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Bundesstrafgericht 05.05.2021 BB.2021.53

May 5, 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,680 words·~13 min·4

Summary

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Full text

Beschluss vom 5. Mai 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.53

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte;

- A. mit Eingaben vom 1. und 10. März 2019 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen C., Spezialistin Kommunikation bei der Bundesanwaltschaft, und D., […] Staatsanwältin des Bundes im Strafverfahren gegen A., wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und übler Nachrede erstattete (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. 1 und 2);

- A. in seinen Strafanzeigen zusammenfassend vorbrachte, C. bzw. D. hätten sich einer Verletzung des Amtsgeheimnisses etc. im Zusammenhang mit einem am 24. Februar 2019 in der Aargauer Zeitung und einem im März 2019 in der Sonntagszeitung erschienenen Artikel schuldig gemacht; sie die Presse über die Erhebung einer Anklage gegen ihn informiert hätten, bevor er diese Information erhalten habe;

- die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrungsführung beauftragte (vgl. act. 1.1);

- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2021 der a.o. Staatsanwalt des Bundes, die Strafanzeigen vom 1. und 10. März 2019 nicht anhand nahm (act. 1.1);

- der a.o. Staatsanwalt des Bundes zur Begründung der Nichtanhandnahme ausführte, dass A. bereits am 25. Juni 2016 eine Strafanzeige gegen C. und D. in einem ähnlichen Zusammenhang eingereicht habe, welche durch ihn mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 nicht anhand genommen worden sei (act. 1.1 S. 1);

- der a.o. Staatsanwalt des Bundes dabei festhielt, dass zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich auf die damalige Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2017 verwiesen werden könne (act. 1.1 S. 2);

- A. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2021 mit Eingabe vom 27. März 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine Untersuchung zu eröffnen; er ferner beantragt, «einen oder mehrere Schriftenwechsel anzusetzen» und

- 3 schliesslich festhält, dass seine «Strafanzeige mit sämtlichen Beilagen und Verweisen und den Vorakten beim Beschwerdegegner und Prozessakten SK.2019» integralen Bestandteil seiner Beschwerde bilden würden (act. 1);

- der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend macht, eine Nichtanhandnahme dürfe nur bei klarer Straflosigkeit bzw. fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden; die Strafanzeigen vom 1. und 10. März 2019 würden neue Elemente enthalten, da sie sich auf eine vorsätzliche Wiederholungstat beziehen und dass ferner «ein Fehlen einer konkreten und detaillierten Begründung in der Verfügung bzw. den Verweis auf die nicht beigelegte Verfügung vom 9. Oktober 2017 […] die gesetzlichen Anforderungen über eine detaillierte und transparente Begründung für die Nichtanhandnahme» nicht erfülle» (act. 1 S. 3);

- die Beschwerdekammer die Verfahrensakten mit Schreiben vom 3. März 2021 von der Beschwerdegegnerin angefordert hat (act. 2),

- die Beschwerdegegnerin am 11. März 2021 die Verfahrensakten bestehend aus der Strafanzeige vom 1. März 2019, der Ergänzung zur Strafanzeige vom 10. März 2019, der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2017 (im Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin irrtümlicherweise mit 25. Juni 2016 datiert) und der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2021, einreichte (act. 3 und 3.1);

- die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2021 unter Beilage der Verfügung vom 9. Oktober 2017 sowie seiner Beschwerde samt Beilage eine 10-tägige Frist zur Ergänzung seiner Beschwerde ansetzte (act. 4); diese Frist am 6. April 2021 ablief (s. act. 5);

- das Antwortschreiben des Beschwerdeführers am 29. März 2021 einging (act. 6); er darin geltend macht, es sei zu spät, die Nichtanhandnahmeverfügung zu den Akten zu nehmen; er ferner bemängelt, dass die Beschwerdegegnerin die Nichtanhandnahme verfügt habe, ohne vorgängig Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben und erneut darauf hinweist, dass seine «Strafanzeige mit sämtlichen Beilagen und Verweisen und den Vorakten beim Beschwerdegegner und Prozessakten SK.2019» integralen Bestandteil seiner Beschwerde bilden würden (act. 6 S. 1);

- er weiter ausführt, er beharre auf seine Anträge und sehe keine Veranlassung, seine Begründung anzupassen; zusammengefasst erklärt, im amerikanischen Verfahren – das in der Verfügung vom 9. Oktober 2017 zitiert

