act. 6 S. 5). Sie habe die von ihr eingereichten Beweismittel und Vorbringen übergangen, um das Verfahren einstellen zu können. Sie nennt verschiedene Fakten, die keine Einstellung erlauben würden (Rz. 48). Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die BA das Verfahren auch aufgrund einer Einvernahme von C. eingestellt habe, der sie nicht habe beiwohnen können, da sie im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens erfolgt sei. Sie habe die Einvernahme von C. in ihrer Anwesenheit mehrfach beantragt, damit sie ihm Fragen stellen könne zu seinem Wissen über das betrügerische Geschäftskonstrukt, welches die Unterschlagung der Gelder der A. Holding BV ermöglicht habe. Die BA habe die Einstellung verfügt, ohne dass die Beschwerdeführerin ihr Konfrontationsrecht habe wahrnehmen können. 3.3 Die BA hat in ihrer Einstellungsverfügung vom 3. Juli 2024 ausführlich begründet, von welchem Sachverhalt sie ausgeht und weshalb sie die Strafuntersuchung einstellen will. Die Verfügung hat es der Beschwerdeführerin erlaubt, sich einlässlich mit der Argumentation der BA auseinanderzusetzen und sie sachgerecht anzufechten. Die BA ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Die BA hatte C am 11. Mai 2022 rechtshilfeweise für die Niederlande einvernommen (pag. 12.1.1.0004 ff.). Die Parteien des niederländischen Strafverfahrens haben nach Massgabe des dortigen Verfahrensrechtes die Möglichkeit, sich am Verfahren zu beteiligen, was auch für rechtshilfeweise durchzuführende Verfahrenshandlungen gilt. Die Teilnahmerechte nach Schweizer StPO gelten nicht im passiven Rechtshilfeverfahren. Die BA hat im Strafverfahren zur Abklärung des Tatverdachts Bankunterlagen erhoben und die Einvernahmeprotokolle beigezogen. Die Beschwerdeführerin konnte die Akten einsehen und sich dazu äussern. Da die BA einen genügenden Tatverdacht in Schweizer Strafhoheit danach verneinte, konnte sie keine ergänzenden eigenen Einvernahmen durchführen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet. Eine andere Frage ist, ob die BA anhand der Begründung der Einstellungsverfügung weitere Beweismassnahmen ablehnen durfte und die Strafuntersuchung zurecht einstellte. Dies ist jedoch nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern ob die erhobenen Rügen materiell begründet sind. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht fehl.
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4. Der oben in litera B geschilderte Sachverhalt gab den Überblick über die folgenden Akteure, Rollen und Verantwortlichkeiten, wie sie sich primär aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten niederländischen Berichten und Entscheiden ergeben (die nicht bestritten sind), darunter zentral diejenigen der Amsterdamer Wirtschaftskammer:
4.1 Eine zentrale Figur sei vorliegend die angolanische und russische Staatsbürgerin dos Santos, die Tochter von José Eduardo dos Santos, des Präsidenten Angolas vom 10. September 1979 bis 26. September 2017. Ihr Vater habe dos Santos am 2. Juni 2016 zur Präsidentin des Verwaltungsrates der staatlichen angolanischen Erdölgesellschaft Sonangol berufen und zugleich zwei weitere Mitglieder des Verwaltungsrates ernannt (pag. 15.1.0138). Ihr Vater habe ihr zudem lukrative Verträge in fast allen wichtigen Sektoren Angolas verschafft und ihr Gelegenheit gegeben, von den Naturschätzen Angolas (Öl, Diamanten) zu profitieren. Dos Santos wohne heute in Dubai. Ihr Ehemann †M. sei am 29. Oktober 2020 in Dubai bei einem Badeunfall gestorben (pag. 15.1.179, 263), wobei die Erben, so gebe dos Santos es an, nicht genau bekannt seien. Offenbar verwalte dos Santos die Erbschaft (pag. 15.1.138, 258, 304, 312; pag. 3.0007 Rz 13 Einstellungsverfügung). In den «Luanda Leaks», unter dieser Bezeichnung berichtete ein Journalistenkonsortium ab Januar 2020, habe dos Santos eine wichtige Rolle gespielt (vgl. pag. 5.1.0025-44, 104). Gemäss dem Journalistenkonsortium habe das Ehepaar dos Santos auf Kosten der Bevölkerung Angolas ein Vermögen angehäuft und ein Geschäftsimperium errichtet, um kontaminiertes Geld zu bewahren. Das Ehepaar dos Santos habe über eine Struktur von über 400 juristischen Personen in 41 Ländern verfügt. Dos Santos sei dafür auch an Banken beteiligt gewesen, so an der Bank N. Cabo Verde und fast zur Hälfte an der Bank N. Portugal (vgl. pag. 5.1.269 ff.). Dos Santos habe sich als gemeinnützig inspirierte, self-made Erfolgsstory präsentiert und gemäss †M. seien sie «nur eine im privaten Sektor tätige Familie». Die «Luanda Leaks» hätten Strafverfahren in Angola, Portugal und den Niederlanden ausgelöst. Die Untersuchung in den Niederlanden betreffe Geldwäscherei, wobei die Vortat in Angola verübt worden sei. Die in Angola und Portugal erhobenen Vorwürfe richteten sich gegen B. Niederlande, A. Holding BV und R. Energia B.V. (Sitz in den Niederlanden; nachfolgend «R.»; pag. 15.1.145, 201 ff., 260 f., 267; 18.1.1.14–17; 19.1.0046). Dos Santos bestreite die Vorwürfe, unter anderem als politische Hexenjagd (pag. 5.1.318, 322, 370). 4.2 Ausgangspunkt des vorliegenden Sachverhaltes bildet, dass die grösste portugiesische Öl- und Gasfirma Galp Energia SGPS S.A. (nachfolgend «Galp») per 30. Oktober 2006 an der Börse kotiert worden sei. Im Vorfeld hätten die R.-Gruppe (eine der grössten multinationalen Gesellschaften
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Portugals) und Sonangol zusammen 33.34% der Aktien von Galp gekauft. Dos Santos habe im Anfangsstadium dieser Transaktionen eine entscheidende Rolle ausgeübt. Die gekauften Anteile seien in der R. gehalten worden, was sie zur Hauptaktionärin der Galp gemacht habe. Sonangol habe dafür rund EUR 189 Mio. in R. investiert und ihren Anteil an der R. in der A. Holding BV gehalten (pag. 15.1.138, 268, 272, 275 f., 285, 305, 308–310; vgl. auch das Schema in pag. 5.1.336). 4.3 Am 21. Dezember 2006, also einige Monate nach dem Börsengang der Galp, habe Sonangol 40% der Aktien der A. Holding BV der B. Niederlande zu einem Preis von rund EUR 75 Mio. verkauft und der B. Niederlande zugleich bei der A. Holding BV die Sperrminorität garantiert. Der Kaufpreis habe rund EUR 42.5 Mio. unter dem damaligen Marktwert der Galp-Beteiligung gelegen. Vom Kaufpreis seien 15% (rund EUR 11.2 Mio., genau EUR 11'261'382) vor der Aktienübertragung zu zahlen gewesen. Die rund EUR 11.2 Mio. seien der Sonangol dann von der B. Africa Ltd. (BVI) zugegangen, bei welcher †M. der wirtschaftlich Berechtigte gewesen sei. Im Umfang der restlichen 85% habe Sonangol der B. Niederlande ein Verkäuferdarlehen gewährt, das durch regelmässige Dividenden der A. Holding BV direkt an die Sonangol abzuzahlen und von der B. Niederlande bis dahin (zum nicht marktgerechten, reinen Dreimonats-Euribor) zu verzinsen gewesen sei. Der so aufgelaufene Zins sei in den nächsten rund 10 Jahren jedoch nie bezahlt worden. Sonangol habe zur Sicherheit die B. Niederlande übergebenen 40% der Aktien an der A. Holding BV wiederum zum Pfand erhalten (pag. 15.1.134, 138 f., 147, 164 f., 296–301, 303, 305; pag. 3.0005, 7 Rz 2, 14 Einstellungsverfügung). Rund zehn Jahre später und auf Anfrage der B. Niederlande vom 30. Juni 2017 habe dos Santos im Namen von Sonangol mit Schreiben vom 31. August 2017 den Vorschlag akzeptiert, rund EUR 72.8 Mio. (gut EUR 63.8 Mio. Kaufsumme plus Zins) in der angolanischen Währung Kwanza begleichen zu können. Damals habe die Regierung Angolas den Wechselkurs am US- Dollar fixiert, so dass der Kwanza gegenüber seinem Marktwert stark überbewertet gewesen sei, im konkreten Fall zum Zeitpunkt der Überweisung um rund EUR 27 Mio. (pag. 15.1.319). Als die (neue) Regierung Angolas anfangs 2018 die Bindung des Kwanza aufgegeben habe, sei der Wert des Kwanza gefallen. Am 8. September 2017 sei ein Artikel in der Financial Times erschienen, aus dem dos Santos habe schliessen können, sie werde in naher Zukunft entlassen. Am 13. Oktober 2017 habe die angolanische B. Energia e Investimentos SA die rund EUR 63.8 Mio. in Kwanza der Sonangol überwiesen. Zur Zeit der Transaktion habe †M. fast alle Aktien der B. Energia besessen, wobei dos Santos am 16. Oktober 2017 Alleinaktionärin geworden sei (pag. 15.1.317). Am 9. November 2017 habe dos Santos der B.
