Beschluss vom 5. Dezember 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdeführerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gränicher,
Beschwerdegegner
Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gegenstand Sistierung des Verfahrens (Art. 314 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2022.96
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Sachverhalt:
A. Am 17. Mai 2019 erstattete A. bei der Regionalpolizei Seeland-Berner Jura Strafanzeige u.a. gegen B., C., D. sowie E. wegen Freiheitsberaubung und Entführung, Nötigung, Drohung, einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten. A. machte geltend, er sei am 7. Mai 2019 u.a. von den vorgenannten Beschuldigten in den Keller eines Restaurants in Z. verbracht worden. Dabei sei ihm sein Mobiltelefon abgenommen worden. Er sei beschuldigt worden, F. bei den türkischen Behörden verraten zu haben, und man habe ihn für dessen Verhaftung verantwortlich gemacht. Man habe ihn aufgefordert, dies zu gestehen. Dabei sei er mit dem Tod bedroht sowie geschlagen worden (Akten Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, pag. 287 ff.).
Ebenfalls am 17. Mai 2019 erstattete B. bei der Regionalpolizei Seeland- Berner Jura Strafanzeige gegen A. wegen politischem Nachrichtendienst gemäss Art. 272 Ziff. 1 StGB. Demnach gebe A. Informationen über kurdische Einwohner in der Schweiz per Whatsapp und E-Mail weiter an die türkische Regierung und den türkischen Geheimdienst (Akten BA, pag. 10-01-0001 ff.). Noch am selben Tag händigte B. der Polizei das Mobiltelefon von A. aus (vgl. Akten BA, pag. 10-01-0010).
B. Bezüglich des oben erwähnten, durch A. zur Anzeige gebrachten Sachverhalts erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 24. Dezember 2021 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland gegen B., C., D. und E. Anklage wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung (evtl. qualifiziert begangen), der Nötigung (Versuch), der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie der einfachen Körperverletzung (act. 1.4).
C. Am 20. April 2022 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. u.a. wegen des Verdachts des qualifizierten politischen Nachrichtendienstes gemäss Art. 272 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB (act. 1.5; Verfahrensnummer der Strafkammer SK.2022.16).
D. Gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO sistierte die Strafkammer am 27. Juli 2022 das Verfahren SK.2022.16. Gleichzeitig ordnete sie an, dass die Rechtshängigkeit an die Bundesanwaltschaft übergehe (act. 1.1).
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E. Dagegen gelangte die Bundesanwaltschaft mit Beschwerde vom 8. August 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 27. Juli 2022 sei aufzuheben und es sei zur Hauptverhandlung vorzuladen. 2. Es seien keine Kosten zu erheben.
In seiner Beschwerdeantwort vom 15. August 2022 beantragt A., auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 3). Auch die Strafkammer schliesst mit Eingabe vom 22. August 2022 auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde (act. 4). Die Bundesanwaltschaft teilte diesbezüglich am 31. August 2022 mit, sie verweise auf ihre Beschwerdeschrift und habe keine darüberhinausgehenden Ergänzungen (act. 7). Diese Eingabe wurde den anderen Parteien am 1. September 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können demgegenüber nur mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind diese Bestimmungen so auszulegen, dass verfahrensleitende Anordnungen der erstinstanzlichen Gerichte nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG herbeiführen können (BGE 143 IV 175 E. 2.2 S. 177; 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f.; TPF 2015 93 E. 3.1; TPF 2013 69 E. 2.1 S. 70 f.). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können
- 4 gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 1.2.1 Im Strafrecht muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_363/2021 vom 5. April 2022 E. 2.2 m.w.H.). Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Rückweisung der Anklage nach Art. 329 Abs. 2 StPO um einen verfahrensleitenden Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 1B_363/2021 vom 5. April 2022 E. 2.2 u.a. mit Hinweis auf BGE 143 IV 175 E. 2.4). Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob auf eine Beschwerde in Strafsachen betreffend eine solche Rückweisung der Anklage nach Art. 329 Abs. 2 StPO eingetreten werden könne, hat das Bundesgericht erwogen, dass derartige Entscheide grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur verursachen (BGE 143 IV 175 E. 2.3 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung kann der Staatsanwaltschaft jedoch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur entstehen, wenn unmittelbar die Verjährung von Tatvorwürfen droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2022 vom 13. September 2022 E. 1.5 mit Hinweis auf BGE 143 IV 175 E. 2.4 in fine). Eine Anfechtung des Rückweisungsbeschlusses ist auch sonst nicht per se ausgeschlossen. Rügt die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung oder eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung in der Gestalt einer Verweigerung oder Verzögerung eines Rechtsanwendungsakts, kann auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils verzichtet werden (vgl. BGE 148 IV 155 E. 2.4; 143 IV 175 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.3). Es ist indessen notwendig, dass die Rüge eine ernsthafte Gefahr der Verletzung des Beschleunigungsgebotes wahrscheinlich macht (BGE 143 IV 175 E. 2.3; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.213 vom 17. Dezember 2019 E. 2.3).
