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Bundesstrafgericht 15.04.2025 BB.2024.103

April 15, 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,325 words·~27 min·4

Summary

Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 und Art. 429 ff. StPO);;Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 und Art. 429 ff. StPO);;Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 und Art. 429 ff. StPO);;Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 und Art. 429 ff. StPO)

Full text

Beschluss vom 15. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Florian Baumann, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 und Art. 429 ff. StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2024.103

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Sachverhalt:

A. B. war von 1995 bis 2003 Mitglied des brasilianischen Senates und von 2003 bis 2014 CEO der C. SA, einer Tochtergesellschaft der mehrheitlich staatlich kontrollierten D. B. habe im Rahmen eines brasilianischen Strafverfahrens anerkannt, Bestechungsgelder in Millionenhöhe für die Vergabe öffentlicher Aufträge erhalten zu haben. Ein substantieller Anteil dieser Gelder sei auf schweizerische Bankbeziehungen transferiert worden, welche von seinen Söhnen E. und F. kontrolliert worden seien. Eigens für die Gutschriften und Geldwäscherei der Bestechungsgelder seien Konten bei der Bank G., der Bank H. sowie der Bank I. eröffnet worden. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führte in diesem Zusammenhang das Strafverfahren SV.15.1064 (act. 1.1 S. 2).

B. In dieser Strafuntersuchung SV.15.1064 habe sich ergeben, dass E. als wirtschaftlich Berechtigter in den Jahren 2007 bis 2009 Bankbeziehungen bei der Bank G. eröffnet habe, auf welche die Bestechungsgelder durch verschiedene Überweisungen von einer Vielzahl von Absendern vorgenommen worden seien. Konkret seien die Gelder auf die Bankbeziehungen Nr. 1 (lautend auf J. Inc.), Nr. 2 (lautend auf K. Corp.) sowie auf die Nr. 3. (lautend auf L. SP) geflossen. Gelder seien zwischen 2009 und 2013 innerhalb der genannten Bankbeziehungen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrund verschoben worden, inkl. durch Wertschriften-Transaktionen (act. 1.1 S. 2).

Zwischen April 2013 und Februar 2014 seien dann Bankbeziehungen bei Bank H. eröffnet worden, an denen F. als wirtschaftlich Berechtigter genannt worden sei, nämlich die Bankbeziehungen Nr. 4 (lautend auf M. AG), Nr. 5 (lautend auf N. Ltd), Nr. 6 und Nr. 7 (beide lautend auf F.) und Nr. 8 (lautend auf O. SPC). Zwischen April und September 2013 seien die Gelder von der Bank G. auf diese Beziehungen bei der Bank H. übertragen und die Konten bei der Bank G. anschliessend liquidiert worden. Als Grund für den Übertrag der Vermögenswerte zur Bank H. sei eine Schenkung von E. an F. angegeben worden (act. 1.1 S. 2 f.).

Die Gelder seien anschliessend auf Bankbeziehungen ins Ausland überwiesen worden. So seien sie auf ein Konto von F. bei der Bank. P. Deutschland transferiert worden, wie auch auf vier namentlich genannte Trusts mit Sitz in Jersey, welche von der Schweiz aus verwaltet und geleitet worden seien. F. habe sie in Absprache mit seinem Vater zwischen dem 18. Dezember 2014 und dem 24. März 2015 gegründet. Die den Trusts zugrunde liegenden Unternehmen hätten Grundstücke in Grossbritannien erworben. F. habe seinen

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Vater, den tatsächlichen Eigentümer der Vermögenswerte, bei jeder Immobilieninvestition konsultiert. Die Konten bei der Bank H. seien zwischen Oktober 2014 und August 2015 saldiert worden (act. 1.1 S. 2 f.).

C. Die BA verurteilte E. mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2017 wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 3'000.--. F. wurde von der BA mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2019 wegen Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 2 lit. c StGB) rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 3'000.-- verurteilt (act. 1.1 S. 3).