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Niederlande im Namen von Sonangol bestätigt, alle aus dem Aktienkaufvertrag ausstehenden Forderungen seien der Sonangol vollumfänglich beglichen worden und die Verpfändung der Aktien der A. Holding BV an Sonangol sei beendet. Dies habe den Weg geebnet, damit A. Holding BV die Dividenden habe ausschütten können. Ohne diese Ausschüttung wären sie aufgrund der Vereinbarung zum Aktienkauf als teilweise Rückzahlung des Verkäuferdarlehens automatisch Sonangol zugewachsen (pag. 19.1.48 f.; 15.1.134, 139 f., 144, 147, 162-164, 168, 314–321, 330; pag. 3.0008 Rz 15– 17 Einstellungsverfügung). 4.4 Der ab 26. September 2017 neue Präsident Angolas, Joâo Lourenço, habe dos Santos und die zusammen mit ihr ernannten Verwaltungsräte von Sonangol am 15. November 2017, 13 Uhr, abgesetzt. Das Dekret sei gleichentags im Amtsblatt publiziert worden. Reuters habe darüber ab 14.45 Uhr berichtet (alle Uhrzeiten angolanische Lokalzeit; pag. 15.1.141). Angeblich am 14. November 2017 hätten die Aktionäre der A. Holding BV (Sonangol, B. Niederlande) drei Beschlüsse gefasst. Aus der Korrespondenz zwischen den Beteiligten sei ersichtlich, dass sie jedoch erst im Laufe des Nachmittags des 15. Novembers 2017 in grosser und unerklärlicher Hast vorbereitet worden seien. Sie seien bewusst zurückdatiert worden und z.T. erst am 16./17. November 2017 unterschrieben worden. Die Beschlüsse seien für die Sonangol von dos Santos und einem der mit ihr eingesetzten Verwaltungsräte unterschrieben, die dazu aber nicht mehr bevollmächtigt gewesen seien. Die Beschlüsse würden die zwei von Sonangol bestellten Verwaltungsräte der A. Holding BV absetzen, sodann unter Vorbehalt der Zustimmung des Verwaltungsrates der A. Holding BV die Zahlung einer Dividende von EUR 131.5 Mio. sowie die Auflösung der A. Holding BV anordnen und schliesslich dem Verwaltungsrat Decharge geben. Ebenfalls am 14. November 2017 habe der Verwaltungsrat der A. Holding BV die Auszahlung der Dividende, davon EUR 52.6 Mio. an die B. Niederlande, genehmigt. Dies, obwohl die Dividenden zur Rückzahlung des Verkäuferdarlehens Sonangol zugestanden seien. Der Zahlungsauftrag an die Bank N. Cabo Verde sei am 15. November 2017 ergangen und die Zahlungen seien am 17. November 2017 getätigt worden. Die Beschlüsse seien gemäss Feststellung des Schiedsgerichts, des Untersuchungsberichtes A. Holding BV sowie der Amsterdamer Wirtschaftskammer ungültig und als nicht ergangen einzustufen («null and void»; pag. 15.1.140–145, 147–149, 154 f., 159–162, 168, 323-329; pag. 3.0005 f., 8 f. Rz 3, 9, 18 Einstellungsverfügung). Seit Oktober 2006 habe der Anteil der A. Holding BV von 45% an der R. den Hauptteil ihres Vermögens ausgemacht. R. habe ihrer Beteiligung an der Galp per 31. Dezember 2019 einen Marktwert von EUR 4 Mia. zugewiesen. A. Holding BV habe seit 2014 Dividenden von der R. erhalten, jedoch
- 13 erstmals am 15. November 2017 eigene Dividenden ausgeschüttet (pag. 15.1.138 f.). A. Holding BV sei heute wieder eine 100%ige Tochter von Sonangol und handle durch die von der Wirtschaftskammer eingesetzte Vertretung (pag. 15.1.135, 168; 5.1.0002, 5), wobei gemäss Wirtschaftskammer der frühere Direktor der A. Holding BV, O., vom Tribunal Supremo von Angola als «manus of all affairs» von dos Santos bezeichnet worden sei (pag. 15.1.137). Dos Santos habe sich gemäss der Wirtschaftskammer durch die Dividendenauszahlung auf Kosten von A. Holding BV und/oder Sonangol bereichert. Sie sei für die Vorgehensweise bei A. Holding BV im November 2017 verantwortlich (pag. 15.1.162, 165). A. Holding BV habe am 15. Juli 2022 in den Niederlanden ein Zivilverfahren gegen Verantwortliche auf Rückzahlung von EUR 52.6 Mio. eingeleitet, namentlich gegen dos Santos und die Erben †M. (pag. 15.1.146). 4.5 Die aus der A. Holding BV am 17. November 2017 entnommenen Dividenden seien im (ganzen) Umfang von EUR 52.6 Mio. an die B. Niederlande geflossen. Diese sei die 100%-ige Tochtergesellschaft der B. Schweiz und seit 21. September 2021 im Konkursverfahren, da sie die EUR 52.6 Mio. nicht habe zurückzahlen können (pag. 15.1.138, 146, 260, 287.; 5.1.301 ff.). Die niederländischen Justizbehörden hätten nach einer Strafuntersuchung im August 2020 die Aktien der B. Niederlande beschlagnahmt, wegen Betrugsverdachts zum Nachteil des angolanischen Staates (pag. 5.1.0006 f., 295 ff.). Dos Santos und †M. seien die wirtschaftlich Berechtigten an der B. Niederlande (gewesen) und sie hätten die Gesellschaft auch kontrolliert (pag. 15.1.284 f., 333). Im Jahr 2017 seien J. und eine niederländische Verwaltungsgesellschaft (P. BV) die kollektiv zeichnungsberechtigten Direktoren der B. Niederlande gewesen (pag. 15.1.0138 Rz. 3.8). Die Buchhaltung der B. Niederlande weise gemäss der Wirtschaftskammer Irregularitäten auf, insbesondere Schulden bei anderen dos Santos/†M. zuzurechnenden Gesellschaften, namentlich eine Langzeitschuld von EUR 3'9180'000.-- gegenüber der B. Schweiz (pag. 19.1.48 f.). Es sei zweifelhaft, ob die Geschäftsbücher der B. Niederlande es erlaubt hätten, sich eine verantwortungsbewusste Meinung über das Vermögen und den Erfolg der Gesellschaft zu bilden. Der Verwaltungsrat der B. Niederlande habe gemäss Wirtschaftskammer die Weiterüberweisung der von der A. Holding BV erhaltenen Dividenden nicht unkritisch vornehmen dürfen (pag. 19.1.0052–54). 4.6 Die von A. Holding BV an die B. Niederlande ausbezahlten Dividenden über EUR 52.6 Mio. seien am 6. Februar 2018 von der B. Niederlande direkt an die D. SA (Portugal) überwiesen worden. Dos Santos sei die einzige Verwaltungsrätin und beinahe 100%-ige Aktionärin dieser Gesellschaft. D. SA (Portugal) habe gegen B. Niederlande keinen Anspruch auf diese Überweisung gehabt (pag. 19.1.48). Die Grundlage für die Überweisung an D. SA
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(Portugal) sei unklar geblieben und die vorausgehenden Ereignisse würden gemäss der Wirtschaftskammer viele Fragen aufwerfen. Vorgeblich sei der Grund für die Überweisung der EUR 52.6 Mio., dass dos Santos den Anspruch der B. Energia aus der Kwanza-Zahlung gegen B. Niederlande übernommen habe. Allerdings habe Sonangol die Zahlung in Kwanza der B. Energia bereits am 4. Januar 2018 zurücküberwiesen (pag. 19.1.0052 f.; 15.1.144, 149, 330; pag. 3.0009 Rz 19 Einstellungsverfügung). 