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Bundesstrafgericht 19.10.2023 BB.2023.162

October 19, 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,037 words·~10 min·4

Summary

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV);;Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV);;Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV);;Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

Full text

Beschluss vom 19. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Gesuchsteller

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, II. Strafkammer, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2023.162 Nebenverfahren: BP.2023.74

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. (nachfolgend «A.» oder Gesuchsteller) mit als Ausstandsgesuch bezeichneter Eingabe vom 21. September 2023 (eingegangen am 22. September 2023) an das Bundesstrafgericht gelangte (act. 1);

- A. darin ausführte, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weigere sich, sein Ausstandsgesuch im Berufungsverfahren SB230402, mit welchem er den Ausstand des gesamten Berufungsgerichts beantragt habe, dem Bundesstrafgericht zu überweisen (act. 1);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom 25. September 2023 die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich um eine diesbezügliche Stellungnahme und um Übermittlung eines in diesem Zusammenhang allenfalls bereits gefällten Entscheids bis zum 6. Oktober 2023 ersuchte (act. 2);

- A. mit unaufgefordertem Schreiben vom 27. September 2023 (eingegangen am 28. September 2023) an das Bundesstrafgericht weitere Ausführungen zu seinem Ausstandsgesuch machte (act. 4);

- am 4. Oktober 2023 der (Stempel-)Verzicht auf Vernehmlassung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 2. Oktober 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einging (act. 5);

- mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die II. Strafkammer zum zweiten Mal um eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch von A. und zur Vermeidung weiterer unnötiger Schriftenwechsel gleichzeitig um Übermittlung der dazugehörigen Akten ersuchte bis zum 16. Oktober 2023 (act. 6);

- A. mit zwei unaufgeforderten Schreiben vom 6. Oktober 2023 (eingegangen am 9. Oktober 2023) an das Bundesstrafgericht weitere Ausführungen zu seinem Ausstandsgesuch machte (act. 7, 8, 8.1);

- der zuständige Gerichtsschreiber im Auftrag des Präsidenten der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 (mit Postaufgabe vom 16. Oktober 2023 und Eingang vom 17. Oktober 2023) ausführte, zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen werde auf den Beschluss der II. Strafkammer vom 2. Oktober 2023 und die Präsidialverfügung von selbigem Datum sowie deren jeweilige Begründung verwiesen; er sodann darauf hinwies, dass A. gegen diese Entscheide beim

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Bundesgericht Beschwerde erhoben habe; er abschliessend um möglichst zeitnahe Retournierung der beigelegten Verfahrensakten bat in Anbetracht des laufenden Berufungsverfahrens und zwecks Vorbereitung der auf den 22. März 2024 angesetzten Berufungsverhandlung (act. 9);

- dem Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2023 zu entnehmen ist, dass sie auf das Ausstandsgesuch von A. bzw. dessen Eingaben vom 8., 9. und 10. August 2023 sowie vom 1. und 8. September 2023 nicht eingetreten ist, mit welchen dieser zusammengefasst geltend gemacht habe, sämtliche Mitglieder, Ersatzmitglieder und Gerichtsschreibenden des Obergerichts des Kantons Zürich seien befangen (act. 9.2); die II. Strafkammer das Ausstandsgesuch von A. als offensichtlich unbegründet beurteilte;

- über diese Eingabe der II. Strafkammer A. gleichentags mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 orientiert wurde (act. 10);

- mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. Oktober 2023 (eingegangen am 19. Oktober 2023) A. weitere Ausführungen zu seinem Ausstandsgesuch machte (act. 11); er insbesondere vorbrachte, die II. Strafkammer hätte keinen Beschluss mehr fassen dürfen, nachdem er dem Bundesstrafgericht ein Ausstandsgesuch eingereicht gehabt habe; es seiner Auffassung nach nicht sein könne, dass die II. Strafkammer einen Beschluss fasse, um einem Entscheid des Bundesstrafgerichts vorzukommen; er den Antrag stellte, der Beschluss vom 2. Oktober 2023 der II. Strafkammer sei für nichtig zu erklären und aus dem Recht zu weisen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig entscheidet, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist und ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem von einer Partei gestellten Ausstandsgesuch widersetzt, welches sich

- 4 auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- offensichtlich unbegründete Gesuche nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der betroffenen Instanz jedoch selbst abgewiesen werden können, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1; BOOG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 59 StPO, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung);

- vorliegend die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu offensichtlich unbegründeten Ausstandsgesuchen am 2. Oktober 2023 über das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers entschieden hat (act. 9.2);

- daran die Ausführungen des Gesuchstellers in den darauffolgenden Schreiben (act. 7, 8, 11) nichts zu ändern vermögen;

- der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine zweite Beurteilung seines Ausstandsgesuchs durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat; er dem Beschluss vom 2. Oktober 2023 der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich entnehmen kann, welche Rechtsmittel ihm dagegen offen stehen (act. 9.2, Disp. Ziff. 3); er diese gemäss den Angaben der II. Strafkammer auch bereits ergriffen hat (act. 9);

- unter diesen Umständen auf das Ausstandsgesuch vom 21. September 2023 nicht einzutreten ist;

- der Gesuchsteller das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (act. 1);

- gemäss Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint;

- nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1);

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- den Berufungsakten SB230402 der II. Strafkammer zu entnehmen ist, dass der amtlich verteidigte Gesuchsteller dieser vom 19. April 2023 an bis dato persönlich Dutzende von Eingaben gemacht und Anträge gestellt hat (SB2300402, Urk. 257 ff.); sich unter den verschiedenen Anträgen auch seine Ausstandsgesuche gegen das gesamte Berufungsgericht befinden (s. nachfolgend);