1.2.2 Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 6 Abs. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden
- 5 die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Das Gebot gilt für das gesamte Verfahren. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 E. 2.3.2; 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 6.9.3). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Komplexität der Strafsache sowie das prozessuale Verhalten der Parteien und der zuständigen Strafbehörden (Urteile des Bundesgerichts 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1; 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.4). Das Beschleunigungsgebot setzt der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert (Urteile des Bundesgerichts 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.3; 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.2; 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3).
1.3 1.3.1 Im Rahmen ihrer Bemerkungen zu den formellen Aspekten der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, sie mache eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, weshalb die Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht erforderlich sei (act. 1, Ziff. II.1.1). Beschwerdegegner wie Vorinstanz sehen darin keine hinreichende Begründung, welche ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde erlauben (act. 3, Ziff. II.B.1 ff.; act. 4, S. 1 f.).
1.3.2 Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird (siehe Art. 396 Abs. 1 StPO für die Beschwerde), so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, u.a. genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die Beschwerdeführerin auch das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1). In ihren Ausführungen zum Materiellen legt die Beschwerdeführerin mit ausführlicher Begründung dar, weshalb sich die angefochtene Sistierung aus ihrer Sicht objektiv nicht rechtfertigen lasse (act. 1, Ziff. II.2.2–2.3). Wie oben erwähnt stellt eine Sistierung des Verfahrens ohne objektiven Grund per se eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar (siehe E. 1.2.2 in fine). Insofern ist von einer hinreichend begründeten Rüge auszugehen, welche das Erfordernis des
- 6 nicht wieder gutzumachenden Nachteils ausnahmsweise entfallen lässt. Ob die Begründung der Beschwerdeführerin inhaltlich zu überzeugen vermag, ist demgegenüber keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung der Beschwerde. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. 2.1 Im angefochtenen Beschluss (act. 1.1) erwägt die Vorinstanz, dem eingangs erwähnten Mobiltelefon komme als Beweismittel im Verfahren gegen den Beschwerdegegner zentrale Bedeutung zu. Die Umstände, wie dieses Mobiltelefon durch Privatpersonen erlangt worden sei, und somit auch die Frage nach der Verwertbarkeit des Mobiltelefons im Verfahren gegen den Beschwerdegegner blieben auch aufgrund der vorliegenden Akten unklar. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland habe auch darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen die Beschuldigten das fragliche Mobiltelefon erlangt hätten. Entsprechend sei der Ausgang des im Kanton Bern geführten Verfahrens von Bedeutung für das Verfahren vor der Vorinstanz. Diesbezüglich seien widersprüchliche Urteile zu vermeiden. Zudem dürften die Erkenntnisse des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland die Beweiswürdigung im Verfahren gegen den Beschwerdegegner wesentlich erleichtern. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, die Verwertbarkeit des Mobiltelefons als Beweismittel sei so oder so gegeben. Der Ausgang des Verfahrens vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland sei daher im Verfahren gegen den Beschwerdegegner nicht von Relevanz. Die angefochtene Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot (act. 1, Ziff. II.2.2–2.3).
