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Bundesstrafgericht 07.06.2023 BB.2023.95A

June 7, 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,105 words·~6 min·4

Summary

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Sistierung der Beschwerdeverfahren;;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Sistierung der Beschwerdeverfahren;;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Sistierung der Beschwerdeverfahren;;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Sistierung der Beschwerdeverfahren

Full text

Beschluss vom 7. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien 1. A., vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Motz, 2. B., 3. C., beide vertreten durch Rechtsanwältin Fanny de Weck, Beschwerdeführerinnen

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, 2. D., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, Beschwerdegegner

Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Sistierung der Beschwerdeverfahren

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2023.95a, BB.2023.97a, BB.2023.98a

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft am 17. April 2023 im Verfahren Nr. SV.17.0026 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegen D. Anklage erhob;

- am entsprechenden Verfahren nebst anderen A., B. und C. als Privatklägerinnen beteiligt sind;

- A. am 28. April 2023 gegen die Anklageschrift der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess und Folgendes beantragt (BB.2023.95, act. 1):

1. Die Anklageschrift sei zur Erweiterung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 2. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Teileinstellungsverfügung zu erlassen; 3. (…)

- B. und C. am selben Tag ebenfalls Beschwerde erhoben und identische Beschwerdebegehren stellen (BB.2023.97 und BB.2023.98, jeweils act. 1);

- die Beschwerdekammer in einem ersten Schritt die Bundesanwaltschaft aufforderte, jeweils eine allfällige Beschwerdeantwort und die Akten einzureichen (BB.2023.95, BB.2023.97 und BB.2023.98, jeweils act. 2);

- die Bundesanwaltschaft am 10. Mai 2023 zu den Beschwerden Stellung nahm und die Beschwerdekammer einlud, die Akten bei der verfahrensleitenden Strafkammer einzuverlangen (BB.2023.95, BB.2023.97 und BB.2023.98, jeweils act. 3);

- die Strafkammer der Beschwerdekammer auf entsprechendes Ersuchen hin Zugriff auf das elektronische Verfahrensdossier des Vorverfahrens einräumte (BB.2023.95, BB.2023.97 und BB.2023.98, jeweils act. 4 und 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- hinsichtlich aller drei Beschwerdeverfahren ein einziger Beschluss ergehen kann, da sie in rechtlicher Hinsicht den identischen Beschwerdegegenstand aufweisen und die Vertreterinnen der Beschwerdeführerinnen die Beschwerden gemeinschaftlich erstellt haben (vgl. u.a. BB.2023.95, act. 1 Rz. 27);

- 3 -

- die Beschwerdeführerinnen mit ihren Beschwerden in erster Linie verlangen, die Anklageschrift sei (um weitere Sachverhaltselemente) zu erweitern;

- die Anklageerhebung nicht anfechtbar ist (Art. 324 Abs. 2 StPO);

- sich dieser Rechtsmittelausschluss nicht nur auf die Zuständigkeit, den hinreichenden Tatverdacht und die Anklageerhebung selbst, sondern auch auf den Inhalt der Anklage gemäss Art. 325 StPO und das Vorliegen von Prozesshindernissen bezieht (HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 324 StPO N. 18; siehe auch LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 324 StPO N. 10);

- sich die Beschwerde also nicht gegen die erhobene Anklage richten kann bzw. mit einer solchen Beschwerde keine inhaltliche Änderung der Anklageschrift zu erreichen ist;

- ein allfälliges Rechtsmittel der Privatklägerschaft sich demnach nicht gegen die Anklage, sondern gegebenenfalls gegen eine implizite Einstellung, d.h. gegen die unterlassene Anklage richtet (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 S. 132; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O.);

- mit dem Eingang der Anklageschrift das Verfahren bei der Strafkammer rechtshängig wurde und die Befugnisse im Verfahren damit auf sie übergingen (Art. 328 Abs. 1 und 2 StPO);