- dabei hervorzuheben ist, dass der Gesuchsteller sich bereits vor Ausfertigung des begründeten Urteils des Bezirksgerichts Zürich an das Obergericht des Kantons Zürich gewendet hat (SB2300402, Urk. 257 ff.); die II. Strafkammer den Gesuchsteller mit Schreiben vom 21. April 2023 unter anderem darauf hinwies, dass sie mangels Zuständigkeit seinen Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz (noch) nicht behandeln könne (SB 230402; Urk. 258/1);

- die II. Strafkammer dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. Mai 2023 mitteilte, dass sie den Eingang von dessen Eingaben vom 5. und 7. Mai 2023 bestätige und sie dessen Anträge zu gegebener Zeit behandeln werde; sie festhielt, dass die Akten dem Obergericht noch nicht übermittelt worden seien, weshalb die Verfahrensleitung nach wie vor beim Bezirksgericht Zürich liege (SB230402; Urk. 266);

- die II. Strafkammer dem Gesuchsteller ebenso am 19. Mai 2023 mitteilte, dass sie den Eingang von dessen Eingaben vom 16. Mai 2023 bestätige und sie dessen Anträge zu gegebener Zeit behandeln werde; sie wiederum festhielt, dass die Akten dem Obergericht noch nicht übermittelt worden seien, weshalb die Verfahrensleitung nach wie vor beim Bezirksgericht Zürich liege (SB230402; Urk. 269);

- die II. Strafkammer dem Gesuchsteller am 6. Juni 2023 mitteilte, dass sie den Eingang seines Schreibens vom 3. Juni 2023 bestätige und sie die beiden als Beschwerde betitelten Eingaben der III. Strafkammer zur Prüfung überwiesen habe; sie zum dritten Mal festhielt, sie werde die Anträge in den weiteren Eingaben, welche sich auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2023 beziehen, zu gegebener Zeit behandeln; sie nochmals darauf hinwies, dass die Akten dem Obergericht noch nicht übermittelt worden seien, weshalb die Verfahrensleitung noch nicht beim Berufungsgericht liege (SB230402; Urk. 275);

- mit Schreiben vom 8. August 2023 der Gesuchsteller der II. Strafkammer sein Ausstandsgesuch einreichte; er darin geltend machte, sämtliche

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Mitglieder des Obergerichts des Kantons Zürich seien befangen (SB230402; Urk. 303);

- der Gesuchsteller am 9. August 2023 der Kanzleimitarbeiterin der II. Strafkammer telefonisch mitteilte, dass er eine anfechtbare Verfügung betreffend seine Eingaben betreffend Eskalation mit Begründung verlange (SB230402, Urk. 305);

- der Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. August 2023 der II. Strafkammer mitteilte, dass aus seiner Sicht alle Oberrichter, Ersatzoberrichter und Gerichtsschreiber befangen seien und das Berufungsgericht nicht besetzt werden könne; er die II. Strafkammer dazu aufforderte, ihm die Zusammensetzung des Gerichts bis am 15. August 2023 bekannt zu geben mit der Begründung, das Berufungsgericht müsse besetzt werden (SB230402, Urk. 312);

- der Gesuchsteller mit Schreiben vom 1. September 2023 gegen den betreffenden Oberrichter der II. Strafkammer vorbrachte, dieser sei befangen (SB230402; Urk. 317A);

- der Gesuchsteller mit Schreiben vom 8. September 2023 der II. Strafkammer sein Ausstandsgesuch gegen diese einreichte (SB230402; Urk. 320);

- der Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. September 2023 der II. Strafkammer sein Ausstandsgesuch gegen das gesamte Berufungsgericht einreichte (SB230402; Urk. 318A);

- somit nur eine Woche nach seinem letzten Ausstandsgesuch an die II. Strafkammer der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch vom 21. September 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichte (act. 1);

- die II. Strafkammer dem Gesuchsteller überdies zuvor bereits mehrfach mitgeteilt hatte, dass sie seine Anträge zu gegebener Zeit behandeln werde (s.o.);

- die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gerade erst eine Woche vor dem Einreichen des Ausstandsgesuchs vom 21. September 2023 bei der Beschwerdekammer mit Beschluss vom 13. September 2023 über das betreffende Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gegen das gesamte Berufungsgericht vom 12. September 2023 entschieden hatte (s. BB.2023.161);

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- der Gesuchsteller somit gestützt auf das parallele Berufungsverfahren SB230445 bei der I. Strafkammer mit der Möglichkeit rechnen musste, dass auch die II. Strafkammer in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu offensichtlich unbegründeten Ausstandsgesuchen über sein Ausstandsgesuch gegen das gesamte Berufungsgericht entscheidet;

- die II. Strafkammer mit Beschluss vom 2. Oktober 2023 unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu offensichtlich unbegründeten Ausstandsgesuchen tatsächlich über sein Ausstandsgesuch befand (act. 9.2);

- vor diesem Hintergrund sich das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 21. September 2023 an die Beschwerdekammer als offensichtlich überflüssig erweist bzw. die Einleitung eines Ausstandsverfahrens über die Beschwerdekammer klarerweise nicht gerechtfertigt war;

- in diesem Sinne das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 21. September 2023 nach dem oben Ausgeführten als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten vom Gesuchsteller zu tragen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO);

- die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 19. Oktober 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BB.2023.162 — Bundesstrafgericht 19.10.2023 BB.2023.162 — Swissrulings