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Bundesstrafgericht 20.02.2024 BB.2022.46

February 20, 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,671 words·~8 min·4

Summary

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO);;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO);;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO);;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Full text

Beschluss vom 20. Februar 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., Rechtsanwältin,

Beschwerdeführerin

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS SCHAFFHAUSEN,

Beschwerdegegner

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2022.46

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Sachverhalt:

A. Rechtsanwältin A. war im Berufungsverfahren Nr. 50/2021/10, 50/2021/12 und 50/2021/16 vor dem Obergericht des Kantons Schaffhausen (nachfolgend «OGer SH») als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B. eingesetzt (vgl. act. 1.1 S. 5).

B. Mit Urteil vom 10. Dezember 2021 ordnete das OGer SH im Berufungsverfahren Nr. 50/2021/10, 50/2021/12 und 50/2021/16 namentlich Folgendes an (act. 1.3 S. 63):

[…] 10. a) […]

b) Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw A., für das Berufungsverfahren wird separat entschieden.

Der Beschuldigte ist verpflichtet, diese Kosten dem Kanton Schaffhausen zur Hälfte zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. […]

C. Mit Beschluss vom 18. März 2022 ordnete das OGer SH im Berufungsverfahren Nr. 50/2021/10, 50/2021/12 und 50/2021/16 Folgendes an (act. 1.1 S. 7):

1. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin A., wird für das Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 13'134.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte verpflichtet ist, diese Kosten dem Kanton Schaffhausen zur Hälfte (das heisst Fr. 6'567.45) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

3. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.

4. Dieser Beschluss wird schriftlich mitgeteilt an […]

D. Mit Beschwerde vom 6. April 2022 gelangte RA A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte (act. 1):

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1. Es sei die Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. März 2022 aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von mind. Fr. 29'646.35 inkl. MwSt. und Barauslagen zuzüglich weiterer nicht entschädigter Aufwendungen in der Höhe von Fr. 956.45 zuzüglich MwSt. zuzusprechen.

3. Eventualiter sei Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Schaffhausen aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Es sei die Dispositivziffer 2 betr. allfälliger Kostenübernahme des Beschuldigten anzupassen, indem davon Vormerk genommen werde, dass im Falle der Bestätigung des Urteils des Obergerichts, der Beschuldigte zur Rückerstattung der Kosten zu einem Zehntel zu verpflichten wäre.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.

E. Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2022 reichte das OGer SH die Akten ein und verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 3).

F. Das OGer SH übermittelte der Beschwerdekammer ein Schreiben vom 24. Mai 2022 an das Bundesgericht in Kopie, woraus hervorging, dass der Beschuldigte gegen das Urteil des OGer SH vom 10. Dezember 2021 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hatte und das bundesgerichtliche Verfahren unter dem Prozesszeichen 6B_621/2022 eröffnet worden war (act. 5).

G. Am 14. Juli 2022 übermittelte die Beschwerdekammer die Akten des OGer SH auf Ersuchen des Bundesgerichts vom 6. bzw. 8 Juli 2022 (act. 6) dem Bundesgericht (act. 7).

H. Am 10. August 2023 ersuchte die Beschwerdekammer das Bundesgericht um Zustellung der Beschwerdeschrift sowie des Aktenverzeichnisses im bundesgerichtlichen Verfahren (act. 11). Am 15. August 2023 teilte das

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Bundesgericht mit Hinweis auf eine neue Verfahrensnummer (7B_182/2022) mit, dass dem Ersuchen nicht entsprochen werden könne (act. 12).

I. Die Beschwerdekammer sistierte darauf mit Beschluss BB.2022.46a vom 25. August 2023 ihr Beschwerdeverfahren (act. 13).

J. Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 übermittelte das OGer SH der Beschwerdekammer eine Kopie des Urteils des Bundesgerichts 7B_182/2022 vom 9. November 2023, mit welchem das Urteil des OGer SH vom 10. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig teilte das OGer SH mit, dass es vor diesem Hintergrund davon ausgehe, dass das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer voraussichtlich abgeschrieben werde (act. 14).