4.7 Schweizer Akteure 4.7.1 B. Schweiz habe am 3. August 2006 alle Aktien der B. Niederlande erworben und sei ihre einzige Aktionärin (pag. 15.1.287). B. Schweiz sei die Holding verschiedener Gesellschaften gewesen, woraus noch B. Niederlande verblieben sei (pag. 18.1.1.15). Dos Santos und/oder †M. seien stets die wirtschaftlich Berechtigten der B. Schweiz gewesen (pag. 15.1.138) und letzterer sei am 9. Juni 2016 im Aktienregister als solcher geführt worden. Auch nach seinem Ableben sei †M. noch als einziger Aktionär der B. Schweiz eingetragen gewesen (pag. 15.1.187, 193). C., ein Z. Lokalpolitiker, Anwalt und Notar, sei ab 14. Dezember 2005 einziger Verwaltungsrat der B. Schweiz gewesen. Durch Beschluss der Generalversammlung vom 27. Mai 2008 sei J. auch Verwaltungsrat (mit Kollektivunterschrift) geworden, ein Freund von †M. aus Kindheitstagen, der vom 12. Oktober 2006 bis 26. Juni 2020 auch Direktor der B. Niederlande gewesen sei. C. sei von 2008 bis 2020 Präsident des Verwaltungsrates der B. Schweiz mit Einzelunterschrift gewesen und nach den «Luanda Leaks» im Januar 2020 zurückgetreten. Danach sei im August 2020 O. einziger Verwaltungsrat der B. Schweiz geworden, ein Vertrauter der Eheleute dos Santos, der u.a. vom 12. Oktober 2007 bis 14. Dezember 2021 Verwaltungsrat auch der A. Holding BV und als ihr Geschäftsführer tätig gewesen sei (pag. 5.1.0006, 143-145; 15.1.137 f., 283 f.). Der im Jahr 2006 an Sonangol fällige Teil des Kaufpreises für die 40%-Beteiligung an der A. Holding BV (also 15%, d.h. EUR 11'261'382; vgl. Erwägung 4.3 oben) sei gemäss den Vereinbarungen von B. Africa Ltd und B. Niederlande zu leisten gewesen (pag. 15.1.287). Am 17. Oktober 2006 seien zwei Darlehensverträge unter Aktionären abgeschlossen worden. Der eine zwischen †M., B. Africa Ltd. und B. Niederlande, wonach †M. den Betrag an B. Africa Ltd. zahle, wofür †M. eine Forderung gegen B. Schweiz erhalte. B. Africa Ltd habe den Betrag von EUR 11'261'382 am 18. Dezember 2006 an Sonangol überwiesen. Der zweite Darlehensvertrag sei, ebenfalls am 17. Oktober 2006, zwischen B. Schweiz und B. Niederlande abgeschlossen worden: Danach gewähre die B. Schweiz der B. Niederlande ein Darlehen über EUR 11'261'382. Im Jahr 2006 habe †M. etwas mehr als diesen Betrag (nämlich EUR 11'696'844.06) an die B. Holding überwiesen. Das Darlehen
- 15 sei am 17. Dezember 2007 in Eigenkapital der B. Niederlande umgewandelt worden. C. habe die Gründe für diese Konstruktion mit einer handgeschriebenen Notiz vom 17. Oktober 2006 erklärt. Es gebe dazu auch eine weitere, undatierte Notiz, die ziemlich sicher nach dem Jahr 2018 verfasst worden sei (pag. 15.1.287 f.; zu den Notizen Erwägung 4.7.2). Bei B. Schweiz ist offenbar im Jahr 2011 eine Kapitalerhöhung von CHF 100'000 auf CHF 4.0 Mio. erfolgt (Beschluss der Generalversammlung vom 29. Juni 2011), liberiert durch Verrechnung mit Aktionärsdarlehen im Umfang von CHF 3.9 Mio. (pag. 5.1.0137, 141). 4.7.2 C. (zu ihm pag. 3.0009 Rz 20 Einstellungsverfügung) habe ab 14. Dezember 2005 bis zu seinem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift für die B. Schweiz gezeichnet. C. sei am 10. Januar 2020 aus dem Verwaltungsrat der B. Schweiz ausgeschieden (pag. 5.1.229 Demissionsschreiben vom 23. Dezember 2019; 5.1.205 Tagesregister). Zur vorgenannten Darlehenskonstruktion (vgl. Erwägung 4.7.1) bei der B. Schweiz gibt es folgende Ausführungen C.: Die erste Notiz C. vom 17. Oktober 2006 nenne drei Gründen für die Darlehenskonstruktion: (1) B. Africa Ltd verfüge nicht über die nötige Liquidität, um Sonangol zu bezahlen; (2) Es sei nicht wünschenswert, dass das Geld statt an B. Africa Ltd. an B. Niederlande oder B. Schweiz überwiesen werde, damit diese es bezahle. Es handle sich um einen hohen Betrag und auch die Banken würden solche Überweisungen und Weiterüberweisungen nicht schätzen. (3) Die Unterschriften auf den Vereinbarungen würde Transparenz über die Transaktion herstellen. C. erklärte dazu in seiner rechtshilfeweisen Zeugeneinvernahme vom 11. Mai 2022, es habe sich dabei in Tat und Wahrheit um eine interne Absprache zwischen B. Schweiz und B. Niederlande gehandelt, bei der es um die Übernahme der Zahlungsverpflichtung der B. Niederlande gegangen sei. Es sei ein Schuldeintritt gewesen. Man habe damit die Darlehensverteilung neu geregelt. Er sei in keiner Weise beteiligt gewesen und habe nur den Vertrag im Nachgang instruktionsgemäss unterzeichnet. Das sei so üblich gewesen in solchen Geschäften. Er habe keine Hinweise gehabt, dass etwas unsauber sei (pag. 15.1.287 f.; pag. 12.1.1.0007, 15.1.304). Die zweite undatierte Notiz erkläre, dass B. Schweiz entgegen falschen Pressemeldungen keine Verträge mit Sonangol abgeschlossen habe. Sie habe jedoch mit der B. Niederlande und †M. eine Reihe von Verträgen abgeschlossen, damit die B. Schweiz in ihren Büchern die Transaktionen habe aufnehmen können, an denen sie selbst nicht beteiligt gewesen sei und die von niederländischen externen Anwaltskanzleien ausgearbeitet worden seien (pag. 15.1.287 f.). C. habe in der undatierten Notiz auch geschrieben,
- 16 dass B. Niederlande im Februar 2018 den Betrag von EUR 52.6 Mio. in Kwanza für eine verbundene Person überwiesen habe. Damit sei teilweise das Passivum beglichen worden, das durch die Rückerstattung des Darlehens an Sonangol entstanden sei, zumal es auch im Namen der gleichen verbundenen Person zurückerstattet worden sei. Der verbleibende Teil des Kaufpreises belaufe sich nach den jüngsten Finanzzahlen der B. Niederlande auf EUR 11'214'498. Der Fahndungsdienst der niederländischen Steuerverwaltung merkt dazu an, dos Santos habe dennoch den Betrag von EUR 52.6 Mio. komplett an ihre Gesellschaft D. SA (Portugal) überwiesen (pag. 15.1.331). C. sagte bei seiner rechtshilfeweisen, delegierten Zeugeneinvernahme vom 11. Mai 2022 (pag. 12.1.1.0004 ff.) gegenüber fedpol aus, er sei davon ausgegangen, dass †M. der wirtschaftlich Letztbegünstigte der B. Schweiz sei. Es sei ihm von Beginn an klar gewesen, dass dos Santos seine Ehefrau sei. Er habe †M. daher immer als PEP (politisch exponierte Person) geführt und immer die besonderen Abklärungspflichten eingehalten. Er habe mit †M. regelmässigen Kontakt gehabt, im täglichen Geschäft auch mit J., der rechten Hand von †M. Seine Aufgabe sei in erster Linie quasi die formelle Geschäftsführung auf Anweisung des Aktionärs gewesen, dass die Jahresrechnung sauber geführt werde, die Revisionsstellen mandatiert und orientiert seien, wie auch die Steuerbehörden und für allfällige Fragen zur Verfügung zu stehen. Zu Beginn sei es ein Mandatsvertrag gewesen, ab ca. 2009 ein Arbeitsvertrag (pag. 0004). Auf die Frage, wer Zahlungen und Darlehen an Tochtergesellschaften ausgelöst habe, antwortete C., keine direkten Kenntnisse von ihren Geschäften zu haben. Er habe jeweils die Jahresabschlüsse der B. Niederlande im Folgejahr in der B. Schweiz abgebildet. Er sei bei den Tochtergesellschaften nicht im Verwaltungsrat gewesen und habe keinerlei Einfluss auf ihre Geschäftstätigkeit gehabt. Dos Santos sei ihm gegenüber im Zusammenhang mit der B. Schweiz nie in Erscheinung getreten (pag. 0005). †M. habe die B. Schweiz kontrolliert, seit seinem Tod unterzeichne jeweils dos Santos die Vollmachten. C. sei aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten, da es ihn psychisch stark beschäftigt habe. Auf die B. Niederlande angesprochen, wiederholte C., er sei nicht in ihre Geschäftstätigkeit involviert gewesen. Er habe nur ihre Finanzdaten korrekt in die Muttergesellschaft eingepflegt. Er habe von der 40%-Beteiligung an der A. Holding BV im Jahr 2007 erfahren. Er sei nicht an der Gestaltung der Verträge beteiligt gewesen und wisse nicht, auf wessen Initiative hin die Anteilsbeteiligung erfolgt sei. B. Africa Ltd sei eine Gesellschaft von †M., bei der auch J. zeichnungsberechtigt sei und die für die Führung der B. Schweiz jeweils Fr. 150'000.-- geleistet habe. Er wisse nicht, wer A. Holding BV kontrolliere und die Anteilsübernahme finanziert habe. Er fügte an, nie in Transaktionen involviert gewesen zu sein und immer erst ein Jahr später davon erfahren zu
