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Bundesstrafgericht 18.03.2021 BB.2021.59

March 18, 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·992 words·~5 min·4

Summary

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 StPO).

Full text

Beschluss vom 18. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A., 2. B. AG, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.59-60

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte (SV.09.0135); bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts nach Anklageerhebung das Verfahren mit der Nummer […] eröffnet wurde;

- A. und die B. AG, deren Verwaltungsratspräsident A. ist, mit Eingabe vom 29. Januar 2021 (und Nachtrag vom 1. sowie 8. Februar 2021) bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen Bundesstrafrichterin C. wegen «vorsätzlichen Verstosses und Unterlaufens die/der eidgenössischen und kantonalen COVID-19-Verordnung ….Irreführung der Rechtspflege, Amtsmissbrauch, Urkundenfaelschung» einreichten (SV.21.0187);

- A. und die B. AG zusammengefasst geltend machten, «die Beschuldigte hat mit der Ausstellung und Verteilung des beiliegenden Zirkularbeschlusses und Teilnehmerliste vom 21.1.21 FedPol Berichts, gegen die COVID-19 Schutzverordnung verstossen, Amtsmissbrauch begangen und hat sich fuer Irrefuerung der Rechtspflege und Urkundenfaelschung zu verantworten»;

- gemäss den Beilagen zur Strafanzeige die angezeigte Bundesstrafrichterin mit ihren Schreiben vom 21. Januar 2021 den Antrag auf Verschiebung der Hauptverhandlung abwies; sie darin weiter festhielt, dass gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26) Verhandlungen vor Gerichtsbehörden vom Verbot der Durchführung von Veranstaltungen ausgenommen sind; sie unter Hinweis auf das Schutzkonzept des Bundesstrafgerichts die konkreten Teilnehmer festlegte und die Sitzordnung mitteilte;

- A und die B. AG namentlich vorbrachten, dass die Durchführung des Prozesses mit einer Teilnehmerzahl von 35 unter den geltenden Bedingungen ausgeschlossen gewesen wäre, wenn die angezeigte Bundesstrafrichterin vier Vertretern von Drittparteien die Teilnahme nicht verweigert hätte;

- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2021 die Bundesanwaltschaft die Strafanzeige vom 29. Januar 2021 nicht anhand nahm (act. 1.1); die Zustellung an «A. c/o B. AG, […]» erfolgte,

- dagegen A. (Beschwerdeführer 1) und die B. AG (Beschwerdeführerin 2) mit gemeinsamer Eingabe vom 27. Februar 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und die Aufhebung der

- 3 angefochtenen Verfügung beantragen (act. 1); mit Schreiben vom 14. März 2021 die Beschwerdeführer eine weitere Eingabe machen und diverse Anträge stellen (act. 4; act. 4.1);

- die Verfahrensakten mit Schreiben vom 3. März 2021 von der Beschwerdegegnerin angefordert wurden (act. 2), welche mit Schreiben vom 9. März 2021 eingereicht wurden (act. 3);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensausgangs vorliegend offen bleiben können;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- aus Sicht der Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels eines hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt waren;

- die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung ausführte, dass aus der Strafanzeige keine rechtsgenüglichen Hinweise hervorgehen würden, welche den Schluss zuliessen, dass die angezeigte Bundesstrafrichterin ihre Amtsgewalt in irgendeiner Weise missbraucht hätte;

- die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwar vorwerfen, die Anzeige nicht sorgfältig gelesen zu haben; sie vorbringen, die Begründung sei falsch, die Strafanzeige beziehe sich nicht auf ein Urteil, sondern auf dokumentierte Gesetzesverstösse der Bundesstrafrichterin; die Strafanzeige und Prozess-

- 4 akten würden ganz klare Beweise für die Verfehlungen und Gesetzeswiderhandlungen enthalten; die angezeigte Bundesstrafrichterin habe sich als Vorsitzende über die Covid-19 Schutzbestimmungen hinweggesetzt, um auf Biegen und Brechen die Hauptverhandlung i.S. […] durchzuführen (act. 1 S. 3 f.);

- weder der Strafanzeige noch der Beschwerde aber ein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinreichenden Tatverdacht gegen die angezeigte Person begründen könnte; bei dieser Sachlage sich ein Beizug der Strafakten […] erübrigt;

- die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;

- festzuhalten bleibt, dass die Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung an die von den Beschwerdeführern in der Strafanzeige selber angegebene gemeinsame Adresse erfolgte;

- der Umstand, dass für beide Beschwerdeführer ein Entscheid zugestellt wurde, wobei die Beschwerdeführerin 2 nach dem Adress-Zusatz „c/o“ aufgeführt wurde, vorliegend keine Weiterungen rechtfertigt;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer die Kosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf das Fr. 2‘000.-- festzusetzen sind und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 18. März 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - B. AG - Bundesanwaltschaft - C., Bundesstrafrichterin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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