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Bundesstrafgericht 17.10.2024 BB.2024.115

October 17, 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,741 words·~9 min·3

Summary

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Full text

Beschluss vom 17. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2024.115

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Sachverhalt:

A. A. reichte der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 7. Juli 2024 eine mit «Aufsichtsbeschwerde - Staatshilfe» betitelte Eingabe ein. Es ging ihm gemäss Untertitel um eine «Organisation der Sonderermittler durch den Bund gegen ein historisch grösstes bandenmässig organisiertes Verbrechen innerhalb der Justiz des Kantons Wallis mit krassen Protektion einer amtskorrupten Bundesjustiz». Im Anschluss daran bemängelte A. in seiner Eingabe, dass die BA nie zu seinen diversen Anzeigen Stellung genommen habe (Akten BA Lasche 1).

B. Die BA erliess am 30. August 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Verfahren SV.24.0902; Akten BA Lasche 2). Sie gibt darin zum einen eine Übersicht über die Eingaben von A. an die BA (S. 1–3). Er sei erstmals 2009 mit einer Anzeige gegen Behördenmitglieder des Kantons Wallis an die BA gelangt. Sie habe ihm am 26. Februar 2009 die Zuständigkeit der BA bei der Strafverfolgung erläutert und die Eingabe den zuständigen Behörden im Kanton Wallis weitergeleitet. A. sei in der Folge wiederum an die BA gelangt und zwar mit Eingaben vom 20., 21. Februar 2013, 24. Juli, 20. August, 10. und 20. Oktober 2014. Der Rechtsdienst der BA habe ihm mit E-Mail vom 26. Oktober 2014 mitgeteilt, dass auf weitere Eingaben in diesem Zusammenhang nicht mehr eingetreten werde (Verfahren RD.09.0044).

Am 26. Oktober 2017 habe A. eine E-Mail an die BA gesandt, mit einer Liste der von ihm bei der BA eingereichten Strafanzeigen aus den Jahren 2016 und 2017. Namentlich habe er am 29. Januar 2021 [recte wohl 2017] gegen drei Justizpersonen des Bundesgerichts Strafanzeige erstattet. Die BA nahm diese Strafanzeige am 21. November 2017 nicht an die Hand (Verfahren SV.17.1831). Am 22. März 2019 habe A. bei der BA im Zusammenhang mit einer unterlassenen Staatshaftung zwei weitere Strafanzeigen gegen zwei Staatsräte und vier Angestellte der Walliser Kantonsverwaltung eingereicht. Die BA nahm sie mit Verfügung vom 3. Februar 2020 nicht an die Hand (Verfahren SV.19.0502, 0503). Die dagegen erhobene Beschwerde war verspätet erhoben worden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.40 vom 16. April 2020). Der Beschluss führte in Erwägung 1 aus, A. habe den genannten Personen nach Zählung der BA vorgeworfen, 15 Straftatbestände erfüllt zu

- 3 haben. Der Ursprung lag gemäss diesem Beschluss offenbar in einem Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Visp im November 2009, in dessen Folge A. Strafanzeige gegen den zuständigen Richter einreichte. Am 26. Oktober 2021 sei A. wiederum an die BA gelangt, wobei er Meldung erstattet habe und es ihm um die «Aufarbeitung aller gemeldeten Staats- und Justizverbrechen» gegangen sei. Die BA habe ihm Frist zur Überarbeitung angesetzt, da es unklar gewesen sei, gegen wen sich die Vorwürfe richteten und welchen konkreten Sachverhalt sie beträfen (Verfahren SV.21.1562). A. habe mit Eingaben an die BA vom 22. [recte wohl Oktober] und 12. Dezember 2022 Vorwürfe gegen die zwei stellvertretenden Bundesanwälte erhoben. Die BA habe die Eingaben am 1. November 2022 bzw. 19. Dezember 2022 zuständigkeitshalber an ihre Aufsichtsbehörde weitergeleitet (Verfahren SV.22.1331). A. habe sodann mit diversen Eingaben an die BA Vorwürfe gegen Behördenmitglieder des Kantons Wallis erhoben (Eingabe vom 5. Dezember 2022 sowie je zwei Eingaben vom 12. und vom 30. Dezember 2022). Die BA habe sie jeweils dem Kanton Wallis weitergeleitet, der sie übernommen habe (Verfahren BA SV.22.1334, 1345, 1418, 1454, 1551). Am 25. Oktober 2022 habe A. bei der BA Strafanzeige wegen systematischen organisierten Verbrechen am Bundesgericht in Lausanne eingereicht. Die BA nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 5. Januar 2023 nicht an die Hand (Verfahren SV.22.1355). Die BA begründete zum anderen die Nichtanhandnahme in Bezug auf die aktuelle Eingabe vom 7. Juli 2024 (S. 3–6). A. beantrage die Einsetzung von zwei Sonderermittlern «rund um die eingeklagte Terrorjustiz Wallis, einer für die Materie Strafverfolgung und der andere für die Staatshaftungen». Die BA bejahte ihre Zuständigkeit für die angezeigte «Amtskorruption beim BUNDES- GERICHT». Sie wies darauf hin, dass Strafanzeigen auf eine konkrete, angeblich strafbare Handlung Bezug nehmen müssten. Nicht genügen würden pauschale Schuldzuweisungen, Gerüchte oder Vermutungen. Strafanzeigen würden auch nicht dazu dienen, die Rechtmässigkeit von behördlichen Entscheiden (nochmals) überprüfen zu lassen. Der blosse Umstand, dass A. mit einem Urteil des Bundesgerichts nicht einverstanden sei, begründe grundsätzlich keinen ausreichenden Anfangstatverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten. Seine Vorwürfe würden sich auch nicht direkt gegen bestimmte Personen richten. Statt konkreter Vorwürfe erhebe er diffuse Allgemeinplätze wie «Hochverrat» oder «Rechtsverweigerung» oder er

- 4 behaupte angeblich bedrohliche Vorkommnisse. Die Frage, inwiefern diese unsubstantiierten Vorbringen ein strafrechtlich relevantes Verhalten begründen sollen, bleibe unbeantwortet.