- 17 haben. C. erwähnte ein Protokoll der SRO des schweizerischen Anwaltsverbandes «Bericht über die besondere GwG-Kontrolle bei C. vom 14./25. Februar 2020», das sich auch in den sichergestellten Unterlagen befinde. Er kenne J. als zuverlässigen, soliden Geschäftsmann. Er könne sich nicht vorstellen, dass er wissentlich oder willentlich in Verbrechen verwickelt sein könnte (pag. 0006 f.). C. sagte bei seiner rechtshilfeweisen Zeugeneinvernahme weiter aus, er habe bei der B. Schweiz nach bestem Wissen und Gewissen zu arbeiten versucht. Er habe keine Hinweise auf eine kriminelle Verwendung von Vermögenswerten gehabt. Er habe die Klienten als solide empfunden, sie hätten ihm die Fragen offen beantwortet. Heute sehe er die Situation kritischer. C. willigte nicht in die vereinfachte Übermittlung des Protokolls seiner Zeugeneinvernahme an die Niederlande ein (pag. 0010, 12). Wie der Tagesanzeiger berichtete, habe C. ihm gesagt, «ich hatte nie Anhaltspunkte, die mich an der Legitimität der Geschäfte hätten zweifeln lassen. Dies namentlich auch, weil †M. selbst im Verwaltungsrat der Galp Einsitz genommen hat und weil renommierte westliche Unternehmen mit ihm und dos Santos zusammenarbeiten» (pag. 5.1.319). 4.7.3 Fedpol führte am 11. Mai 2022 auch mit H. rechtshilfeweise eine delegierte Zeugeneinvernahme durch (pag. 1.1.2.0003 ff.; zu ihm pag. 3.0009 Rz 21 Einstellungsverfügung). H. war gemäss dem Handelsregister des Kantons Z. seit dem 16. Dezember 2019 Prokurist mit Kollektivunterschrift und ab 24. Januar 2020 Einzelzeichnungsberechtigter der B. Schweiz (pag. 19.1.0065; 5.1.210, 214 Tagesregister; pag. 5.1.236, 259 Wahlannahmen). H. sagte, er sei bis Frühjahr 2020 rein als Buchhalter für die B. Schweiz tätig gewesen. Er habe die Informationen erhalten, um die Buchhaltung zu führen und abzuschliessen. Er habe früher von C. die Aufträge erhalten, danach von J. Seine Aufgabe im Verwaltungsrat der B. Schweiz sei rein repräsentativ die Vertretung nach aussen, sei es bei behördlichen Anfragen und Formularen oder Abrechnungen. Er unterschreibe die Verträge, die von anderen aufgesetzt oder initiiert worden seien. †M. habe die Gesellschaft finanziert, nach seinem Tod sei es nur noch durch Autoverkäufe gegangen. Er kenne die heutigen wirtschaftlich Berechtigten nicht, vermutlich seien es seine Erben. Er erfahre aus den Geschäftsberichten der B. Niederlande, was genau gelaufen sei. Er erfahre wichtige Sachen nur über Geschäftsberichte. Er sehe daraus, dass Zahlungen an Gesellschaften getätigt wurden. Seit †M. Ableben werde B. Niederlande direkt finanziert, aber zurückgebucht über die B. Schweiz. Vorher sei die Finanzierung über die B. Schweiz erfolgt.
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5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es würden genügend Verdachtsmomente für Delikte in der Schweiz von C., B. Schweiz und dos Santos sprechen (act. 1 S. 12–20; act. 6 S. 1–5). Die Einstellung des Strafverfahrens verletze Art. 319 StPO und das Prinzip in dubio pro duriore (act. 1 S. 9 Rz 45). 5.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Tatsachenbasis kommen bei jedem Tatverdacht nur vorbestehende, objektiv begründete, konkrete Anhaltspunkte in Betracht. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Reine Mutmassungen, generelle Vermutungen, Gerüchte, kriminalistisches Gespür, Intuition, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (vgl. ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326; WAL- DER/HANSJAKOB/GUNDLACH/STRAUB, Kriminalistisches Denken, 12. Aufl. 2023, S. 134; s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, forumpoenale 2016, S. 352 und 354; zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.59 vom 31. Oktober 2024 E. 2.3). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; vgl. auch BGE 148 IV 124 E. 2.6.7 S. 134). 5.3 Nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Als Prozessvoraussetzung gilt unter anderem, dass in Bezug auf die Straftat eine Schweizerische
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Strafhoheit besteht. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als an dem Ort begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss der Tat oder die blosse Vorbereitungshandlung (BGE 144 IV 265 E. 2.7.2.; 119 IV 250 E. 3c S. 253; Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2011 vom 13. September 2011 E. 2.3).
6. 6.1 Die Beschwerdeführerin verlangt die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen dos Santos in der Schweiz und verweist dafür auf die Anschuldigung des Generalprokurators der angolanischen Republik (pag. 15.1.201–245), die sehr detailliert sei und welche die starken Verdachtsmomente auf strafbare Handlungen von dos Santos, B. Schweiz und B. Niederlande bestätigen würde (act. 1 S. 12 f.). Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Eingabe vom 4. April 2024 dargetan, dass dos Santos die B. Schweiz kontrolliert habe und noch stets kontrolliere und dass sie nach aller Wahrscheinlichkeit ihre wirtschaftlich Berechtigte sei. Allem Anschein nach sei die betrügerische Überweisung der EUR 52.6 Mio. erfolgt, um sie zu bereichern. Sie sei Aktionärin und einzige Direktorin der D. SA. (Portugal) An den EUR 52.6 Mio. sei Geldwäscherei in der Schweiz verübt worden. Denn der Handlungsort definiere sich danach, wo der Geldwäscher seine Verschleierungshandlungen begangen habe. Mit der B. Schweiz sei eine Schweizer Gesellschaft Teil des undurchsichtigen Dispositivs von dos Santos gewesen. Die BA könne daher die Möglichkeit nicht unter den Tisch wischen, dass sie die B. Schweiz zur Hinterziehung und Geldwäscherei eingesetzt habe und einsetze. Dos Santos habe damit die Tatbestände der Geldwäscherei und der kriminellen Organisation erfüllt. Die BA verletze das Prinzip von in dubio pro duriore, wenn sie von der Beschwerdeführerin verlange, den strikten Beweis zu erbringen, dass dos Santos die wirtschaftlich Berechtigte der B. Schweiz gewesen sei oder sei. Die BA könne nichts daraus ableiten, dass dos Santos gemäss dem Bericht der niederländischen Steuerfahndung FIOD nur die wirtschaftlich Berechtigte der B. Niederlande sei. Denn die B. Niederlande sei eine 100%-Tochter der B. Schweiz. Notwendigerweise sei damit die wirtschaftlich Berechtigte beider Gesellschaften die gleiche. Die BA gebe den Bericht der Steuerfahndung zudem unrichtig wieder. In seinem Punkt 7.2 lege er vielmehr über drei
