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Bundesstrafgericht 06.12.2022 BB.2022.123

December 6, 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·843 words·~4 min·4

Summary

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Full text

Beschluss vom 6. Dezember 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2022.123

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Strafanzeige vom 5. Mai 2022 gegen Bundesrichterin B. betreffend «Begünstigung (Kollusion) Urteil vom 22. März 2022, 1C_775/2021» an die Bundesanwaltschaft gelangte;

- A. gegen die Angezeigte den Vorwurf «kollusiver Rechtsprechung aufgrund bewusster Missachtung der angezeigten Straftaten und der angezeigten eklatanten Verfahrensverstösse durch den Spruchkörper des Obergerichts Zürich, III. Strafkammer» erhoben hat (Verfahrensakten, Lasche 1);

- die Anzeige von A. in Zusammenhang mit dem Urteil 1C_775/2021 vom 22. März 2022 steht, worin die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf eine Beschwerde von A. gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. November 2021 (TB210140-O/U/MUL) nicht eintrat;

- A. mit Schreiben vom 7. August 2022 sodann die Anzeige ergänzte und gegen C., Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich, und D., Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, erweiterte (Verfahrensakten, Lasche 8);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 8. September 2022 die Strafanzeige vom 5. Mai 2022 nicht anhand genommen und die Strafanzeige vom 7. September 2022 betreffend die Behördenmitglieder des Kantons Zürich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich weitergeleitet hat (act. 2 S. 3).

- dagegen A. mit Beschwerde vom 21. September 2022 und mit weiteren Schreiben vom 8., 15. und 27. Oktober, 14. und 24. November 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragte (act. 1, 5-9).

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Bundesanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts die Nichtanhandnahme verfügte;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft vorliegend lediglich in Bezug auf die Vorwürfe gegen Bundesrichterin B. gegeben wäre (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO);

- der Beschwerdeführer geltend macht, «[t]atsächlich beruht der vorliegende Fall auf einem mit den Zürcher Justizbehörden verquickten deliktischen Handlungskomplex des von mir ursprünglich seit 2018 mandatierten Rechtsanwalts E.: Dieser hatte eine Strafanzeigeerstattung 2019 gegen den Kunstsammler F. et al. wegen Betrug und anderer Delikte offenbar bewusst zu meinem Nachteil angestossen und beraten, und vor diesem Hintergrund dann 2021 in den Ermächtigungsverfahren TB210060 und TB210140 mit den Zürcher Justizbehörden parteiverräterisch zusammengewirkt, mich inkriminiert und erpresst: Mit dem dann dazu von Bundesrichterin B. errichteten Dossier/Urteil 1C_775/2021 wurde die Beteiligung und Zuständigkeit des zu meiner ordentlichen rechtlichen Vertretung rechtlich verpflichteten Rechtsanwalts E. bewusst unkenntlich gemacht und vertuscht.» (act. 1 S. 1);

- soweit Bundeszuständigkeit vorliegt – nämlich mit Bezug auf Bundesrichterin B. – der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt haben soll;

- der Strafanzeige des Beschwerdeführers auch kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinreichenden Tatverdacht gegen Bundesrichterin B. begründen könnte;

- die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

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- vor diesem Hintergrund offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich gestütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtkosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 6. Dezember 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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