D. Die BA eröffnete am 14. September 2020 das Strafverfahren SV.20.0406 gegen A. wegen Verdachts auf einfache Geldwäscherei (ab 28. April 2021 wegen qualifizierter Geldwäscherei, Art. 305bis Ziff. 2 StGB). A. sei von 2006 bis 2013 Kundenberater bei der Bank G. und anschliessend externer Vermögensverwalter bei Bank H. gewesen. Er sei in seinen Funktionen an den im Zeitraum von 2009 bis 2014 erfolgten Transaktionen (vgl. lit. B vorstehend) beteiligt gewesen. Gemäss Ermittlungen der BA handle es sich dabei um Geldwäschereihandlungen. Die BA verdächtigte A. in seinen jeweiligen Funktionen die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei nicht erfüllt zu haben, insbesondere nicht die ihn als Kundenberater der Bank G. treffenden Kontroll- und Prüfungspflichten. Dabei habe er um den kriminellen Ursprung der Gelder gewusst oder er hätte ihn zumindest annehmen müssen (act. 1.1 S. 1 f., 4).

Die BA führte im Wesentlichen die folgenden Untersuchungshandlungen durch (act. 1.1 S. 3–5): • Beizug von Akten aus dem Verfahrenskomplex «C. SA»; • Edition von Bankbeziehungen mit Mitteilungsverbot; • Bewilligte rückwirkende Überwachung von Telefonanschlüssen von A.; • Hausdurchsuchungen bei A. sowie am Geschäftssitz der M. AG, wobei hinsichtlich der sichergestellten Unterlagen die Siegelung verlangt wurde; • Antrag um Entsiegelung an das ZMG Zürich, welcher das ZMG mit Urteil vom 14. September 2021 mangels hinreichenden Tatverdachts abwies; Weiterzug ans Bundesgericht, das mit Urteil vom 31. August 2022 die Sache zurück ans ZMG wies. Die Siegelungsgesuche wurden am 22. Oktober 2022 nach Einigung mit der BA zurückgezogen.

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• Einvernahmen mit dem Beschuldigten und Auskunftspersonen, auch rechtshilfeweise; • Bericht BKP zur Auswertung der Daten und Bericht der FFA zur Analyse der Geldflüsse; • Mitteilung an A. vom 18. März 2024 des Verfahrensabschlusses mit Hinweis auf die Möglichkeit von Beweisanträgen sowie Entschädigungsforderungen. A. machte am 29. April 2024 eine Entschädigung von Fr. 1'841'634.25 geltend.

E. Am 18. Juli 2024 stellte die BA das gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) geführte Strafverfahren SV.20.0406 ein. Zur Einstellung führte, dass die BA keinen äusserlich wahrnehmbaren, konkreten und objektiven Umstand habe beweisen können, der A. einen relevanten Vorsatz hinsichtlich der Geldwäschereinhandlungen hätte nachweisen können. Da damit die anklageübliche Verurteilungswahrscheinlichkeit für die fraglichen Vorwürfe nicht gegeben sei, sei das Verfahren einzustellen. Hinzu komme, dass die mutmasslich inkriminierten Geldwäschereihandlungen sich zwischen 2008 und 2009 ereignet hätten und zwischenzeitlich verjährt seien (act. 1.1 S. 30–37).

Mit Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2024 auferlegte die BA A. die Verfahrenskosten von Fr. 57'873.37 und richtete ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung aus (Dispositiv Ziff. 2 und 3; act. 1.1 S. 39–42). Die BA begründete dies damit, dass A. beim Eingang der Gelder auf den risikobehafteten Bankbeziehungen des E. bei der Bank G. als sein Kundenberater keine dokumentierte Plausibilisierung vorgenommen bzw. den Verwendungszweck der Ein- und Ausgänge weder angemessen abgeklärt noch dokumentiert habe. Dazu sei er aber gemäss den internen Weisungen der Bank G. als Kundenberater verpflichtet gewesen. Daran ändere auch nichts, dass A. gemäss seiner Aussage darauf vertraut habe, dass die anderen Banken Abklärungen bei ihren Kunden gemacht hätten und die Absender von ihren namhaften Schweizer Banken überprüft worden seien. A. habe die ihm in der Schweiz im Sinne einer Dauerverpflichtung obliegenden gesetzlichen Sorgfalts- und Dokumentationspflichten leichtfertig und klar verletzt. Zugleich seien diese Pflichten massgebliche Elemente der schweizerischen Geldwäschereibekämpfung (act. 1.1 S. 41 Rz. 141).