2.2 2.2.1 Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig (Art. 328 Abs. 1 StPO). Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über (Art. 328 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) und Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Eine Sistierung kommt auch in Frage, wenn im Hauptverfahren Gründe vorliegen, aus denen ein Vorverfahren gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO zu sistieren wäre (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1279; siehe
- 7 auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.43 vom 18. November 2015 E. 6.1 in fine).
2.2.2 Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Wie sich aus dem Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt die Bestimmung der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Zudem setzt das Beschleunigungsgebot der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Sie hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2 m.w.H.).
2.2.3 Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise durch die Strafbehörden (Art. 141 StPO). Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Solche Methoden sind auch unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn das Beweismittel zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 1.1; 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2.1 und 2.2). Der Gesetzgeber verzichtete darauf, schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu definieren. Zu berücksichtigen sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafdrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falles. Entscheidend ist deshalb nicht das abstrakt
- 8 angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). Als in jedem Fall unverwertbar gelten Beweismittel, zu deren Erlangung Mittel eingesetzt wurden, die durch den ordre public schlechthin verboten sind (GODENZI, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, 2008, S. 147 mit Hinweis auf BGE 109 Ia 244 E. 2b S. 247; siehe auch GLESS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 141 StPO N. 43; WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 141 StPO N. 20; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 141 StPO N. 3).
2.3 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern brachte die eingangs erwähnten B., C., D. sowie E. u.a. wegen Freiheitsberaubung und Entführung sowie (versuchter) Nötigung zur Anklage. Die vorgeworfenen Taten werden nebst anderem wie folgt beschrieben: «[…] dadurch dass der Beschuldigte, D. und E., A., als dieser um ca. 17.15 Uhr im Restaurant «G.» eintraf, festhielten und ihn zusammen mit C. sowie ‘H.’ unter Schlägen und Stössen via Treppe in den Keller des Restaurants brachten, wo sie ihn zwangen, an einem zuvor bereitgestellten Tisch mit Stühlen Platz zu nehmen und sein Mobiltelefon, sein Portemonnaie sowie seine Schlüssel abzugeben und mit dem Verhör begannen […]» (vgl. act. 1.4, S. 3).
2.4 Das Mobiltelefon des Beschwerdegegners bildet im gegen diesen geführten Verfahren auch nach Einschätzung der Parteien und der Vorinstanz offensichtlich ein zentrales Beweismittel (vgl. act. 1.1, S. 3 mit Hinweis auf Akten BA, pag. 21-01-0005). Im angefochtenen Beschluss legt die Vorinstanz dar, dass sich aus den Akten nicht klar ergebe, wie und unter welchen Umständen das Mobiltelefon durch die im Verfahren vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (privaten) Beschuldigten erlangt wurde. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse ist der Sachverhalt hinsichtlich der Abnahme des Mobiltelefons (noch) nicht klar erstellt (siehe hierzu im Einzelnen die von der Vorinstanz in act. 1.1, S. 4 f. wiedergegebenen Aussagen der Beteiligten). Mit Blick auf die durch die kantonale Staatsanwaltschaft erhobene Anklage besteht die Möglichkeit (siehe oben E. 2.3), dass dem Beschwerdegegner das Mobiltelefon unter Gewaltanwendung und Drohungen abgenommen worden sein könnte. Ebenso könnten von den Beschuldigten Gewalt und Drohungen eingesetzt worden sein, um vom Beschwerdegegner ein Geständnis zu seiner allfälligen Rolle bei der Verhaftung von F. durch die türkischen Behörden zu erreichen; ein Geständnis, welches möglicherweise Grundlage der gegen den Beschwerdegegner erhobenen Strafanzeige war. Insofern ist zum jetzigen Zeitpunkt auch noch unklar, ob die Daten auf dem Mobiltelefon im
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Verfahren gegen den Beschwerdegegner allenfalls nach einer Interessenabwägung im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO als Beweismittel verwertet werden können oder ob eine Verwertung der Daten auf dem Mobiltelefon in jedem Fall ausgeschlossen ist, weil es durch Private durch verpönte Methoden nach Art. 140 Abs. 1 StPO erlangt worden ist.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits legt dar (vgl. act. 1, Ziff. II.2.2), der Beschwerdegegner sei anlässlich seiner Einvernahme durch die Regionalpolizei Seeland-Berner Jura am 18. Mai 2022 über die Sicherstellung seines Mobiltelefons informiert worden. Der Beschwerdegegner habe sich «im vollen Wissen um die eingeleiteten Abklärungen» mit der Sicherstellung und Auswertung seines Mobiltelefons einverstanden erklärt. Er habe in die Übergabe des Mobiltelefons an die Polizei eingewilligt, womit keine unrechtmässige Beweiserhebung durch Private vorliegen könne bzw. eine solche durch sein Einverständnis geheilt worden wäre.