- die Verfahrensleitung der Strafkammer gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO die Anklage zu prüfen und gegebenenfalls gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO zu sistieren hat;

- sie dabei, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Bundesanwaltschaft zurückweist (vgl. Art. 329 Abs. 2 StPO);

- Art. 333 StPO Möglichkeiten zur Änderung und Erweiterung der Anklage vorsieht;

- das Bundesgericht diesbezüglich von der Möglichkeit auszugehen scheint, dass die Privatklägerschaft in diesem Verfahrensstadium gegebenenfalls eine Änderung oder Ergänzung der Anklage beantragen kann (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.7);

- auch die Bundesanwaltschaft davon auszugehen scheint, dass die Begehren der Beschwerdeführerinnen im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens einzubringen wären (vgl. u.a. BB.2023.95, act. 3 S. 2);

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- die Verfahrensleitung derzeit der Strafkammer obliegt und demnach sie gegebenenfalls die notwendigen verfahrensleitenden, auf eine Änderung oder Erweiterung der Anklage gerichteten Verfahrenshandlungen zu erlassen hat;

- damit die Eingaben der Beschwerdeführerinnen vom 28. April 2023 sowie die hierzu ergangenen Stellungnahmen der Bundesanwaltschaft vom 10. Mai 2023 zuständigkeitshalber der Strafkammer zu übermitteln sind;

- die vorliegenden Beschwerdeverfahren voraussichtlich gegenstandslos würden, falls es im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens zur Rückweisung der Anklage zwecks Ergänzung/Berichtigung oder aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerinnen zur Änderung oder Erweiterung der Anklage kommen oder falls die Bundesanwaltschaft allenfalls eine Teileinstellungsverfügung im Sinne der eventualiter gestellten Beschwerdebegehren erlassen sollte (vgl. hierzu BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 S. 131);

- andernfalls die Beschwerdekammer im Rahmen der Fortsetzung der Beschwerdeverfahren zu prüfen hätte, ob tatsächlich eine implizite Teileinstellung vorliegt;

- der Ausgang der Beschwerdeverfahren wesentlich von den nächsten Schritten der Strafkammer und der Bundesanwaltschaft bzw. vom Fortgang des erstinstanzlichen Hauptverfahrens abhängt, weshalb die Beschwerdeverfahren einstweilen zu sistieren sind (Art. 314 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO);

- die Strafkammer als Verfahrensleiterin aufzufordern ist, die Beschwerdekammer über die abschliessende Erledigung der auf die Erweiterung bzw. Änderung der Anklage gerichteten Anträge der Beschwerdeführerinnen bzw. über eine allfällige Rückweisung der Anklage zwecks Ergänzung/Berichtigung zu informieren;

- die Kosten dieses Beschlusses mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid in der Sache zu verlegen sind;

- 5 und beschliesst:

1. Die Eingaben der Beschwerdeführerinnen vom 28. April 2023 werden zusammen mit den Stellungnahmen der Bundesanwaltschaft vom 10. Mai 2023 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weitergeleitet.

2. Die Beschwerdeverfahren BB.2023.95, BB.2023.97 und BB.2023.98 werden im Sinne der Erwägungen sistiert.

3. Die Strafkammer wird aufgefordert, die Beschwerdekammer über die abschliessende Erledigung der auf die Erweiterung bzw. Änderung der Anklage gerichteten Anträge der Beschwerdeführerinnen bzw. über eine allfällige Rückweisung der Anklage zwecks Ergänzung/Berichtigung zu informieren.

4. Die Kosten dieses Beschlusses werden mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid verlegt.

Bellinzona, 7. Juni 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Stephanie Motz - Rechtsanwältin Fanny de Weck - Rechtsanwalt Philippe Currat - Bundesanwaltschaft - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BB.2023.95A — Bundesstrafgericht 07.06.2023 BB.2023.95A — Swissrulings