F. Gegen die Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2024 gelangte A. am 8. August 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt:

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1. a) Dispositiv-Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 15. Januar 2024 sei aufzuheben und die Kosten der Strafuntersuchung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;

b) Dispositiv-Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 15. Januar 2024 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen in der Höhe von CHF 1'641'559.25 und für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in der Höhe von CHF 200'039.00 auszurichten;

2. Eventualiter seien Dispositiv-Ziff. 2 und 3 der Einstellungsverfügung vom 15. Januar 2024 aufzuheben und die Sache mit der Anweisung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und dessen Entschädigungsforderungen in quantitativer Hinsicht zu beurteilen;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Er stellte zugleich den prozessualen Antrag, der BA zur Beschwerdeantwort eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen anzusetzen.

Die BA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. September 2024, die Beschwerde vom 8. August 2024 sei vollumfänglich abzuweisen (act. 4). Die Parteien hielten im weiteren Schriftenwechsel an den eingangs gestellten Anträgen fest. A. reichte seine Beschwerdereplik am 3. Oktober 2024 ein (act. 9). Die Duplik der BA erging am 4. November 2024 (act. 13) und wurde A. am 5. November 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 14). A. reichte am 14. November 2024 unaufgefordert eine ergänzende Stellungnahme ein (act. 15), die der BA zur Kenntnis gebracht wurde (act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

1.2 Die Verfügung der BA vom 18. Juli 2024 ist ein taugliches Anfechtungsobjekt. Der Beschwerdeführer ist als ehemaliger Beschuldigter des eingestellten Strafverfahrens durch die angefochtene Verfügung insofern beschwert, als seinen Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen nicht entsprochen wurde. Er ist damit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde auch innert Frist und formgerecht eingereicht wurde, ist auf sie einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt, die Zustellung der 44-seitigen Einstellungsverfügung mit Kostenauflage mit bloss 10-tätiger Rechtsmittelfrist im Zenit der Sommerferienzeit erscheine sehr unfreundlich und unkollegial. Nach dem «Prinzip der gleich langen Spiesse» sei der BA für die Beschwerdeantwort ebenfalls eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen anzusetzen (act. 1 S. 5). Der prozessuale Antrag ist unbegründet, da im vorliegenden Verfahren beide Parteien ausführlich Gelegenheit hatten, sich zu äussern.

3. 3.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Zivilrechtliche Ansprüche, die im Strafverfahren erhoben werden, fallen grundsätzlich unter den

- 7 zivilrechtlichen Aspekt von Art. 6 EMRK. Nebst den Merkmalen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gehört zum Wesen eines unabhängigen Gerichts, dass es die rechtserheblichen Tatsachen selber erhebt, die Rechtssätze auf diesen in einem rechtsstaatlichen Verfahren ermittelten Sachverhalt anwendet und für die Parteien bindende Entscheidungen in der Sache fällt (BGE 118 Ia 473 E. 5a S. 478; 124 II 58 E. 1c S. 63). Es muss über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügen (BGE 142 III 732 E. 3.3; 123 I 87 E. 3a S. 90; 126 I 33 E. 2a S. 34 und 144 E. 3c S. 152; zum Ganzen BGE 139 III 98 E. 4.2 S. 104 f.).

4. 4.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.2.1). Bei der Kostenüberbindung bei Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsbehörden und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2b und 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+147+IV+47%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-47%3Ade&number_of_ranks=0#page47 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+147+IV+47%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-47%3Ade&number_of_ranks=0#page47 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+147+IV+47%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IA-162%3Ade&number_of_ranks=0#page162