K. Am 19. Januar 2024 forderte die Beschwerdekammer die Parteien auf, eine Stellungnahme zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens sowie zu den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen einzureichen (act. 15).

L. Das OGer SH teilte mit Schreiben vom 25. Januar 2024 mit, es teile die Auffassung der Beschwerdekammer, dass das sistierte Beschwerdeverfahren BB.2022.46 als gegenstandslos abzuschreiben sei, und verzichte darauf, zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (act. 16).

M. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2024 schliesst RA A. auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens, wobei keine Kosten zu erheben seien und das OGer SH zu verpflichten sei, ihr eine angemessene Parteientschädigung zzgl. MwSt. zu entrichten (act. 17).

N. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 wurden den Parteien die Stellungnahmen zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zur Kenntnis gebracht (act. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Mit Beschluss BB.2022.46a vom 25. August 2023 sistierte die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren BB.2022.46 bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dem Urteil des Beschwerdegegners vom 10. Dezember 2021. Die Beschwerdekammer nimmt von Amtes wegen ein sistiertes Beschwerdeverfahren wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist (vgl. Art. 315 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2). Mit Urteil des Bundesgerichts 7B_182/2022 vom 9. November 2023 ist der Grund der Sistierung weggefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren BB.2022.46 wieder an die Hand zu nehmen ist.

2. 2.1 Angefochten ist, neben Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom OGer SH vom 18. März 2022, die in Dispositivziffer 1 beschlossene Entschädigung der amtlichen Verteidigung im kantonalen Berufungsverfahren. Der im Zeitpunkt dieses Beschlusses geltende Art. 135 StPO, welcher die Entschädigung der amtlichen Verteidigung regelt, wurde mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Teilrevision der schweizerischen Strafprozessordnung revidiert. Rechtsmittel sind gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO von der bisher zuständigen Behörde nach bisherigem Recht zu beurteilen. Demzufolge kommt vorliegend Art. 135 aStPO, d.h. die bis zum 31. Dezember 2023 geltende Fassung der Bestimmung, zur Anwendung. Gemäss Art. 135 Abs. 3 Bst. b aStPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG kann die amtliche Verteidigung gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

2.1.1 Die Beschwerdeführerin erhielt als amtliche Verteidigerin von der Beschwerdegegnerin für das kantonale Berufungsverfahren eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als sie beantragt hatte. Sie ist zur entsprechenden

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Beschwerde – welche im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde – legitimiert.

2.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin in eigenem Namen die Änderung der Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses vom 18. März 2022 beantragt, fehlte es ihr hingegen bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung an einer Beschwer. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2 Auf die Beschwerde ist demnach teilweise einzutreten.

3. 3.1 Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben, wenn die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 397 StPO N. 2c).

3.2 Das Bundesgericht hob mit Urteil 7B_182/2022 vom 9. November 2023 das Urteil des Beschwerdegegners vom 10. Dezember 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an den Beschwerdegegner zurück. Damit hat auch der vorliegend angefochtene Beschluss als aufgehoben zu gelten und der Beschwerdegegner wird (auch) einen neuen Entscheid betreffend die Entschädigung der Beschwerdeführerin als amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren fällen müssen.

3.3 Unter diesen Umständen ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben, soweit darauf einzutreten ist.

4. 4.1 Die Partei auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, gilt als unterliegend und hat insoweit die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird in erster Linie diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursacht hat (TPF 2011 31 m.w.H.).

4.2 Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, wäre demnach die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Gegenstandslosigkeit wurde hingegen mit dem Urteil des Bundesgerichts 7B_182/2022 vom 9. November 2023 herbeigeführt und kann weder der Beschwerdeführerin noch dem Beschwerdegegner angelastet werden.

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Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich für den vorliegenden Beschluss weder eine Gerichtsgebühr zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird wieder an die Hand genommen und als gegenstandslos abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 20. Februar 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin A. - Obergericht des Kantons Schaffhausen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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