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Bundesstrafgericht 26.10.2023 BB.2021.255

October 26, 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,253 words·~6 min·4

Summary

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO);;Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO);;Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO);;Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO)

Full text

Beschluss vom 26. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Rechtsanwalt, Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, I. Strafkammer, Beschwerdegegner

Gegenstand Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.255

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Präsidialverfügung der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend «I. Strafkammer») vom 29. Oktober 2018 Rechtsanwalt B. im Berufungsverfahren SB180444 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers C. (nachfolgend «C.» oder «Privatkläger») mit Wirkung ab dem 23. Oktober 2018 entlassen und Rechtsanwalt A. (nachfolgend «RA A.» oder «Beschwerdeführer») mit Wirkung ab dem 23. Oktober 2018 als unentgeltlicher Rechtsbeistand von C. für das Berufungsverfahren bestellt wurde (act. 1.2);

- die I. Strafkammer mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2021 festhielt, der frühere langjährige unentgeltliche und nunmehr erbetene Rechtsvertreter des Privatklägers, RA B., habe bereits im November 2019 bekannt gegeben, er vertrete den Privatkläger wieder; im April 2021 RA B. zudem mitgeteilt habe, sich auf eine aufwändige und zeitintensive Berufungsverhandlung einzustellen und vorzubereiten und schliesslich am 1. Juni 2021 sich RA B. dahingehend geäussert habe, den Privatkläger «pro bono» zu vertreten; deshalb die für die (Weiter-)Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gesetzlich verlangte Mittellosigkeit beim Privatkläger nicht mehr gegeben sei, da er über einen Anwalt verfüge, der sein Mandat unentgeltlich (weiter- )führe; RA A. per 13. Juli 2021 als unentgeltlicher Privatklägervertreter entlassen und aufgefordert wurde, dem Gericht seine Honorarnote für seine Bemühungen als unentgeltlicher Privatklägervertreter einzureichen (act. 1.4);

- RA A. der I. Strafkammer am 16. August 2021 seine Honorarnote in der Höhe von CHF 35'836.40 einreichte (act. 1.5); - die I. Strafkammer mit Beschluss vom 23. November 2021 die Entschädigung von RA A. für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren SB180444 auf CHF 7’022.00 festsetzte, wobei das Gericht insbesondere die von RA A. geltend gemachten Aufwendungen für die Ausarbeitung zweier Plädoyers für die (noch nicht durchgeführte) Berufungsverhandlung im Umfang von CHF 26'271.70 nicht entschädigte (act. 1.1);

- dagegen RA A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 Beschwerde erhob und im Wesentlichen die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der I. Strafkammer vom 23. November 2023 sowie die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 35'836.40 beantragte (act. 1, S. 2);

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- die I. Strafkammer mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 3);

- RA A. die Frist zur Einreichung einer Replik mehrmals erstreckt wurde, zuletzt bis zum 21. Februar 2022 (act. 4-8); - die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 22. Februar 2022 die Frist zur Einreichung einer Beschwerdereplik antragsgemäss einstweilen, d.h. bis zum Vorliegen eines Ausstandsentscheides gegen Oberrichter D., abnahm (act. 10);

- die I. Strafkammer der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 4. Juli 2022 den (noch nicht rechtskräftigen) Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2022, mit welchem diese das Ausstandsgesuch von C. gegen Oberrichter D. abgewiesen hatte, zukommen liess (act. 14);

- die Beschwerdekammer RA A. mit Schreiben vom 13. Juli 2022 aufforderte, eine allfällige Replik bis zum 25. Juli 2022 einzureichen (act. 15); - RA A. der Beschwerdekammer am 25. Juli 2022 mitteilte, gegen den Beschluss der II. Strafkammer vom 15. Juni 2022 namens des Privatklägers Beschwerde ans Bundesgericht erhoben zu haben (act. 16), weshalb die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 25. Juli 2023 antragsgemäss die Frist zur Einreichung einer Beschwerdereplik bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides des Bundesgerichts abnahm (act. 17);

- die I. Strafkammer der Beschwerdekammer am 21. September 2023 das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2023 weiterleitete, mit welchem letzteres die Beschwerde von C. gegen den Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2022 abgewiesen hat (act. 23 und 23.1);

- die Beschwerdekammer RA A. mit Schreiben vom 28. September 2023 erneut dazu einlud, bis zum 9. Oktober 2023 eine allfällige Beschwerdereplik einzureichen (act. 24); diese Frist bis zum 30. Oktober 2023 erstreckt wurde (act. 27);

- RA A. die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 darüber informierte, dass er mittels Präsidialverfügung der I. Strafkammer vom 12. September 2023 erneut als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers eingesetzt worden sei; nach seiner Ansicht damit das vorliegende

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Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei, weshalb das Beschwerdeverfahren abzuschreiben sei; ihm dabei keine Kosten aufzuerlegen seien, da er die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens nicht verursacht habe (act. 28 und 28.1);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 den Parteien mitteilte, dass sie beabsichtige, das Beschwerdeverfahren entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben; sie den Beschwerdegegner einlud, zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen und zudem die Frist zur Erstattung der Replik abnahm (act. 29);

- der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete (act. 30), was dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 31).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft sich sinngemäss nach dem die Entschädigung der amtlichen Verteidigung regelnden Art. 135 StPO richtet (Art. 138 Abs. 1 StPO);

- gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung des Rechtsbeistands für dessen Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, dieser bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen kann (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.);

- die Beschwerdeerhebung ein Rechtsschutzinteresse voraussetzt; - das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein muss (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244 m.w.H.);

- vorliegend mit der Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers vom 12. September 2023 die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Aufwand bzw. die Honorierung für die gesamte Dauer der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu prüfen haben wird, mithin auch die im Rahmen des vorliegenden Beschwerde-

- 5 verfahrens geltend gemachten Aufwendungen, weshalb mit Erlass der Verfügung der I. Strafkammer vom 12. September 2023 das Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung weggefallen ist;

- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren in erster Linie kostenpflichtig wird, wer diese verursacht hat (TPF 2011 31); - vorliegend die Gegenstandslosigkeit nicht vom Beschwerdeführer verursacht wurde; - bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 4 und 423 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

Bellinzona, 26. Oktober 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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