Verfügung vom 16. August 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafgericht, 1. Kammer, Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2022.79
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Das Obergericht des Kantons Aargau entschädigte mit Beschluss SST.2022.4 vom 13. Juni 2022 Rechtsanwalt A. für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 400.--. Dagegen erhob Rechtsanwalt A. am 27. Juni 2022 Honorarbeschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 stellte der Einzelrichter fest, dass im vorliegenden Fall Aufwendungen des amtlichen Verteidigers ohne Entschädigung geblieben sind, da das Obergericht sie nicht gestützt auf eine Honorarnote festsetzen konnte. Er regte an, Vergleichsgespräche zu führen. Am 13. August 2022 teilte Rechtsanwalt A. der Beschwerdekammer mit, dass ein Vergleich erzielt wurde.
Das Beschwerdeverfahren ist somit als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Gerichtsgebühren sind vorliegend nicht zu erheben.
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Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 16. August 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).