- 8 sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss zusätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person muss mithin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet gewesen sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann infrage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an die beschuldigte Person fällt jedenfalls insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 116 Ia 162 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 7B_18/2023 vom 24. August 2023 E. 3.1.1; 7B_219/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.2.2; 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2). 4.2 Die BA begründet in der Einstellungsverfügung die Kostenauflage mit den sich aus dem Geldwäschereigesetz ergebenden Pflichten (Art. 6 Abs. 2 GwG, Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 2a Abs. 2 GwG, Art. 7 Abs. 1 GwG; act. 1.1 S. 39–42 und obige litera E mit der zusammenfassenden Einschätzung der BA). Art. 6 GwG statuiert die besonderen Sorgfaltspflichten, Art. 7 GwG die Dokumentationspflicht. Der Anfangstatverdacht habe sich daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer Kundenberater bei der Bank G. der Bankbeziehungen von E. gewesen sei. Auf dessen Bankbeziehungen seien im Zeitraum von 2007 bis 2013 Gelder aus Bestechungszahlungen an B. geflossen und zwar in mehreren verschiedenen Überweisungen von einer Vielzahl von Absendern. Anschliessend seien diese Gelder zwischen 2009 und 2013 innerhalb der Bank G. Bankbeziehungen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrund und ohne Überprüfung seitens des Beschwerdeführers https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+147+IV+47%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-202%3Ade&number_of_ranks=0#page202 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+147+IV+47%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IA-147%3Ade&number_of_ranks=0#page147 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+147+IV+47%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IA-147%3Ade&number_of_ranks=0#page147 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+147+IV+47%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IA-332%3Ade&number_of_ranks=0#page332 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+147+IV+47%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-202%3Ade&number_of_ranks=0#page202 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+147+IV+47%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IA-162%3Ade&number_of_ranks=0#page162 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+147+IV+47%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IA-162%3Ade&number_of_ranks=0#page162

- 9 weitertransferiert worden. F. habe zudem im gegen ihn geführten Verfahren der BA ausgesagt, die Bank habe nie Fragen zu Zahlungen gestellt und keine Erklärungen verlangt, weshalb man die Geldeingänge bei der Bank G. nicht habe begründen müssen. Die BA habe diese Antworten erhalten, obwohl sie sich dabei ausdrücklich auch nach einer Bank G.-internen Überweisung erkundigt habe, bei der eine Seite ein brasilianisches Bauunternehmen und die andere Seite der Sohn eines hochrangigen C. SA - Managers gewesen sei (act. 1.1 S. 39 f. Rz. 135–137). Gestützt auf die internen Weisungen der Bank G. sei der Beschwerdeführer als Kundenberater verpflichtet gewesen, eine umfassende Due-Diligence- Prüfung durchzuführen, was u.a. die Erstellung des Client Profiles beinhaltet habe. Oblegen habe ihm zudem, die Transaktionen von E. abzuklären und zu plausibilisieren. Dabei habe er die PEP-Stellung des Vaters von E. nicht erkannt bzw. nicht dokumentiert (Bankbeziehung der J. Inc. bei Bank G.). Die Bankbeziehung sei infolgedessen auch nicht als SCC (Special Category of Client) eingestuft gewesen. Erst bei der Eröffnung einer weiteren Bankbeziehung sei dies erkannt und E. als PEP eingestuft worden (Bankbeziehung lautend auf die K, Corp.). Es sei nach den internen Richtlinien der Bank G. Aufgabe des Kundenberaters gewesen, die Compliance unverzüglich zu informieren, wenn ein Kunde unter die Kategorie SCC falle. Dies habe der Beschwerdeführer nicht getan und die Bankbeziehung der J. Inc. sei bis zu ihrer Saldierung ohne SCC-Einstufung geblieben (act. 1.1 S. 40 Rz. 138). Dazu komme, so die BA weiter, dass die Erklärungen von E. zur Herkunft der Gelder nicht auf allen Bankbeziehungen mit den effektiven Transaktionen übereingestimmt hätten. Ein grosser Teil der externen Eingänge könne nicht zweifelsfrei erklärt und/oder mit den vorhandenen Unterlagen abgeglichen bzw. nachvollzogen werden. Bei diversen weiteren Transaktionen seien keine Abklärungen zur Herkunft der Gelder bzw. den Gegenparteien dokumentiert, sondern es seien nur allgemeine Angaben im Client Profile festgehalten. So stammten die Eingänge auf den Bankbeziehungen der J. Inc. gemäss der KYC-Dokumentation (Know your Customer) aus kumulierten Lohnzahlungen und Boni bzw. dem Erlös aus einem Immobilienverkauf aus dem Jahr 2007, wobei die Geldeingänge nicht Teil des offiziellen «Sales and Purchase Agreements» seien. Die Bankunterlagen würden jedoch zum vermeintlichen Immobilienverkauf keine Dokumente enthalten. Gemäss Analyse seien zudem die Gelder aus dem vermeintlichen Immobilienverkauf von 23 verschiedenen Gegenparteien überwiesen worden. Die bei der Bank vorhandenen Unterlagen hätten es nicht erlaubt, den wirtschaftlichen Hintergrund der Transaktionen abzuklären. E. habe sich bei seiner Einvernahme an keine Aufforderung des Beschwerdeführers erinnern