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Seiten alle Elemente dar, die auf eine wirtschaftliche Berechtigung von dos Santos an der B. Schweiz hindeuten würden. Die Schlussfolgerung sei denn auch, dass zahlreiche Elemente darauf hindeuten würden, dass dos Santos auch die wirtschaftlich Berechtigte der B. Schweiz sei. Gestützt auf ihre weiteren Darlegungen habe die Wirtschaftskammer es denn auch als erwiesen erachtet, dass dos Santos und/oder †M. (dessen Erbin sie vermutlich sei) die wirtschaftlich Berechtigten der B. Schweiz waren und sind, wie auch diejenigen der B. Niederlande. Dos Santos habe dies denn auch vor der Wirtschaftskammer nie bestritten. B. Schweiz habe denn auch im alleinigen Interesse von dos Santos gehandelt, indem sie zugelassen habe, dass die Dividenden von der Tochter B. Niederlande vollumfänglich an D. SA (Portugal) geflossen seien, ohne dass die B. Schweiz davon auch nur irgendwie etwas davon gehabt habe (act. 6 S. 1, 4 f.). Die BA habe sich auch nicht genügend mit den «Luanda Leaks» auseinandergesetzt, um dann mit genügend Abstand das kriminelle Netz von dos Santos zu erkennen. Die «Luanda Leaks» und die darauffolgenden Strafuntersuchungen hätten gezeigt, dass dos Santos und †M. ein Vermögen von geschätzt über USD 2.1 Mia. unrechtmässig erworben hätten, und zwar insbesondere durch Hinterziehung öffentlicher Gelder. Sie hätten aufgezeigt, dass ihre Gesellschaften für sie lediglich Werkzeuge gewesen seien, die unrechtmässige Handlungen zu ermöglicht hätten. Dies zeige auch das Verfahren in Angola gegen dos Santos (act. 6 S. 2 f.). 6.2 Die BA führt in der Beschwerdereplik vom 31. Juli 2024 (act. 3) aus, dos Santos sei gemäss Beschwerde wahrscheinlich immer die eigentliche wirtschaftliche Nutzniesserin der B. Schweiz gewesen, wofür sie sich auf den Bericht der niederländischen Steuerfahndung stütze. Der Bericht erwähne jedoch, dass dos Santos wohl die wirtschaftlich Berechtigte an der B. Niederlande und an der A. Holding BV sei. Es sei gemäss Bericht lediglich denkbar, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht †M., sondern dos Santos Aktionärin der B. Schweiz gewesen sei. Dies sei zu unbestimmt, um vorliegend Gewicht zu haben (act. 3 S. 2 Ziff. 5). Die BA habe entgegen der Beschwerde auch die eingereichten Unterlagen in ihrer freien Beweiswürdigung berücksichtigt. Dabei sei sie nicht gefordert, sämtliche Beweise und Parteibehauptungen in jedem kleinsten Detail in ihrer Verfügung zu erwähnen (act. 3 S. 2 Ziff. 6). 6.3 Die Beschwerdekammer sieht vorliegend keine Hinweise auf in der Schweiz vorgenommene strafbare Handlungen von dos Santos. Der dos Santos vorgeworfene Sachverhalt scheint sich hinsichtlich der Vortaten in wesentlichen Teilen in Angola ereignet zu haben und hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Geldwäscherei in den Niederlanden sowie Portugal. So sei die
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Geldwäscherei an den EUR 52.6 Mio. namentlich durch die direkte Überweisung aus den Niederlanden nach Portugal erfolgt. Der Paper Trail scheint insofern eindeutig und nicht die Schweiz zu betreffen. In all diesen Ländern sind im Gefolge der «Luanda Leaks» Strafverfahren eröffnet worden. Es gibt zurzeit keine genügenden Anhaltspunkte, dass dos Santos darüber hinaus und davon unabhängig in der Schweiz im vorliegenden Zusammenhang mit der B. Schweiz noch weitere strafbare Sachverhalte verwirklicht haben könnte. Ob nun sie oder †M. die wirtschaftlich Berechtigten an der B. Schweiz gewesen seien, macht keinen entscheidenden Unterschied. Die dos Santos vorgeworfenen Sachverhalte und Delikte, namentlich der Transfer der Dividenden, werden vielmehr im Ausland bereits untersucht. Dort scheint sie diesbezüglich gehandelt zu haben und dort könnten sich allenfalls auch die Hinweise auf eine kriminelle Organisation verdichten. In der Schweiz ist nicht derselbe Sachverhalt ein zweites Mal aufzurollen; ausländische Verfahren sind vielmehr im Rahmen von Rechtshilfeersuchen zu unterstützen, was auch schon geschehen ist und weiter geschehen kann. Es fehlen auch Anzeichen, dass dos Santos von der Schweiz aus qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB) begangen haben könnte. Damit hat die BA zurecht kein eigenes Strafverfahren gegen dos Santos geführt. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
7. 7.1 7.1.1 Die Beschwerdeführerin legt dar (act. 1 S. 13–17), es bestünden genügende Verdachtselemente für die Beteiligung von C. an der Hinterziehung und Geldwäscherei der EUR 52.6 Mio. wie auch Verwicklung in die kriminelle Organisation von dos Santos. C. habe das Firmenkonstrukt gekannt, das im Jahr 2006 den Kauf eines Teils der A. Holding BV erlaubt habe und er habe so wissen müssen, dass die Dividendenauszahlung an die B. Niederlande durch nichts gerechtfertigt gewesen sei. Er habe ihr einen Anschein der Legalität verschafft, die den Weiterfluss der hinterzogenen Gelder ermöglicht und damit ihre Wiedererlangung gehindert habe. C. sei zudem im Jahr 2006 als Finanzintermediär am simulierten Darlehen über EUR 11'261'382 der B. Schweiz an die B. Niederlande beteiligt gewesen. Als solcher sei er verpflichtet gewesen, bei Verdacht auf Geldwäscherei Meldung zu machen. Er habe dies dann jedoch rund 10 Jahre später hinsichtlich der EUR 52.6 Mio. unterlassen, was die Wiedererlangung der Summe gehindert habe und daher Geldwäscherei darstelle. Die Hinderung sei in der Schweiz erfolgt (act. 1 S. 14–16).
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Aus dem Bericht der Steuerfahndung des niederländischen Finanzamtes (FIOD) gehe hervor, dass C. Kenntnis von der Überweisung der EUR 52.6 Mio. gehabt habe. Er habe zusammen mit J. die notwendigen Unterschriften zur Genehmigung der Konten von B. Niederlande für die Aktionärsversammlung vom 31. Oktober 2018 gegeben. Spätestens in diesem Zeitpunkt im Oktober 2018 habe C. Kenntnis von der Überweisung von A. Holding BV an die B. Niederlande, angeblich zur teilweisen Rückzahlung einer Schuld an dos Santos, gehabt und hätte sich zu fragen gehabt, ob diese angesichts der verdächtigen Begleitumstände legal sei. Nichts in der Untersuchung widerlege dies und C. sei zur Überweisung der EUR 52.6 Mio. nicht einmal einvernommen worden (act. 1 S. 13 f.). C. habe als Präsident des Verwaltungsrates auch über die konsolidierten Bücher der B. Niederlande und der B. Schweiz zu wachen gehabt, damit sie die Generalversammlung genehmigen könne. Diese würden die Überweisung der EUR 52.6 Mio. enthalten und nennen. Dem habe er seine Zustimmung gegeben. In den konsolidierten Büchern habe es offensichtlich sein müssen, dass die angebliche «Dividendenauszahlung» an die B. Niederlande fiktiv gewesen sein müsse, da sie in keiner Weise der einzigen Aktionärin der B. Niederlande, der B. Schweiz, zugutegekommen seien. C. habe gewusst, dass die Dividenden vielmehr D. SA (Portugal) zugeflossen seien und damit dos Santos begünstigt hätten. Sie seien damit nichts anders als eine Hinterziehung zulasten der A. Holding BV gewesen. C. sei sodann auch klarerweise in die kriminelle Organisation von dos Santos verstrickt gewesen (act. 1 S. 16 f.). Er habe die B. Schweiz nicht temporär oder punktuell beraten, ohne um das Profil der involvierten natürlichen und juristischen Personen zu wissen. Im Gegenteil habe er diese auch politisch exponierten Personen (†M., dos Santos, J.) als Verwaltungsrat ab 14. Dezember 2005 der B. Schweiz wohl gekannt. Gesellschaften wie Galp, B. Africa Ltd, Q. Ltd, B. Niederlande, B. Schweiz, Sonangol, D. SA (Portugal) hätten alle direkt oder indirekt mit der Familie des vormaligen Präsidenten Angolas José Eduardo dos Santos zusammengehangen. C. sei auch nach den «Luanda Leaks» für dos Santos im Zusammenhang mit der B. Schweiz aktiv gewesen. C. habe nicht im Ungewissen über die kriminellen Aktivitäten seiner Mandanten sein können und insbesondere nicht beim unrechtmässigen Transfer der EUR 52.6 Mio. aus den Aktiven der A. Holding BV zu Gunsten der B. Niederlande. Er sei ein aktives und williges Mitglied der berüchtigten kriminellen Organisation von dos Santos gewesen. Die unzählbaren Verstrickungen diese Organisation in der Schweiz könnten nicht ignoriert werden (act. 6 S. 3).
