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Bundesstrafgericht 01.02.2024 BB.2024.15

February 1, 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·983 words·~5 min·4

Summary

Stundung und Erlass (Art. 425 StPO);;Stundung und Erlass (Art. 425 StPO);;Stundung und Erlass (Art. 425 StPO);;Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)

Full text

Beschluss vom 1. Februar 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Gesuchsteller

Gegenstand Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2024.15

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Beschluss BB.2024.6 (BP.2024.4) vom 25. Januar 2024 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf die Beschwerde von A. nicht eintrat;

- dabei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A. gestützt auf Art. 428 StPO i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR ausgangsgemäss eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt wurde;

- A. mit Eingabe vom 28. Januar 2024 an den Präsidenten des Bundesstrafgerichts gelangt und mit Bezug auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2024.6 vom 25. Januar 2024 den Antrag auf Reduktion der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auf Fr. 600.-- und den Antrag auf «Erlass sämtlicher fällig gewordener und angemahnter Rechnungen für Gerichtsgebühren» des Bundesstrafgerichts stellt (act. 1);

- A. zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, die Eidgenossenschaft mache Ersatzforderungen von Fr. 5 Mio. geltend und die Bundesanwaltschaft habe alle seine Vermögenswerte gesperrt; er seit 2017 arbeitsunfähig sei; er aufgrund einer Analyse sämtlicher vergleichbarer Verfügungen der Beschwerdekammer in den letzten Jahren zum Schluss gekommen sei, dass ihm aufgrund der «Vendetta» aller Behörden bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ein Aufschlag von 300 % verrechnet werde (act. 1);

- die Eingabe von A. zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet wurde (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 425 StPO);

- die Beschwerdekammer zuständig ist zur Behandlung von Gesuchen um Erlass von Verfahrenskosten, welche ein rechtskräftig abgeschlossenes Beschwerdeverfahren betreffen (vgl. TPF 2019 35 E. 1.1 m.w.H.);

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- Stundungen und Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten der Resozialisierung vorab der beschuldigten Person dienen, denn die Kostenauflage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen erheblich finanziell belasten und eine Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren;

- die Anwendung von Art. 425 StPO voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint; das dann der Fall ist, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1, nicht publiziert in TPF 2019 35; je m.w.H.);

- mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessensund Beurteilungsspielraum belässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.2, nicht publiziert in TPF 2019 35; je m.w.H.);

- dem Gesuchsteller das Verfahren um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO bereits seit Jahren aus eigener Erfahrung bekannt ist (s. zuletzt Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.81 vom 3. Mai 2023; Verfügung des Einzelrichters BB.2022.122 vom 7. Februar 2023; BB.2022.50 und BB.2022.51 vom 5. September 2022);

- der Gesuchsteller vorliegend zwar zur Begründung seines Gesuchs um Reduktion und Erlass der Verfahrenskosten aus Verfahren der Beschwerdekammer Mittellosigkeit geltend macht, er aber die geltend gemachten finanziellen Verhältnisse wie bis anhin nicht belegt (s. Verfügungen des Einzelrichters der Beschwerdekammer BB.2022.50 und BB.2022.51 vom 5. September 2022);

- dieses Vorgehen des Gesuchstellers, in Kenntnis der Entscheidgrundlagen des Gerichts (ausreichende Substantiierung/Bedürftigkeitsnachweis) und des Verzichts des Gerichts, von diesem Unterlagen nachzufordern, mit Blick auf sein seit Jahren gleichförmiges Prozessverhalten auch in casu keine Weiterungen rechtfertigt;

- nach dem Gesagten sich das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung und Bedürftigkeitsnachweises als unbegründet erweist;

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- der Gesuchsteller daran zu erinnern ist, dass es grundsätzlich keinen Anspruch auf eine erneute Prüfung eines Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten gibt, wenn der Erlass eben dieser Verfahrenskosten bereits einmal verbindlich verweigert wurde und seither keine neuen Umstände eingetreten sind; ihm dabei entgegenzuhalten ist, dass sich sein Gesuch auf unzählige Verfahren der Beschwerdekammer bezieht, welche auch Verfahren um Erlass der Verfahrenskosten betreffen (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.81 vom 3. Mai 2023);

- nach dem Gesagten das Gesuch abgewiesen werden muss, soweit darauf einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 5 m.w.H., nicht publiziert in TPF 2019 35);

- das vorliegende Gesuch nicht nur das Beschwerdeverfahren BB.2024.6 (BP.2024.4), sondern auch unzählige Beschwerdeverfahren der Beschwerdekammer betrifft; unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände die Gerichtsgebühr in casu gesamthaft auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 1. Februar 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.

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