- 10 können, die Zahlungseingänge aus dem Jahr 2008 zu erklären (act. 1.1 S. 40 f. Rz. 139 f.). Die BA legt weiter dar, der Beschwerdeführer habe die Aufgaben und Pflichten eines Kundenberaters gekannt. Zunächst Senior Relationship Manager, sei er über die Jahre zum Leiter des Lateinamerika Desks befördert worden. Wäre er seinen Verpflichtungen ordnungsgemäss nachgekommen, so wäre kein Verdacht auf ihn gefallen und kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Mit seinem fahrlässigen Verhalten habe der Beschwerdeführer einen ausreichenden Anfangstatverdacht hinsichtlich geldwäschereirelevanter Handlungen erweckt. Der Beschwerdeführer habe in seinen Funktionen bei der Bank G. die internen Weisungen nicht eingehalten und dadurch gegen seine arbeitsrechtliche Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a OR) verstossen. Sein Verhalten sei von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten klar abgewichen. Zugleich sei sein Verhalten – unabhängig von seiner strafrechtlichen Beurteilung – nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht der Geldwäscherei zu erwecken (act. 1.1 S. 41 Rz. 142 f.). Die Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers hätten dazu geführt, dass die Vermögenswerte von der Bank G. an seine ehemalige Arbeitgeberin (Bank H.) hätten überwiesen werden können. Dort sei F. von einer Kundenberaterin betreut worden, die dem Beschwerdeführer ein gewisses Vertrauen entgegengebracht habe. Die Vermögenswerte seien anschliessend nach Deutschland und Grossbritannien abgeflossen. Damit habe die Identifikation von B. als dem tatsächlichen Eigentümer der Bestechungsgelder vereitelt werden können, wie auch deren Einziehung (act. 1.1 S. 41 Rz. 144). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die Einstellungsverfügung schweige sich darüber aus, welche konkreten Plausibilisierungen er wann hätte vornehmen müssen (act. 1 S. 11 Rz. 24). Während seiner Zeit als Kundenberater bei der Bank G. habe es keine geldwäschereiverdächtigen Transaktionen gegeben, nur bankinterne Transaktionen mit dem immer gleichen wirtschaftlich Berechtigten und unter Wahrung der Papierspur (paper trail; S. 16). Die Behauptungen der BA seien mit keinerlei Verweisen unterlegt (S. 7). Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Kostenauferlegung würden fehlen (S. 12 f.), insbesondere stütze sich die BA auf keine unbestrittenen oder klar nachweisbaren Umstände (S. 16 ff.). Er als Kundenberater könne es nicht besser wissen als die Compliance (S. 19). Die Transaktionen seien nicht unsinnig, sondern unter Beizug der Wealth Planner der Bank G. erfolgt (S. 21). Auf die Aussage von F. sei nicht abzustellen. Der Beschwerdeführer habe die PEP-Stellung nicht erkennen können (S. 22 f.).