- 4 werde – habe die Privatklägerschaft widerrechtlich vertrauliche Informationen des schweizerischen Verfahrens verwendet; ferner stünden seine Persönlichkeitsrechte der Öffentlichkeitsarbeit gegenüber; dass C. auf Weisung von D. gehandelt habe, könne zutreffen (act. 6 S. 2);

- der Beschwerdeführer sich im Übrigen vorbehielt, zu geeigneter Zeit eine vollständige und umfassende Wertung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2017 zu erstellen (act. 6 S. 2);

- der Beschwerdeführer in der Folge weder innert Frist noch bis dato eine weitere Stellungnahme einreichte;

- darüber hinaus auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensausgangs vorliegend offen bleiben können;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- der Beschwerdeführer das Fehlen einer konkreten und detaillierten Begründung in der angefochtenen Verfügung rügt; nach Darstellung des Beschwerdeführers der Verweis auf eine nicht beigelegte Verfügung die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfülle (act. 1 S. 3);

- gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO Entscheide schriftlich ergehen und zu begründen sind; die Begründung die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens enthält (Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO);

- die Begründungspflicht wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und damit auf ein

- 5 faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183 mit Hinweisen);

- die Begründungspflicht verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen soll, ihren Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten; dies nur möglich ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können; in diesem Sinn wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt; dies indessen nicht bedeutet, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; sie sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183 mit Hinweisen);

- sich aus Art. 29 Abs. 2 BV (Art. 4 aBV) nicht unmittelbar entnehmen lässt, in welcher Form der Betroffene über die Entscheidgründe ins Bild gesetzt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1P.255/2006 vom 26. Juni 2006 E. 2.2);

- das Bundesgericht es mehrfach abgelehnt hat, gestützt auf Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV einen Anspruch der Parteien auf eine Begründung im gleichen Dokument abzuleiten, das den Entscheid oder die Verfügung enthält (s. für das Strafverfahren BGE 111 Ia 2 E. 4a S. 4; Urteil des Bundesgerichts 1P.255/2006 vom 26. Juni 2006 E. 2; je mit weiteren Hinweisen);

- den verfassungsrechtlichen Anforderungen Genüge getan ist, wenn der Betroffene über die Erwägungen, welche der Verfügung zugrunde liegen, bereits im Bilde ist (BGE 108 Ia 264 E. 7 S. 269);

- die Begründung sich namentlich auch aus einer separaten schriftlichen Mitteilung ergeben kann (BGE 113 II 204 E. 2 S. 205; weitere Beispiele in AL- BERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 424 – 426);

- gemäss der (vor Einführung der Eidgenössischen Strafprozessordnung) ergangenen Rechtsprechung es grundsätzlich zulässig ist, wenn der angefochtene Entscheid zur Begründung lediglich auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verweist; in diesem Fall die Möglichkeit, den Entscheid sachgerecht anzufechten, gleichwohl gewährleistet ist, da der Rechtsunterworfene die Motive im vorgehenden Entscheid nachlesen kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.255/2006 vom 26. Juni 2006 E. 2.2);

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- es anders nur ist, wenn der Betroffene vor der zweiten Instanz beachtliche Gründe vorbringt, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat, sei es, dass sie vor erster Instanz noch nicht vorgebracht wurden, aber trotzdem vor zweiter Instanz neu vorgebracht werden dürfen, oder dass diese Gründe vor erster Instanz schon vorgetragen wurden, diese aber dazu in der Urteilsbegründung nicht Stellung bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 1P.255/2006 vom 26. Juni 2006 E. 2.2);

- nach denselben Kriterien ein Verweis des Gerichts nicht nur auf einen Entscheid der unteren Instanz, sondern auch auf seinen eigenen Entscheid zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 1P.255/2006 vom 26. Juni 2006 E. 2.3);

- nicht nur Rechtsmittelinstanzen sondern auch erstinstanzliche Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen auf ihre eigenen Entscheide verweisen können (s. BGE 90 II 207 E. 2 S. 209 f.);

- dies unter denselben Voraussetzungen grundsätzlich auch für weitere Behörden, namentlich die Staatsanwaltschaft, gilt; - sich an dieser Praxis mit der Einführung der Eidgenössischen Strafprozessordnung und Art. 82 Abs. 4 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann, im Grundsatz nichts geändert hat;

- gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2 auch Verweise auf frühere Entscheide der Rechtsmittelinstanz betreffend die gleiche Sache und die gleichen Verfahrensbeteiligten mit der Pflicht zur gehörigen Begründung des Beschwerdeentscheids, wie sie sich unter anderem aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt, nicht vornherein unvereinbar erscheinen;

