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Bundesstrafgericht 18.03.2021 BB.2021.55

March 18, 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·759 words·~4 min·4

Summary

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Full text

Beschluss vom 18. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.55

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte;

- A. mit Eingabe vom 16. Juni 2019 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen C., […] Staatsanwältin des Bundes im Strafverfahren gegen A., einreichte;

- A. C. in der Anzeige vorwarf, sie habe sich im Zusammenhang mit der Beschlagnahme eines Schuldbriefes über CHF 1,1 Mio., lastend auf der Wohnung […], der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das BVG schuldig gemacht (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. 1);

- die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft am 25. Juli 2019 B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrungsführung beauftragte;

- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2021 der a.o. Staatsanwalt des Bundes die Strafanzeige vom 16. Juni 2019 nicht anhand nahm (act. 1.1);

- dagegen A. mit Eingabe vom 27. Februar 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (act. 1);

- die Verfahrensakten mit Schreiben vom 3. März 2021 von der Beschwerdegegnerin angefordert wurden (act. 2), welche mit Schreiben vom 11. März 2021 (mit Eingang vom 15. März 2021) eingereicht wurden (act. 3);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

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- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensausgangs vorliegend offen bleiben können;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung ausführt, dass nicht ersichtlich sei, wie sich C. im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung des Schuldbriefes strafbar gemacht haben soll (act. 1.1 S. 2);

- der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwar vorwirft, seine Anzeige nicht sorgfältig gelesen zu haben; er geltend macht, die Strafanzeige und Prozessakten würden ganz klare Beweise für die Verfehlungen und Gesetzeswiderhandlungen enthalten (act. 1 S. 4);

- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde allerdings nicht konkret darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt haben soll;

- der Strafanzeige des Beschwerdeführers auch kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinreichenden Tatverdacht gegen C. begründen könnte; im Wesentlichen der Beschwerdeführer seine Strafanzeige mit seiner persönlichen Wahrnehmung der gegen ihn angeordneten Zwangsmassnahme begründet;

- bei dieser Sachlage sich ein Beizug der Strafakten […] erübrigt;

- die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- sich bereits aus diesem Grund die vom Beschwerdeführer aus der Nichtanhandnahme gefolgerten Vorwürfe der Arbeitsverweigerung, Gehörsverletzung etc. gegen die Beschwerdegegnerin als unbegründet erweisen;

- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

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- diese auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 18. März 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A., - B., a.o. Staatsanwalt des Bundes - C., Staatsanwältin des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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