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Bundesstrafgericht 18.03.2021 BB.2021.58

March 18, 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·891 words·~4 min·4

Summary

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Full text

Beschluss vom 18. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.58

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte;

- A. mit Eingabe vom 30. November 2020 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen die […] Staatsanwältin des Bundes C. wegen falscher Anschuldigung im Zusammenhang mit der Anklageschrift vom 25. März 2019 sowie gegen sie, den ehemaligen Bundesanwalt D. und die Bundesstrafrichterin E. wegen Bildung einer kriminellen Organisation einreichte (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. 1 ff.);

- die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft am 23. Dezember 2020 B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrungsführung beauftragte;

- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2021 der a.o. Staatsanwalt des Bundes die Strafanzeige vom 30. November 2020 nicht anhand nahm (act. 1.1);

- dagegen A. mit Eingabe vom 27. Februar 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (act. 1);

- die Verfahrensakten mit Schreiben vom 3. März 2021 von der Beschwerdegegnerin angefordert wurden (act. 1), welche mit Schreiben vom 11. März 2021 (mit Eingang am 15. März 2021) eingereicht wurden (act. 3);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensausgangs vorliegend offen bleiben können;

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- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- sich der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB schuldig macht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissens bei einer Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen;

- die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung ausführte, dass mit einer Anklageschrift ganz offensichtlich nicht die Herbeiführung einer Strafverfolgung beabsichtigt werde, sondern die richterliche Beurteilung eines möglichen strafbaren Verhaltens des Angeklagten (act. 1.1 S. 2);

- die Beschwerdegegnerin weiter erwog, dass es sich bei den beanzeigten Personen um Mitglieder rechtsstaatlicher Institutionen handle und ganz offensichtlich nicht um Mitglieder einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB (act. 1.1 S.2);

- der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorwirft, seine Anzeige nicht studiert zu haben; er geltend macht, vorsätzliche falsche Anschuldigungen in eine Anklageschrift aufzunehmen, sei ein Straftatbestand gemäss StGB; gemäss dem Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen sei, dass Bundesbeamte eine kriminelle Organisation bilden könnten; er vorbringt, die Strafanzeige und Prozessakten würden ganz klare Beweise für die Verfehlungen und Gesetzeswiderhandlungen enthalten (act. 1 S. 3 f.);

- es sich bei den beanzeigten Personen um Mitglieder rechtsstaatlicher Institutionen der Eidgenossenschaft handelt, welche im Rahmen ihrer amtlichen Funktion im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer tätig wurden; der Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation verwegen ist und sich Weiterungen erübrigen;

- der Strafanzeige samt Beilagen des Beschwerdeführers kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinreichenden Tatverdacht gegen die angezeigten Personen begründen könnte; dies namentlich für die von ihm geltend gemachten Unterlassungen seitens der angezeigten Personen gilt;

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- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht konkret darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt haben soll;

- sich der Beizug der Strafakten […] bei dieser Sachlage erübrigt;

- die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- sich bereits aus diesem Grund die vom Beschwerdeführer aus der Nichtanhandnahme gefolgerten Vorwürfe der Arbeitsverweigerung, Gehörsverletzung etc. gegen die Beschwerdegegnerin als unbegründet erweisen;

- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 18. März 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A., - B., a.o. Staatsanwalt des Bundes - C., Staatsanwältin des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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