- dabei entscheidend ist, dass die Begründung des Gerichts sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch in rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar ist und dass die Rechtsmittelinstanz auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen dennoch eingeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2);

- die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf die Erwägungen in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2017 betreffend die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2016 verweist;

- der Beschwerdeführer in dieser Strafanzeige C. und D. Amtsgeheimnisverletzung vorgeworfen hatte, weil einem Journalisten bestätigt worden war,

- 7 dass gegen ihn unter anderem drei Anklagen erhoben worden waren; es auch damals um die Orientierung von Medienschaffenden über eine Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer durch die angezeigten Personen im gleichen Strafverfahren ging;

- die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2017 sich daher auf die gleichen Verfahrensbeteiligten (C. und D. als angezeigte Personen und den Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter) und – zwar nicht auf denselben Sachverhalt – aber auf dieselbe Sachverhaltskonstellation im gleichen Strafverfahren bezieht;

- die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2017 ausführlich darlegte, weshalb sie gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen C. und D. wegen Amtsgeheimnisverletzung verfügt hat (Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer kein Geheimnis mehr im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Voraussetzungen für die konkrete Öffentlichkeitsarbeit gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. d StPO erfüllt; Verurteilung der angezeigten Personen wegen Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB höchst unwahrscheinlich, weshalb Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben und dies Untersuchung nicht anhand zu nehmen ist);

- mit ihrem Verweis auf ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2017 die Begründung ihrer Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen C. und D. betreffend die neuen Strafanzeigen des Beschwerdeführers vom 1. und 10. März 2019 nachvollziehbar ist und dem Beschwerdeführer ohne Weiteres eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides erlaubte;

- die Frage, ob dem Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht – mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2021 eine Kopie der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2017 zuzustellen war, aus nachstehenden Gründen nicht weiter zu untersuchen ist;

- der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist; die Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt; praxisgemäss Fälle vorbehalten bleiben, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft; von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen

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Gehörs dann abzusehen ist, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; je m.w.H.);

- dem Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2017 in Kopie durch das Gericht zugestellt und ihm unter gleichzeitiger Gewährung einer zehntägigen Frist Gelegenheit zur Ergänzung seine Beschwerde gegeben wurde; er sich mit Eingabe vom 27. März 2021 dazu vernehmen liess (s.o.; act. 4 und 6); die Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren grundsätzlich über volle Kognition verfügt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO); eine allfällige Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin demnach im Beschwerdeverfahren geheilt wurde;

- der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2021 geltend macht, es liege eine Wiederholungstat vor, welche schwerer zu werten sei als der erste Verstoss (act. 1 S. 3); die Strafanzeige und Prozessakten würden ganz klare Beweise für die Verfehlungen und Gesetzeswiderhandlungen enthalten (act. 1 S. 4); er die reaktive Information durch die angezeigten Personen kritisiert; er seine Persönlichkeitsrechte der Öffentlichkeitsarbeit der Beschwerdegegnerin entgegenstellt und sinngemäss die Verhältnismässigkeit des Entscheides in Abrede stellt, wobei er konkret bemängelt, erst von der Presse über die Anklage erfahren zu haben (act. 6 S. 2);

- in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2017 im Einzelnen dargelegt wurde, weshalb das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer kein Geheimnis mehr im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs.1 StGB darstellt;

- der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in deren Ergänzung Argumente hervorbringt, die – wie in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2017 festgehalten – die vorgängige Veröffentlichung und die mangelnde Geheimniseigenschaft der Information in Abrede stellen;

- das Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege eine „wiederholte“ und daher schwerwiegendere Tatbegehung vor, die Begründung der Beschwerdegegnerin zum fehlenden hinreichenden Tatverdacht der Amtsgeheimnisverletzung nicht zu erschüttern vermag;

- die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

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- bei dieser Sachlage sich ein Beizug weiterer Akten erübrigt; - bei Verfügung einer Nichtanhandnahme keine Untersuchung eröffnet wird, weshalb das Fehlen von Untersuchungshandlungen nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 309-310 StPO);

- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO); die allfällige Gehörsverletzung durch die Vorinstanz aufgrund der gesamten Umstände keine Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigt;

- diese auf das Fr. 2‘000.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 5. Mai 2021 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. - B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, unter Beilage von act. 1 sowie act. 6 in Kopie und unter separater Rücksendung der Akten - C., Spezialistin Kommunikation bei der Bundesanwaltschaft - D., Staatsanwältin des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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