Beschluss vom 22. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2021.88
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
– die Bundesanwaltschaft gegen A. ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Kernenergiegesetz (KEG) führt;
– mit Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 29. März 2021 die Bundesanwaltschaft die Bundeskriminalpolizei mit der Vornahme der Hausdurchsuchung, der Durchsuchung von Aufzeichnungen, der Durchsuchung von Personen und Gegenständen sowie der vorläufigen Sicherstellung allfälliger Beweismittel, Vermögenswerte oder Gegenstände am Wohnort von A. in Z., beauftragte (act. 2);
– der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl am 31. März 2021 durch die Bundeskriminalpolizei unter Beisein von A. vollzogen worden ist (act. 1.2);
– dagegen A. mit undatierter Beschwerde, am 7. April 2021 der Post übergeben, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und eine Entschädigung für die Kinder verlangt, die von der Hausdurchsuchung traumatisiert seien und dass der Staat sämtliche Kosten für die Kinder übernehme (act. 1);
– das Gericht A. am 13. April 2021 mitteilte, dass es nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leicht sei, erfolgreich ein Beschwerdeverfahren gegen eine Hausdurchsuchung an sich einzuleiten; ihm Frist angesetzt wurde, um die Beschwerde zurückzuziehen, ansonsten das Beschwerdeverfahren weitergeführt werde (act. 4); innert Frist sich A. nicht vernehmen liess;
– auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
– gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
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– zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berechtigt ist, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO);
– das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem ein aktuelles und praktisches zu sein hat (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018 E. 2.3.1);
– die mit vorliegender Beschwerde angefochtene Hausdurchsuchung jedoch bereits abgeschlossen ist, weshalb es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Hausdurchsuchung fehlt (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 34 E. 2.2);
– eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchung in dieser Phase sich nicht aufdrängt, da die von der Rechtsprechung hierfür entwickelten Grundsätze offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 118 IV 67 E. 1d);
– dem Betroffenen dagegen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zusteht (Urteile des Bundesgerichts 1B_360/2013 vom 24. März 2013 E. 2.2; 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2);
– der Beschuldigte im weiteren Verfahren der Bundesanwaltschaft eine Entschädigung beantragen kann;
– dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
– bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
– die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. September 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).