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Die BA verletze das Prinzip von in dubio pro duriore, indem sie ausführe, C. Empfehlung des Firmenkonstruktes (inkl. Aktionariat), die die Hinterziehung des Vermögens der A. Holding BV ermöglicht habe – dessen er sich habe bewusst sein müssen – sei eine reine Parteibehauptung. Die BA gestehe damit ein, dass es sich um strafrechtlich wesentliche Tatsachen handle. Diese seien zu untersuchen, es sei dies gerade die Aufgabe der BA. Stattdessen wolle sie nicht einmal C. einvernehmen (act. 6 S. 1 f.). 7.1.2 Die BA hält fest, dass gestützt auf die vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte bestünden, dass C. in die Ausschüttung der Dividenden der A. Holding BV oder in deren Weitertransfer involviert gewesen wäre. Die Analyse der Bankunterlagen (vgl. obige Erwägung lit. C) habe keine Hinweise auf Vermögenstransfers auf und über Bankverbindungen in der Schweiz oder Vermögenswerte, welche in Zusammenhang mit dem vorliegend zu untersuchenden Sachverhalt stehen könnten, ergeben. Insbesondere seien weder Dividendenauszahlungen der A. Holding BV noch Zahlungen der B. Niederlande oder der D. SA (Portugal) auf Bankverbindungen der B. Schweiz festgestellt worden (pag. 3.0009 f.). Die B. Schweiz sei Aktionärin der B. Niederlande gewesen. Rechne man C. als Verwaltungsratspräsident der B. Schweiz diese zu, so sei er Aktionär und nicht Organ (auch nicht faktisches) der B. Niederlande. Er sei nicht aktiv in ihre Geschäftstätigkeit verwickelt gewesen. Auch wenn er Kenntnis von der Ausschüttung der Dividende gehabt habe, so sei er nicht (derart) in die Geschäftstätigkeit der B. Niederlande involviert gewesen, dass er sich Gedanken über deren Rechtmässigkeit hätte machen müssen. Aktionäre treffe keine entsprechende Verantwortung (act. 3 S. 3 Ziff. 10). C. sei gemäss Befragung für die Einholung der Geschäftsrechnung der B. Niederlande des Vorjahres verantwortlich gewesen sowie für das Einpflegen dieser Daten in den Jahresbericht der B. Schweiz. Die Jahresrechnungen seien vorschriftsgemäss der Revisionsstelle gemeldet worden. Korrumpierte Geschäfte seien jeweils undurchsichtig. Es könne nicht verlangt werden, dass er die Jahresrechnung der selbständig handelnden B. Niederlande auf Richtigkeit prüfe. Dafür habe er die Revisionsstelle informiert (wie auch die Steuerbehörden; act. 3 S. 3 Ziff. 11). 7.2 7.2.1 Das Geldwäschereigesetz gilt für Finanzintermediäre und natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung; Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955). Finanzintermediäre sind u.a. Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder
- 24 helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die Effekten aufbewahren oder verwalten (Art. 2 Abs. 3 lit. g GwG). Litera g findet auf Berater wie Treuhänder oder auch Rechtsanwälte Anwendung, die als Ergänzung ihrer sonstigen Dienstleistungen auch die Verwahrung und Verwaltung von Effekten anbieten, z.B. das Aufbewahren von blanko-indossierten Namenpapiere für Dritte. Ohne Blankoindossament sind Namenaktien keine Effekten. Aufgrund ihrer eingeschränkten Zulässigkeit (Art. 622 Abs. 1bis OR) fallen Inhaberaktien nicht mehr unter die Bestimmung von Art. 2 Abs. 3 lit. g GwG. Ebenfalls nicht dem GwG unterstellt ist die reine Führung des Aktienbuches bzw. Aktienregisters ohne das Aufbewahren der Titel (GRUNDER/LIENHARD, Basler Kommentar, 2021, Art. 2 Abs. 3 lit. f, g GwG N. 12 f., 18). Die Strafnorm des Art. 305ter Abs. 1 StGB (Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht) ist auf die verwaltungsrechtlichen Pflichten der Finanzintermediäre zugeschnitten (vgl. PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305ter StGB N. 1–6). Anwälte und Notare sind dem GwG unterstellt, wenn sie berufsmässig finanzintermediäre Tätigkeiten ausüben. Nicht-finanzintermediäre Tätigkeiten wie z.B. die Beratung oder Durchführung von Gründungen von Gesellschaften unterstehen nicht dem GwG. Der FATF-Länderbericht 2016 bemängelt, dass Dienstleistungen von Anwälten im Zusammenhang mit der Gründung, der Betreibung oder dem Management von Gesellschaften, nicht vom Geltungsbereich des GwG erfasst seien (FRIGO/JAIN, a.a.O., Art. 14 GwG N. 59–61). Eine parlamentarische Motion vom 26. April 2016, die dies ändern wollte, empfahl der Bundesrat am 29. Juni 2016 zur Ablehnung, was der Nationalrat am 14. Juni 2017 denn auch tat (vgl. www.parlament.ch; Curia Vista zu Geschäft 16.3278). Der Bundesrat nahm dieses Anliegen in seiner Botschaft vom 26. Juni 2019 zur Änderung des Geldwäschereigesetzes jedoch wieder auf. Das Parlament lehnte in der Folge neue Regeln für Anwälte und Notare namentlich nach Kritik der Rechtsbranche ab (vgl. www.parlament.ch; Curia Vista zu Geschäft 19.044). Der Bundesrat unternahm am 22. Mai 2024 einen neuen Vorstoss, das Geldwäschereigesetz diesbezüglich zu ändern (vgl. www.parlament.ch; Curia Vista zu Geschäft 24.046); das Geschäft ist noch am Laufen. 7.2.2 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden http://www.parlament.ch/ http://www.parlament.ch/ http://www.parlament.ch/
- 25 hat (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB). Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln. Nach der Rechtsprechung schliesst die Vereitelung der Einziehung als pars pro toto auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit ein; entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; 129 IV 238 E. 3.3). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_270/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.2; 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 4.2.1). Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2). Dem Geldwäscher muss mithin mindestens in der üblicherweise geforderten «Parallelwertung in der Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 122 IV 211 E. 2e; 119 IV 242 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_270/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_295/2022 vom 15. September 2022 E. 1.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.2; zum Ganzen BGE 149 IV 248 E. 6.3). 7.3 Während vorliegend typische Anwaltstätigkeit gegeben zu sein scheint, die nicht den Pflichten des Geldwäschereigesetzes für Finanzintermediäre untersteht, wird sie potenziell von der Geldwäscherei-Strafnorm des Art. 305bis StGB erfasst. Vorliegend womöglich denkbar könnte auch eine Beihilfe zu mutmasslich strafbaren Handlungen des Kreises um dos Santos sein. Die Strafanzeige und Eingaben der Beschwerdeführerin bleiben hinsichtlich der sich aufdrängenden Straftatbestände diffus-unbestimmt. Es bleibt unbestimmt, ob sie im Konkreten eine Teilnahme an einer tatbestandsmässigen Handlung – und ggf. an welcher spezifischen Handlung – oder eine Verletzung von Sorgfaltspflichten – und ggf. welche Pflicht mit Hinblick auf welchen Sachverhaltsabschnitt – bejaht. Nicht ausgeschlossen ist die Deliktshypothese, dass C. und die B. Schweiz eine «Filiale» in der global tätigen Geldwäschereistruktur («Laundromat»)
- 26 des Kreises um dos Santos gewesen sein könnten, die insgesamt ja über 400 juristische Personen in 41 Ländern umfasst haben soll (vgl. obige Erwägung 4.1), was allerdings entsprechendes Wissen von C. zu den damaligen Zeitpunkten voraussetzen würde. Gemäss den niederländischen Konkursbehörden (Trustees) gebe es zwar starke Hinweise und den Verdacht, dass die B. Niederlande Direktoren, Verwaltungsgesellschaften, Anwälte, Steuerspezialisten, Notare, Buchhalter und andere Berater strukturell mandatiert und bezahlt habe mit Anweisungen – ob jenen Hilfspersonen bekannt oder unbekannt – die unrechtmässige Herkunft und Verwendung dieser Gelder, Grundrechte und Schulden zu verbergen und Transaktionen und darauf basierende Ansprüche als legal erscheinen zu lassen (pag. 19.1.0049). Das sich aufdrängende Bewusstsein, in einer möglichen Geldwäschereistruktur zu arbeiten, könnte C. womöglich damit erlangt haben, dass er zu Zahlungsflüssen um den Erwerb des Aktienanteils an der A. Holding BV eine Darlehensstruktur entwarf, welche die tatsächlich involvierten juristischen und natürlichen Personen des Kreises um dos Santos wie auch den wirtschaftlichen Zweck der Transaktionen verschleierte. In diesem modus operandi wird die Eigenständigkeit der juristischen Personen kaum respektiert. C. könnte damit gerechnet haben müssen, dass dies bei anderen Gesellschaften und mit Bezug auf die B. Schweiz ebenso gehandhabt werde oder dass die B. Schweiz dabei als