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Es sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer die Geldeingänge nicht mit E. besprochen und sie sich nicht habe erklären lassen. Es könne ihm kein qualifiziertes Fehlverhalten vorgeworfen werden (S. 24–26). Der Auslöser der Strafuntersuchung seien die Straftaten der Brüder B. und F. gewesen und nicht das Verhalten des Beschwerdeführers (S. 26 f.). Die Kostenauflage habe Ausnahmecharakter und sei ungerechtfertigt (S. 28). 4.4 In der Beschwerdeantwort macht die BA geltend, es bestehe keine prozessuale Pflicht, in Einstellungsverfügungen Beweismittel oder Aktenstücke zu nennen. Es sei lediglich eine fakultative Hilfeleistung, wobei der Beschwerdeführer die Akten bestens kenne, weshalb Verweise nicht angezeigt gewesen seien (act. 4 S. 3). Der Beschwerdeführer habe erst am 23. Juni 2016 eine (unvollständige) Geldwäschereimeldung gemacht (ohne Erwähnung der vier Trusts); die Bank G. habe jedoch bereits am 20. November 2014 eine erste Meldung gemacht. Ab März 2014 hätten die Medien denn auch über den brasilianischen Bestechungsskandal berichtet (S. 3 f.). Es seien externe Vermögensabflüsse und Überweisungen ins Ausland erfolgt, als der Beschwerdeführer Kundenberater bei der Bank G. gewesen sei (S. 5 Rz. 18). Er habe ein Grundmass an Abklärungen und Nachfragen beim Kunden unterlassen. Er habe es ausdrücklich nicht als seine Aufgabe angesehen, die explizite bankinterne Vorgabe umzusetzen, dass die Gelder vom Konto von E. bei der Bank Q. kommen müssten, was nicht der Fall gewesen sei. Zudem seien bis zum ersten Kundenbesuch bei E. schon 22 Geldeingänge über USD 7 Mio. erfolgt, also bis der Immobiliendeal besprochen worden sei. Dies sei tatverdächtig gewesen (S. 6 Rz. 19). Der Kundenberater sei nach den internen Weisungen für die Due Diligence und das Kundenprofil zuständig und die «first line of defence» gegen Geldwäscherei. Der Beschwerdeführer sei zwischen 2007 und 2014 bei allen geldwäschereiverdächtigen Transaktionen in Erscheinung getreten, wobei er im Jahr 2013 zusammen mit F. das Unternehmen M. AG gegründet habe (S. 8 Rz. 25). Es sei aber nicht Aufgabe der BA, in der Einstellungsverfügung konkret auszuführen, wie der Beschwerdeführer seinen Pflichten hätte nachkommen sollen. Es dürfe erwartet werden, dass er seinen Aufgabenbereich kenne (S. 8 Rz. 27). Der Beschwerdeführer wiederholt in der Replik (act. 9) weitgehend seine bisherigen Ausführungen. Es sei nicht ersichtlich und ihm bisher nie vorgeworfen worden, die Geldwäschereimeldung zu spät abgesetzt zu haben. Ihm dies jetzt vorzuwerfen, verletze die Unschuldsvermutung (S. 6). Für die Trusts sei er im Übrigen nicht meldepflichtig gewesen (S. 7 f.). Die externen Transaktionen seien vergleichsweise unwesentlich und landesintern erfolgt. Für die Überweisung nach Portugal sei die Compliance Abteilung handlungsverantwortlich (S. 12). Die Transaktionen seien nicht verdächtig gewesen

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(S. 13). Die schweizinterne Überweisung an Bank H. sei nicht geldwäschereirelevant und er sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der Bank G. gewesen. Hätte er Pflichtverletzungen begangen, hätten diese von der Compliance der Bank G. korrigiert werden müssen. Diese sei spätestens seit Ende 2008 über alle relevanten Umstände informiert und nach internen Weisungen dementsprechend zuständig gewesen (S. 13). Die Überweisung nach Grossbritannien sei von der Bank H. aus erfolgt und stelle keinen «klaren Verstoss» dar. Der Beschwerdeführer habe hinreichende Besuche und Abklärungen bei E. gemacht. Er habe ihn mehrmals jährlich besucht, die Eingänge mit ihm besprochen und hernach wahrheitsgemäss die Compliance informiert. Damit sei diese verantwortlich, wobei sie ohnehin in den ersten 12 Monaten für das Monitoring der Bankbeziehung verantwortlich sei. Die BA habe gegen diese nicht wegen Geldwäscherei ermittelt und das Verfahren gegen E. eingestellt, weshalb die Einleitung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei (S. 14 f.). Verwertbare Zeugeneinvernahmen und belastende Beweismittel würden für die Kostenauflage fehlen (S. 16–18). Die BA legt in der Duplik (act. 13) im Wesentlichen dar, aus der Begleitung durch die Wealth Planner der Bank G. lasse sich zur Frage der Geldwäschereirelevanz nichts ableiten, es habe sich auch nicht so verhalten. Sie seien nur in gewissen Bankbeziehungen involviert gewesen. Sie seien zudem ebenfalls vom KYC des Beschwerdeführers abhängig gewesen. Im Jahr 2012 seien es dann genau diese Mitarbeiter gewesen, die Fragen gestellt hätten und mit den Antworten nicht zufrieden gewesen seien. Die BA habe in der Einstellungsverfügung sodann aufgezeigt, dass die Transaktionen in diesem Zusammenhang einzig getätigt worden seien, um die Ermittlung der Herkunft der Gelder zu vereiteln. Die Gebrüder B. und F. hätten ausgesagt, diesbezüglich bewusst falsche Angaben gemacht zu haben (S. 3 Rz. 7). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner unaufgeforderten Eingabe vom 14. November 2024 mit der Duplik der BA auseinander und wiederholt im Wesentlichen einige ihm wichtige Punkte (act. 15). 4.5 4.5.1 Die BA wirft dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe als Kundenberater der Bank G. beim Eingang der Gelder auf den von E. geführten risikobehafteten Bankbeziehungen bei der Bank G. keine dokumentierte Plausibilisierung vorgenommen bzw. bei diesen sowie den anschliessenden Abbuchungen den Verwendungszweck weder angemessen abgeklärt noch dokumentiert. Gemäss internen Weisungen der Bank G. wäre er als Kundenberater dazu aber verpflichtet gewesen. Damit habe der Beschwerdeführer die ihm in der Schweiz im Sinne einer Dauerverpflichtung obliegenden