Die Beschwerdeführerin übergeht dabei, dass der Beschwerdegegner am 18. Mai 2019 lediglich im Rahmen des von ihm selbst angestrengten Strafverfahrens als Auskunftsperson einvernommen worden ist. Dem entsprechenden Protokoll kann nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdegegner (auch) die Rolle eines Beschuldigten zugekommen wäre (vgl. act. 1.2). Dass er im Zeitpunkt, als ihm sein Mobiltelefon vorgelegt wurde, von den gegen ihn zur Anzeige gebrachten Vorwürfen Kenntnis gehabt hatte, kann den Akten auch sonst nicht entnommen werden. Von einem Einverständnis «im vollen Wissen um die eingeleiteten Abklärungen» kann deshalb nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus würde ein solches Einverständnis auch keine Heilung einer unzulässigen Beweiserhebung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO bedeuten (siehe Art. 140 Abs. 2 StPO). Für die vorliegende Streitfrage nicht von Bedeutung ist schliesslich der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Oktober 2019 betreffend Entsiegelung des Mobiltelefons, nachdem dieses die endgültige Beurteilung der Verwertbarkeit des Mobiltelefons zu Recht dem Sachgericht überlassen hat (siehe act. 1.3, E. 3.1 und 3.2.1). Bei dieser momentanen Sachlage ist den Überlegungen der Vorinstanz folgend von einem engen Zusammenhang zwischen dem vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland zu beurteilenden Sachverhalt und dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auszugehen. Die zu erwartenden Erkenntnisse im kantonalen Verfahren dürften die Beweiswürdigung im Verfahren gegen den Beschwerdegegner wesentlich erleichtern. Zudem wird durch die Sistierung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner auch sichergestellt, dass sich die Urteile der verschiedenen Verfahren inhaltlich nicht widersprechen. Schliesslich erweist sich die angefochtene Sistierung auch mit Blick auf einen erst im Mai 2029
- 10 drohenden Eintritt der Verjährung der dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Straftaten als vertretbar.
3. Nach dem vorstehend Ausgeführten bestehen objektive Gründe für die Sistierung des gegen den Beschwerdegegner geführten Verfahrens. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
4. 4.1 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin dem mit seinen Anträgen obsiegenden Beschwerdegegner eine Entschädigung für dessen Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese richtet sich nach dem vom Beschwerdegegner geltend gemachten Aufwand von acht Stunden (siehe act. 3, Ziff. II.D.19; vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Der in Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer normalerweise anzuwendende Stundenansatz beläuft sich auf Fr. 230.– (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2; siehe zuletzt auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.69 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 280.– ist dementsprechend praxisgemäss zu reduzieren. Die auszurichtende Entschädigung beläuft sich damit auf Fr. 1'981.70 (inkl. 7.7 % MwSt.).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'981.70 zu bezahlen.
Bellinzona, 5. Dezember 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft - Bundesstrafgericht, Strafkammer - Rechtsanwalt Daniel Gränicher
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.