legale Fassade deliktischer Geldflüsse vorgesehen sein könnte. Eine Strafbarkeit wird dabei mit Bezug auf gewisse eigene Handlungen von C. zu prüfen sein. 7.4 Es liegt beim heutigen Ermittlungsstand für die Beschwerdekammer nahe anzunehmen, dass C. über folgendes Wissen verfügte: Zum einen gibt es öffentliche Fakten, denen ein Anwalt kaum ausweichen kann oder darf, der im Umfeld einer angolanische PEP (politically exposed person) tätig wird. Dazu gehört, dass dos Santos die Tochter des seit 1979 und bis September 2017 amtierenden Präsidenten Angolas ist, dieser einen massgebenden Einfluss auf Sonangol ausübt und dass dieser sie im Jahr 2016 zur Präsidentin der staatlichen Erdölgesellschaft ernannte. Gemäss der Anzeigeerstatterin sei C. auch im Zusammenhang mit Diamantenhandel für den Kreis um dos Santos tätig geworden. Es dürfte für C. kaum ein Geheimnis sein, dass die Ausbeutung der Naturschätze von Entwicklungsländern korruptionsanfällig ist. Es ist diesbezüglich auch öffentliches und leicht zugängliches Wissen, dass sich Angola im Korruptionsindex auf den hinteren Rängen findet und dass mithin eine konkrete Gefahr von Korruption und in der Folge von Geldwäscherei dem Mandat inhärent ist. Es ist seit Dezember 2011 zudem öffentlich konkret bekannt, dass der Internationale Währungsfonds auf Konten um Sonangol USD 4.2 Mia. vermisste, was rund 25% des Bruttoinlandproduktes Angolas im Jahr 2011 entsprach; die
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Regierung habe abgestritten, dass die Gelder fehlten und die Diskrepanz mit ungenügender Buchhaltung um Infrastrukturprojekte erklärt (pag. 15.1.266; vgl. den Bericht von Reuters vom 10. Mai 2012 «Angola explains $27.2 billion of missing funds -IMF»). All dies war schon vor den «Luanda Leaks» öffentlich bekannt und C. musste sich im Zusammenhang mit einer politically exposed person (PEP) wie dos Santos wohl dafür interessieren, sich daraus in der Geschäftstätigkeit aufdrängende Fragen gegebenenfalls pflichtgerecht stellen und die Antworten pflichtgemäss zu dokumentieren. Zum anderen scheint C. seine Tätigkeit für den Kreis um dos Santos verschiedene konkrete Informationen und Wahrnehmungen vor Augen geführt zu haben. Ein Gutteil seiner Aufgabe als Verwaltungsrat der B. Schweiz scheint in der Integration der Buchhaltung der B. Niederlande bestanden zu haben; diese muss ihm damit bekannt gewesen sein. Dazu gehört, dass die B. Niederlande Bankbeziehungen wechseln musste. Hintergrund dessen war offenbar, dass ab dem Jahr 2010 Banken und Treuhandgesellschaften zunehmend über ihre Beziehungen zu den Gesellschaften der Struktur dos Santos/†M. beunruhigt geworden seien und ihre Beziehungen zu B. Niederlande, R. und A. Holding BV beendet hätten (pag. 5.1.319 f.; 15.1.312, 320). Wechsel bei Bankbeziehungen und Revisionsmandaten sollten in £ einem sensitiven Umfeld aufhorchen lassen und Anlass zu konkreten Fragen geben. Dazu gehört weiter, dass gemäss Würdigung der Amsterdamer Wirtschaftskammer die Buchhaltung der B. Niederlande seit 2006 (sinngemäss) gar nicht «fit for purpose» gewesen sei. Namentlich würden die Darlehen von verbundenen Gesellschaften Fragen aufwerfen, für die es keine Erklärungen gebe (pag. 19.1.0053 Rz 3.13). Die Überweisung der Dividenden an D. SA (Portugal) habe dazu geführt, dass der Konkurs der B. Niederlande unausweichlich geworden sei (pag. 19.1.0052 Rz 3.11). Dazu gehört auch, dass A. Holding BV erstmals nach dem Wechsel in der Präsidentschaft Angolas (hohe) Dividenden ausschüttete und das Geld von der B. Niederlande auf ein Konto von dos Santos bei der D. SA (Portugal) geflossen sei. Der Hintergrund seines Wissens um die Verschleierung von Zahlungsflüssen um das Jahr 2006 hätte C. ein tiefgehendes Interesse am Verständnis der wirtschaftlichen Hintergründe der Transaktionen des Jahres 2017/2018 auslösen können und eventuell sollen. 7.5 C. musste also, soweit heute abschätzbar, einiges wissen, was im Zusammenhang mit der Deliktshypothese (vgl. obige Erwägung 7.3) relevant sein könnte. Die Beschwerdeführerin legt sodann zurecht den Finger darauf, dass auch noch einiges unklar sei. C. musste keine Fragen um die Dividenden- Transaktion beantworten. Unklar ist auch, was dies konkret heissen soll, wenn er dos Santos als PEP (politically exposed person) behandelt habe. Wie ging C. sodann damit um, dass der ihm stets honorig erscheinende †M.
- 28 am 4. Juli 2017 im Kongo, seinem Heimatstaat, wegen Betruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden sei (pag. 19.1.0052)? Wie gedachte er mit den Delegationen (z.B. für die Generalversammlung der B. Niederlande inkl. Genehmigung der Konten, pag. 15.1.414 bis 425) und schlichten Ausführung von Instruktionen seine nicht delegierbaren Pflichten als Verwaltungsrat zu erfüllen? Welchen Zweck erfüllte die Holding B. Schweiz für ihn noch, nachdem als Tochter nur noch B. Niederlande übrigblieb? Schliesslich liegen weder der im Rechtshilfeverfahren erhobene Geldwäschereibericht des Anwaltsverbandes noch die Notizen von C. in den Akten des Schweizer Strafverfahrens. 7.6 Ginge es heute unmittelbar um die Vorgänge um die Beteiligung der B. Niederlande (sie ist die 100%-ige Tochter der B. Schweiz) an der A. Holding BV – die B. Niederlande habe insbesondere im Jahr 2006 nach dem Börsengang der Galp unrechtmässig eine 40%-Beteiligung an der A. Holding BV erworben, zu deren Teilfinanzierung C. mit einem verschachtelten Darlehenskonstrukt zugedient haben soll – so könnte die BA diesbezüglich wohl nicht anders, als Ermittlungen zu eröffnen. Diese Umstände könnten auch Gegenstand des Berichtes der Selbstregulierungsorganisation (Anwaltsverband) von C. gewesen sein. Diesbezüglich wäre am 20. Dezember 2024 eine allfällige vor Dezember 2009 begangene Geldwäscherei, einfach oder schwer, jedoch zwischenzeitlich verjährt: Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjährt die Strafverfolgung, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist in 15 Jahren und (lit. c) wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist in 10 Jahren (vgl. obige Erwägung 7.2.2 zu den Strafdrohungen bei Geldwäscherei). Immerhin ist allgemein festzuhalten, dass allfällige schwere Geldwäschereihandlungen (Art. 305bis Ziff. 2 StGB, u.a. ein Handeln als Mitglied einer Bande oder Gewerbsmässigkeit) von C. nach Dezember 2009 zum heutigen Zeitpunkt (20. Dezember 2024) wohl noch nicht verjährt wären. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich im Jahr 2011 bei der B. Schweiz eine Kapitalerhöhung von CHF 3.9 Mio. durch Verrechnung von Aktionärsdarlehen ereignete (vgl. obige Erwägung 4.7.1), wozu allerdings nichts Näheres bekannt ist, keine Partei nähere Ausführungen macht und die Beschwerdeführerin nur generelle Beweisanträge stellt, ohne tatverdachtsrelevante Tatsachen zu spezifizieren, welche sie gerade dazu erhellen möchte; wenigstens zurzeit ist daher kein entsprechender Tatverdacht begründet. 7.7 Das Wissen C., die ungeklärten Punkte und auch die weiteren Vorkommnisse in der Schweiz begründen bei den heutigen Kenntnissen und in der heutigen Situation keinen hinreichenden Tatverdacht gegen C., der allein eine Fortführung des Strafverfahrens mit Zwangsmassnahmen erlaubte. Die BA hatte ein Strafverfahren eröffnet und pflichtgemäss geprüft, ob deliktische