- 13 gesetzlichen Sorgfalts- und Dokumentations-pflichten leichtfertig und klar verletzt. Gleichzeitig handle es sich bei diesen Pflichten um massgebliche Elemente der schweizerischen Geldwäschereibekämpfung (act. 1.1, S. 41 Rz. 141). Der Beschwerdeführer habe damit unter Verletzung von Art. 6 Abs. 2 GwG und Art. 7 GwG sowie Art. 321a OR das vorliegende Strafverfahren veranlasst (act. 1.1, S. 42 Rz. 145). Der Vorwurf einer Verletzung von Art. 321a OR bestreitet der Beschwerdeführer u.a. mit dem Hinweis, dass der Treuepflicht des Arbeitnehmers die Treue- und Schutzpflichten des Arbeitgebers gegenüberstünden. Der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer insbesondere bei gefahrengeneigten Tätigkeiten durch angemessene Instruktion und Kontrolle vor Schäden (wie etwa dem vorliegenden Strafverfahren) zu schützen. In casu sei die Ausbildung des Beschwerdeführers hinsichtlich Compliance rudimentär gewesen; so habe sich etwa auch die Compliance- Mitarbeiterin R. nicht an spezifische GwG-Ausbildungen mit physischer Teilnahme der Kundenberater erinnern können (pag. 12.4.-001 ff., S. 24). Wesentlicher aber sei, dass in casu in Kenntnis aller relevanten Umstände auch keine korrigierende Kontrolle seitens der Compliance-Abteilung gegriffen habe (act. 1 S. 26 Rz. 69). 4.5.2 Der BA kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, es bestehe keine prozessuale Pflicht, in Einstellungsverfügungen Beweismittel oder Aktenstücke zu nennen; es sei lediglich eine fakultative Hilfeleistung (act. 4 S. 3). Die Kostenauflage darf sich – wie erwähnt (E. 4.1 Abs. 2) – in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Insofern besteht seitens der Strafbehörde, welche dem nicht verurteilten (vormals) Beschuldigten die Kosten auferlegt, sehr wohl eine Pflicht, die entsprechenden Beweismittel für das ihm vorgeworfene Verhalten zu bezeichnen. Dafür, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin zu Auseinandersetzungen oder gar zu einem Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit einer Verletzung von Art. 321a OR gekommen sein soll, finden sich in den Akten keine Hinweise. Der Vorwurf einer Verletzung von Art. 321a OR ist nicht nachgewiesen und wird vom Beschwerdeführer bestritten. Soweit die BA dem Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 321a OR vorwirft, handelt es sich somit nicht um unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände, welche eine Kostenauflage zu rechtfertigen vermöchten. Überdies deckt sich der Vorwurf der Verletzung von Art. 321a OR in tatsächlicher Hinsicht – Transaktionen nicht angemessen abgeklärt und dokumentiert zu haben – mit demjenigen der Verletzung von Art. 6 Abs. 2 GwG und Art. 7 GwG, mit welchem sich jedoch der Kosten- und Entschädigungsentscheid ebenfalls nicht begründen lässt, wie nachfolgend zu zeigen ist.