C. A. gelangte gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 30. August 2024 mit auf Deutsch verfasster Beschwerde vom 9. September 2024 an das Bundesstrafgericht (act. 1). Der Eingabe war eine «Liste einschlägiger Strafrechtsartikel gemäss StGB» angehängt, wobei unklar ist, welche Strafanzeige sie betreffen. Es ging dabei gemäss den kurzen Beschrieben namentlich um «illegales Kolonnenfahren» und illegale Zollerhebungen resp. -abfertigungen. Die Eingabe setzte sich nicht mit der Argumentation der aktuellen Nichtanhandnahmeverfügung der BA auseinander. Sie war stattdessen in weiten Teilen unsachlich und mit Schmähungen durchsetzt. Insbesondere die Seiten der eingereichten Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1.1) wurden von Hand durchgestrichen und mit Anmerkungen versehen wie «auf welche der Strafanzeigen wird hier geantwortet????», «Volltrottel», «Scheiss-Ausländer???», «Justiz-Terrorist» und «Justiz-Schwein». Der Eingabe war sodann ein als «umfassendes Klagepaket» bezeichneter Schriftsatz beigelegt, «gegen ein historisch grösstes bandenmässig organisiertes Verbrechen innerhalb der Justiz des Kantons Wallis mit Protektion einer amtskorrupten Bundesjustiz und Bundespersonal» (act. 1.2).

D. Die Beschwerdekammer forderte am 17. September 2024 die BA auf, die Verfahrensakten einzureichen (act. 2).

Das Gericht setzte A. ebenfalls am 17. September 2024 Frist bis 10. Oktober 2024, um sich konkret mit der Argumentation der Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 30. August 2024 auseinanderzusetzen und eine dem prozessualen Anstand genügende Eingabe vorzunehmen (vgl. Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO). Er erhielt zugleich Frist, um Kostenvorschuss nach Art. 383 Abs. 2 StPO zu leisten. Bei Säumnis, also Nichtvornahme der Prozesshandlungen innert der angesetzten Frist, werde das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten (act. 3).

Die Verfahrensakten der BA gingen dem Gericht am 23. und 25. September 2024 zu (act. 4, 5). Mit als «Forderung» bezeichneter Eingabe vom 27. September 2024 verlangte A. den Ausstand des Gerichtsschreibers, konkret «Ausstand für den

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Justizkriminellen Martin ECKNER permanent im organisierten Verbrechen im Täterschutz für die Ba Bern». Er beantragt:

1. Martin Eckner ist für alle Verfahren, die uns betreffen, wegzusperren, also Ausstand gemäss Art. 56 StPO vollziehen. 2. Martin Eckner ist das Anwaltspatent zu entziehen. 3. Gegen Martin Eckner sind strafrechtliche Ermittlungen zu eröffnen. 4. Gegen Martin Eckner erheben wir einen Schadenersatz auf einer Reihe von Verfahren für insgesamt Fr. 80'000.--, wegen Offizialdelikten vom Verursacherstaat in die Wege zu leiten. 5. Es ist die Anhörung des Anzeigers zu eröffnen. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss). Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Behörde selber über ein missbräuchliches oder untaugliches Gesuch bzw. Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte (BGE 111 Ia 148 E. 4 S. 149 f.; 105 Ib 301 E. 1c S. 304). Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Ausstand einer in einer Behörde tätigen Person in deren Abwesenheit zu befinden hat (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1234/2022 vom 20. Januar 2023 E. 2.1; 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4; 1C_483/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2.3; 6B_1238/2016 vom 25. September 2017 E. 4.1).

1.2 Das Gericht gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Eingabe zu überarbeiten und setzte Frist zur Leistung des gesetzlich vorgesehenen Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit persönlichen Anwürfen und Ausfälligkeiten gegen den Gerichtsschreiber. Gemäss dem Ausstandsgesuch vom 27. September 2024 seien die Vorwürfe gewaltig; der Beschwerdeführer unterstellt dem Gerichtsschreiber dann aber nur pauschal eine angebliche «besondere Verbindung» zu einem stellvertretenden

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Bundesanwalt und nimmt auf den für ihn unvorteilhaften Ausgang der Beschwerdeverfahren BB.2020.40 und BB.2022.57 Bezug, an welchen der Gerichtsschreiber mitgewirkt hatte. Das Ausstandsgesuch schildert offensichtlich keine Ausstandsgründe. Als Reaktion auf unliebsame Fristansetzungen den Ausstand zu verlangen, ist missbräuchlich und daher unzulässig. Auf ein solches Ausstandsgesuch ist ohne weiteres nicht einzutreten.

2. Bis heute reichte der Beschwerdeführer dem Gericht weder eine überarbeitete Beschwerde ein noch leistete er den Kostenvorschuss. Auf die Beschwerde vom 9. September 2024 ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. act. 3).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. Oktober 2024 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A., Ungarn (Einschreiben mit Rückschein) - Bundesanwaltschaft (unter Beilage der eingereichten Verfahrensakten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).

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