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Bundesstrafgericht 10.07.2023 BB.2023.126

July 10, 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·857 words·~4 min·4

Summary

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Full text

Beschluss vom 10. Juli 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BERN, Region Bern-Mittelland,

2. GENERALSTAATSANWALTSCHAFT DES KAN- TONS BERN,

Beschwerdegegner

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2023.126

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 15. Februar 2023 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige einreichte gegen verschiedene «kantonale und städtische Angestellte der Steuerverwaltung des Kantons Bern» sowie gegen unbekannte Täterschaft und sich als Privatkläger konstituierte (act. 1.3);

- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 9. März 2023 verfügte, das Verfahren werde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, übernommen, und diese auch mit der Zustellung der Verfügung an die beschuldigten Personen betraute (act. 1.2);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, am 15. Juni 2023 verfügte, das Verfahren werde nicht an die Hand genommen (act. 1.1);

- diese Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Juni 2023 A. offenbar gemeinsam mit der Übernahmeverfügung vom 9. März 2023 eröffnet wurde (vgl. act. 1, S. 2);

- A. dagegen mit Eingabe vom 1. Juli 2023 (Postaufgabe am 5. Juli 2023) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Entscheidungs-/Verfügungspunkte 1 bis 3 sowie die Rückweisung der Strafanzeige zur Weiterbeurteilung an die Bundesanwaltschaft zur sofortigen Eröffnung und Bearbeitung beantragt (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nur gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- im Falle von Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der regionalen Staatsanwaltschaften des Kantons Bern die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern als Beschwerdeinstanz gemäss StPO waltet (vgl. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2010 [OrR OG/BE; BSG 162.11]), was auch der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung entnommen werden kann (act. 1.1, S. 3);

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- aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde unklar bleibt, ob der Beschwerdeführer parallel zur vorliegenden Beschwerde tatsächlich auch ein Beschwerdeverfahren bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern angestrengt oder diese lediglich mit einer Kopie der Beschwerde bedient hat;

- die sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Juni 2023 richtende Beschwerde nach dem Gesagten zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern zu überweisen ist (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO);

- zur ebenfalls angefochtenen Übernahmeverfügung vom 9. März 2023 Folgendes festzuhalten ist;

- eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Behörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO);

- die mit dem Strafverfahren befasste Behörde das rechtliche Gehör gewährt und eine anfechtbare Verfügung erlässt;

- die Einigung zwischen den kantonalen Strafbehörden bzw. zwischen der Bundesanwaltschaft und den kantonalen Strafbehörden interner Natur ist und nicht direkt angefochten werden kann (TPF 2013 179 E. 1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.12 vom 5. April 2023 E. 1.2; BG.2022.41 vom 29. November 2022; BG.2020.53 vom 1. Dezember 2020);

- im vorliegenden Fall der auf die Änderung der Zuständigkeit zur Bearbeitung der Strafsache gerichtete Antrag grundsätzlich der betreffenden regionalen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zu überweisen wäre;

- sich im vorliegenden Fall ein solches Vorgehen jedoch erübrigt, da ein solcher Wechsel der Zuständigkeit sinnvollerweise nur während einem hängigen Verfahren verlangt werden kann;

- die Beschwerdekammer aufgrund des vorstehend Ausgeführten betreffend Übernahmeverfügung vom 9. März 2023 kein Beschwerdeverfahren eröffnet;

- vorliegend mangels nennenswerten Aufwands ausnahmsweise keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,

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Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 5 und erkennt:

1. Das Original der Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2023 wird mitsamt Briefumschlag zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern überwiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 11. Juli 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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