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4.5.3 Die Begründung der Kostenauflage ist sodann nicht mit der Unschuldsvermutung zu vereinbaren. Die BA wirft dem Beschwerdeführer vor, Pflichten verletzt zu haben, die «massgebliche Elemente der schweizerischen Geldwäschereibekämpfung» sind (act. 1.1 S. 41 Rz. 141). Er sei denn auch die «first line of defence» gegen Geldwäscherei gewesen. Der Beschwerdeführer sei zwischen 2007 und 2014 bei allen geldwäschereiverdächtigen Transaktionen in Erscheinung getreten, wobei er im Jahr 2013 zusammen mit F. das Unternehmen M. AG gegründet habe (S. 8 Rz. 25). Es sei aber nicht Aufgabe der BA, in der Einstellungsverfügung konkret auszuführen, wie der Beschwerdeführer seinen Pflichten hätte nachkommen sollen (S. 8 Rz. 27). Dem ist entgegenzuhalten, dass für eine Kostenauflage die Pflichten bzw. Pflichtverletzungen ausdrücklich genannt werden müssen. Tatsache ist, dass der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 resp. Ziff. 2 StGB) nicht erfüllt und die Verjährung eingetreten ist. Dies führte zur Einstellung des Strafverfahrens. Die BA begründet die Kostenauflage zumindest mit einer fahrlässigen Verletzung von Pflichten, die – vorsätzlich begangen – den untersuchten Straftatbestand objektiv erfüllen würden. Damit wirft sie dem Beschwerdeführer – indirekt – in unzulässiger Weise ein strafrechtliches Verhalten vor und verletzt damit den Grundsatz der Unschuldsvermutung (vgl. obige Erwägung 4.1 Abs. 2). 4.5.4 Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, inwiefern das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten für die Eröffnung des Strafverfahrens adäquat kausal gewesen sein bzw. dessen Durchführung erschwert haben soll. Die BA führte u.a. aus, nachdem aus der Strafuntersuchung gegen E. hervorgegangen sei, dass er anlässlich seiner in dem gegen ihn geführten Strafverfahren ausgesagt habe, er habe die Angaben betreffend Vermögensherkunft, wie sie im Client Profile zur Bankbeziehung der J. Inc. stehe, nie gegeben, sei der Fokus der Ermittlungen auf dem Kundenberater und eben nicht auf den anderen vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Verantwortlichen der Bank G. gelegen (act. 4 S. 8 Rz. 25). Die Verfahrensakten aus den beiden Strafverfahren SV.15.1064 seien nach deren Rechtskraft im Dezember 2019 gründlich analysiert worden, bevor es erst rund ¾ Jahre später zur Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung gekommen sei (act. 4 S. 9 Rz. 29). Daraus erhellt, dass nicht das Verhalten des Beschwerdeführers für die Eröffnung des Strafverfahrens gegen ihn adäquat kausal war, sondern vielmehr die Analyse der Verfahrensakten aus anderen Strafverfahren. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, wie er die Durchführung des Strafverfahrens erschwert haben soll. 4.6 Nachdem festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahren kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, mit dem er die Einleitung des

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Verfahrens verursacht oder dessen Durchführung erschwert hat, können ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Damit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich auch Anspruch auf eine Entschädigung und allenfalls Genugtuung. Deren Verweigerung mit entsprechender Begründung verletzt Bundesrecht, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen ist. Da die BA in der angefochtenen Verfügung über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche bei Kostenbefreiung nicht befunden hat, ist die Sache – dem Eventualantrag des Beschwerdeführers entsprechend – zum Entscheid über die geltend gemachte Entschädigung an sie zurückzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der obsiegende Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten und hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Rechtsanwalt Florian Baumann hat keine detaillierte Kostennote eingereicht, beantragt unter diesem Titel jedoch Fr. 25'200.-- (act. 15 S. 10). Angemessen erscheint eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 4'000.--. Die Bundesanwaltschaft ist somit zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Dispositiv Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2024 wird aufgehoben und die Verfahrenskosten von CHF 57'873.37 werden von der Staatskasse getragen.

3. Dispositiv Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2024 wird aufgehoben und das Verfahren an die Bundesanwaltschaft zu neuem Entscheid zurückgewiesen.

4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

5. Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.-zu bezahlen.

Bellinzona, 15. April 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Florian Baumann - Bundesanwaltschaft - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).

BB.2024.103 — Bundesstrafgericht 15.04.2025 BB.2024.103 — Swissrulings