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Gelder über die Konten der B. Schweiz geflossen sein könnten. Sie konnte dies nicht bestätigen. Die Strafuntersuchung der BA hat insbesondere keine Anhaltspunkte zutage gefördert, dass C. unmittelbar und im direkten Zusammenhang mit der Anordnung der Überweisung der EUR 52.6 Mio. an Dividenden von der B. Niederlande an D. SA (Portugal) eine aktive Rolle gespielt haben könnte. Diese Überweisung wurde durch die Verantwortungsträger der B. Niederlande veranlasst und floss ohne Bezug zur Schweiz (vgl. obige Erwägung 4.5). Auch in dubio pro duriore ist zum heutigen Zeitpunkt nicht anzunehmen, dass C. die mutmasslichen deliktischen Umstände um die Erlangung des Dividendenschatzes bekannt gewesen seien. Gemäss den niederländischen Ermittlungen zeichnete ein raffiniertes Vorgehen mit zahlreichen Personen die Behändigung der EUR 52.6 Mio. aus (pag. 15.1.149-151, 154 «sophisticated subterfuges»). Die Ungültigkeit/Nichtigkeit wurde erst nach der Dividendenausschüttung durch Schiedsgerichtsentscheid vom 23. Juli 2021 festgestellt (pag. 15.1.0150 f.), wobei dazu die Wirtschaftskammer später nicht einmal bei allen mit den Geschäften der A. Holding BV befassten Personen erstellen konnte, dass sie sich der Ungültigkeit bewusst gewesen sein mussten (pag. 15.1.165 N. 5.40). C. wurde nicht müde zu betonen, nicht in die Geschäftsführung anderer Gesellschaften wie der B. Niederlande involviert gewesen zu sein. Weder C. noch H. seien in den Niederlanden beschuldigt (pag. 18.1.1.20). Dass C. als Verwaltungsrat der B. Schweiz im Rahmen ihrer Funktion als Alleinaktionärin für die Generalversammlung der B. Niederlande offenbar Vollmacht betreffend Abnahme der Geschäftsbücher gab, wobei J. offenbar das «financial statement 2017» der B. Niederlande zeichnete (pag. 15.1.0414, 425 f.), ist per se keine strafbare Handlung von C. Und ebenso wenig, dass die Dividendenüberweisung später Eingang in die konsolidierten Geschäftsbücher der B. Schweiz fand. Eine Buchhaltung zu führen ist als Tathandlung nicht ohne weiteres geeignet, im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Die Tätigkeit C. scheint auch nicht diejenige eines Finanzintermediärs mit den entsprechenden (Melde-)Pflichten zu sein. Schliesslich ist die Unterstützung von C. für die B. Schweiz beim Umzug und der Umfirmierung (pag. 15.1.191 f.; von B. in K.) keine strafbare Handlung. In der Schweiz gibt es auch keine genügenden Hinweise auf eine kriminelle Organisation (vgl. obige Erwägung 6.3). Die genannten Berührungspunkte der wirtschaftlichen Tätigkeit von C. legen auch zusammengenommen zum heutigen Zeitpunkt und gestützt auf den heute bekannten Sachverhalt keinen genügenden Tatverdacht zur Fortführung des Strafverfahrens dar. Der Tatverdacht ist so heute nicht hinreichend,
- 30 um als Grundlage allfälliger strafprozessualer Zwangsmassnahmen zu dienen. Die Bundesanwaltschaft durfte daher das Strafverfahren einstellen. 7.8 Die Beschwerdeführerin sieht eine mögliche Strafbarkeit auch bei B. Schweiz (act. 1 S. 17–20). C. verfügte als Verwaltungsrat stets über eine Einzelunterschrift. Erst ab 27. Mai 2008 ist J. in den Verwaltungsrat eingetreten (J. mit Kollektivunterschrift). C. erscheint vor diesem Hintergrund bis zu seinem Rücktritt als die zentrale ausführende Figur bei der B. Schweiz, wobei er seine Anweisungen direkt oder indirekt von †M. erhalten und «instruktionsgemäss» ausgeführt zu haben scheint (pag. 15.1.283). Für eine Strafbarkeit von B. Schweiz fehlen mit dem zu C. ausgeführten zurzeit tragfähige Hinweise. Dass sich dos Santos strafbar gemacht haben könnte, löst nicht automatisch eine Strafbarkeit der B. Schweiz aus und ebenso wenig, dass B. Niederlande die 100%-ige Tochtergesellschaft ist. B. Niederlande sei denn auch von dos Santos resp. †M. kontrolliert worden (vgl. obige Erwägung 4.5) und nicht von C. Ein nicht nachgetragenes Aktienregister weit nach der Dividendenüberweisung begründet noch keinen hinreichenden Tatverdacht. 7.9 Es ist nicht ausgeschlossen, dass im weiteren Zeitablauf ein hinreichender Tatverdacht nach einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens rufen wird, namentlich bei genügenden Hinweisen aus ausländischen Strafverfahren auf eine konkrete Beteiligung von C. Die Beschwerdeführerin kann der BA diesbezüglich Beweismittel zukommen lassen. Die Eingabe vom 6. Dezember 2024 (vgl. Sachverhalt Buchstabe J am Ende) ist zuständigkeitshalber der BA zuzuleiten. Ein hinreichender Tatverdacht kann z.B. eine Folge des noch ausstehenden, in den Niederlanden gerichtlich in Auftrag gegebenen Berichtes zur B. sein, der an sich einschlägig erscheint, zumal er sich unter anderem auch mit der Rolle der B. Schweiz auseinandersetzen könnte (vgl. pag. 19.1.055) und zumal in den Niederlanden auch gegen B. Schweiz wegen Geldwäscherei ermittelt zu werden scheint (vgl. pag. 15.1.260).
8. 8.1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet eine betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
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Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.1; 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.1; zum Ganzen BGE 150 IV 239 E. 3.2).
8.2 Für die Vornahme von Durchsuchungen sind genügende tatsächliche Anhaltspunkte vorausgesetzt, die aufgrund besonderer Erkenntnisse und Erfahrungen den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, dass ein Delikt verübt worden sein könnte (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 121 f.; INGLESE, Das Beweisausforschungsverbot, 2017, S. 63; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1). Die Indizien müssen aufgrund spezifischer Umstände oder Erkenntnisse objektivierbar sein. Eigentliche Fakten sind nicht erforderlich (HEIM- GARTNER, a.a.O., S. 121 f.). Eine reine Vermutung, ein Generalverdacht oder eine Beweisaufnahme aufs Geratewohl genügen zur Begründung einer Hausdurchsuchung jedoch nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.3.1; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 243 StPO N. 8; zum Ganzen BGE 149 IV 369 E. 1.3.2).
8.3 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtliche zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde kann auf weitere Beweiserhebungen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie in antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert (BGE 141 160 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2013 vom 20 Juni 2013 E. 3.4). Dabei muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Antrages ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrages ist nur zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.1; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1; 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 und 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4). Unerheblich ist eine Tatsache jedenfalls dann, wenn sie für die Entscheidung der materiell rechtlichen Frage ohne Bedeutung ist (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 55 N 9). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=date_desc&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%3CVERDACHT%3E&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-87%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page87
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8.4 Die Beschwerdeführerin beantragt im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt eine Reihe von Untersuchungsmassnahmen (vgl. Sachverhalt Buchstabe J), ohne dass daraus jedoch klar wird, konkret welche relevanten Tatsachen sie damit erstellen möchte. Gerade bei ihren diffus-unbestimmten Vorwürfen, in welcher Weise die von ihr aufgeworfenen Straftatbestände erfüllt worden sein sollen (vgl. obige Erwägung 7.3), drängt sich dies umso mehr auf. Die Beweisanträge sind daher nicht geeignet und nicht verhältnismässig, um den Sachverhalt auf einen bestimmten hinreichenden Tatverdacht hin zu klären. Zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts sind Zwangsmassnahmen ohnehin nicht zulässig. Die Beweisanträge sind damit abzuweisen.
9. Zusammenfassend ist erstens festzustellen, dass es zurzeit keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass C. in seiner anwaltlichen Funktion Tätigkeiten ausgeübt hätte, die ihn zu einem Finanzintermediär machen würden und er deshalb den Sorgfaltspflichten und damit den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (GWG, SR 955.0) unterstehen würde. Dass die ausgeübte anwaltliche Tätigkeit keinen besonderen geldwäschereispezifischen Sorgfaltspflichten untersteht, ist gesetzgeberisch gewollt. Zweitens ist festzustellen, dass es zurzeit keinen hinreichenden Tatverdacht dafür gibt, dass sich dos Santos, C. oder die B. Schweiz durch in der Schweiz begangene Handlungen im Sinne von Art. 305bis StGB strafbar gemacht hätten. Die Bundesanwaltschaft durfte auf weitere Beweiserhebungen verzichten und das Strafverfahren einstellen, ohne das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zu verletzen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Beweiserhebungen angezeigt und die entsprechenden Anträge daher abzuweisen. Auch an dieser stelle kann festgehalten werden, dass das Strafverfahren bei neuen Hinweisen auf einen hinreichenden Tatverdacht wieder aufgenommen werden kann.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe (act. 9).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beweisanträge werden abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 20. Dezember 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Laurence Ponty und Lezgin Polater - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).