Skip to content

Bundesstrafgericht 27.10.2023 BB.2023.172

October 27, 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,277 words·~6 min·4

Summary

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO);;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO);;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO);;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)

Full text

Beschluss vom 27. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2023.172

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Nichtregierungsorganisation A. mit Sitz in Genf am 21. Mai 2020 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gegen die B. AG Strafanzeige wegen Gehilfenschaft zur Plünderung als Kriegsverbrechen, begangen in Libyen, einreichte (Verfahrensakten BA SV.20.589, pag. 05-01-0004 ff.);

- die BA der A. am 5. Juni 2020 den Eingang ihrer Strafanzeige bestätigte (act. 1.3);

- die A. mit Eingabe vom 8. Juli 2022 die BA um Mitteilung ersuchte, ob gestützt auf ihre Strafanzeige ein Strafverfahren und gegebenenfalls gegen wen und wegen welchen Tatbeständen eröffnet worden sei (act. 1.4);

- die BA der A. mit Schreiben vom 3. August 2022 mitteilte, eine Strafuntersuchung eröffnet zu haben, diese noch hängig sei und noch kein abschliessender Entscheid vorliege (act. 1.5);

- auf erneute Anfrage der A. vom 29. März 2023 die BA der A. am 1. Juni 2023 mitteilte, dass das Verfahren weiterhin pendent und noch kein abschliessender Entscheid getroffen worden sei (act. 1.6, 1.7);

- die A. mit Schreiben vom 14. Juli 2023 die BA an den erbetenen Auskünften festhielt und zudem Akteneinsicht sowie einen allfällig abschlägigen Bescheid in Form einer Verfügung verlangte (act. 1.8);

- die BA der A. mit Schreiben vom 3. August 2023 darlegte, weshalb ihr keine weiterführende Auskunft gegeben werden könnte und zugleich auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO hinwies (act. 1.9);

- die A. an ihrem Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung mit Schreiben vom 25. August und 13. September 2023 festhielt (act. 1.10, 1.12);

- die BA mit Verfügung vom 21. September 2023 anordnete, dass die A. über die Art und Weise des Abschlusses des Verfahrens SV. 20.0589 informiert werde, ihr darüberhinausgehend keine Auskünfte erteilt werden und ihr die Einsicht in die Verfahrensakten verweigerte (act. 1.13);

- die A. dagegen mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob; sie darin im Hauptbegehren die Aufhebung der Verfügung vom 21. September 2023 sowie um

- 3 -

Mitteilung der darin aufgelisteten Informationen zum Verfahren SV.20.0589 beantragt (act. 1);

- die A. auf Aufforderung des Gerichts hin am 5. Oktober 2023 eine korrekt unterzeichnete Beschwerde nachreichte (act. 2-3);

- die BA gestützt auf eine entsprechende Aufforderung dem Gericht am 19. Oktober 2023 einen Auszug aus den Verfahrensakten und des Aktenverzeichnisses übermittelte (act. 5-6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Art. 396 Abs. 1 StPO);

- die vorliegend angefochtene Verfügung vom 21. September 2023 der Beschwerdegegnerin ein zulässiges Anfechtungsobjekt bildet; die Beschwerde ausserdem form- und fristgerecht erhoben wurde, weshalb auf sie einzutreten ist;

- Art. 301 Abs. 1 StPO jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen; diese Behörde von Gesetzes wegen einzig verpflichtet ist, der anzeigenden Person mitzuteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt worden ist (Art. 301 Abs. 2 StPO);

- der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, keine weitergehenden Verfahrensrechte zustehen (Art. 301 Abs. 3 StPO); diese Parteistellung nur bei einer direkten, unmittelbaren und persönlichen Betroffenheit zuerkannt wird; eine faktische oder indirekte Betroffenheit nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.3.1);

- die Strafanzeige eine blosse Wissenserklärung und für die Durchführung eines Strafverfahrens rechtlich weder notwendig noch hinreichend ist; sie keinen Anspruch der anzeigenden Person auf Eröffnung einer Untersuchung und Durchführung eines Strafverfahrens begründet und ihr keine besondere Rechtsposition verschafft; die anzeigenden Person neben dem vorangehend erwähnten Anspruch auf Information gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO keine weitergehenden Ansprüche geltend machen kann; Einzelheiten über die Tat https://bger.li/StPO_301

- 4 und den Gang des Verfahrens dem Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.3.2 m.w.H.).;

- Dritte die Akten in einem hängigen Verfahren einsehen können, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO);

- ein schützenswertes Interesse von Dritten i.S.v. Art. 101 Abs. 3 StPO nur in Ausnahmefällen zu bejahen ist; das blosse faktische Interesse der strafanzeigenden Person, Einsicht in die Untersuchungsakten zu erlagen, in der Regel nicht zu diesen Ausnahmefällen gehört (Urteil des Bundesgericht 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.5);

- die Beschwerdeführerin als Anzeigeerstatterin Anspruch auf die Information gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO hat; die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung in der Dispositivziffer 1 festhielt, dass die Beschwerdeführerin über die Art und Weise des Abschlusses des Verfahrens SV.20.0589 informiert werde (act. 1.13);

- der Beschwerdeführerin als blossen Anzeigeerstatterin, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, insbesondere keine eigentlichen Verfahrensrechte zustehen; die Beschwerdeführerin daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht und damit auf Information bezüglich der Details der Eröffnung und Führung der Strafuntersuchung hat;

- die Beschwerdeführerin weder gegenüber der Beschwerdegegnerin noch im vorliegenden Verfahren ein schützenswertes Interesse i.S.v. Art. 101 Abs. 3 StPO nachzuweisen vermag;

- die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, dass der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin sich gemäss Statuten gegen die Straflosigkeit u.a. bei Kriegsverbrechen einsetzt und als eine Nichtregierungsorganisation Beraterstatus beim Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen, hat zur Begründung eines schützenswerten Interesses nicht ausreicht;

- der Akteneinsicht ausserdem allfällige Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der verzeigten Person entgegenstünden;

- die Beschwerdegegnerin damit der Beschwerdeführerin die Einsicht in die Verfahrensakten verweigern durfte;

https://bger.li/StGB_320 https://bger.li/StPO_301

- 5 -

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne die Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

- 6 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 27. Oktober 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. - Bundesanwaltschaft (unter Beilage eines Exemplars der Beschwerde vom 5. Oktober 2023 und des eingereichten Datenträgers)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

BB.2023.172 — Bundesstrafgericht 27.10.2023 BB.2023.172 — Swissrulings