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Bundesstrafgericht 15.06.2022 BB.2021.244

June 15, 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,311 words·~12 min·4

Summary

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO);;Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO);;Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO);;Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)

Full text

Beschluss vom 15. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A., 2. B.,

vertreten durch Markus H. F. Mohler,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.244-245

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 28. September 2020 erstattete die Hochschule C. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB (SV.20.1241, pag. 05-00-0001 ff.).

B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 26. Februar 2021 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (SV.20.1241-BSA, pag. 01-01-0001).

C. Am 26. Februar 2021 beauftragte die Bundesanwaltschaft die Bundeskriminalpolizei im Sinne von Art. 312 StPO mit diversen Abklärungen (SV.20.1241, pag. 10-01-0001 ff.).

D. Am 14. Oktober 2021 fand die delegierte Einvernahme von A., Mitarbeitende an der Hochschule C., als Auskunftsperson in Gegenwart ihres Rechtsbeistands statt (SV.20.1241, pag. 12-02-0001 ff.).

E. Ebenfalls am 14. Oktober 2021 fand die delegierte Einvernahme von B., Professor an der Hochschule C., als Auskunftsperson in Gegenwart seines Rechtsbeistands statt (SV.20.1241, pag. 12-01-0001 ff.).

F. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 ersuchte der gemeinsame Rechtsbeistand von A. und B. die Bundesanwaltschaft um Zustellung der Strafanzeige der Hochschule C. samt Beilagen in Kopie sowie weiterer Dokumente. Er kritisierte in diversen Punkten das bisherige Strafverfahren und stellte neben seinem Ersuchen um Akteneinsicht noch weitere Anträge (act. 1.1; SV.20.1241, pag. 15-02-0001 bis 15-02-0005).

G. Die Bundesanwaltschaft liess dem Rechtsbeistand mit Schreiben vom 15. November 2021 folgende Antwort zukommen (act. 1.2; SV.20.1241, pag. 15-02-0006 f.):

«Frau A. und Herr Prof. B. wurden in obgenannter Angelegenheit am 14.10.2021 durch die Bundeskriminalpolizei (BKP) delegiert als Auskunftspersonen i.S.v. Art. 178 Bst. d StPO befragt. Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind

- 3 sie somit nicht Partei und dementsprechend grundsätzlich insbesondere auch nicht zur Akteneinsicht berechtigt (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO). Da die Rapportierung durch die BKP noch ausstehend ist, kann im jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend gesagt werden, ob sich die Rolle der beiden vorgenannten Personen in der vorliegenden Strafuntersuchung allenfalls noch ändert. Sollte sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse ein hinreichender Tatverdacht gegen Frau A. und/oder Herr Prof. B. ergeben, würde das Verfahren entsprechend ausgedehnt und dementsprechend auch Akteneinsicht gewährt werden. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir jedoch bereits an dieser Stelle den Hinweis auf die Bestimmungen nach Art. 127 ff. StPO.

Nach dem Gesagten kann Ihnen aktuell keine Akteneinsicht gewährt werden, wobei diese Ablehnung im jetzigen Zeitpunkt - nicht zuletzt auch aus prozessökonomischen Gründen - nicht in Verfügungsform erfolgt.»

H. Dagegen gelangen A. (Beschwerdeführerin 1) und B. (Beschwerdeführer 2) durch ihren gemeinsamen Rechtsbeistand mit Beschwerde vom 24. November 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie verlangen in einem ersten Punkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2021 und Gewährung der Akteneinsicht. Zweitens sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die in der Beschwerde bezeichneten Aktenstücke dem Rechtsbeistand zuzustellen. Drittens seien die Einvernahmeprotokolle als unverwertbar zu erklären (act. 1 S. 6).

I. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf eine Beschwerdeantwort unter Hinweis auf ihr Antwortschreiben vom 15. November 2021 und unter Beilage sämtlicher Verfahrensakten (act. 3). Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

J. Auf die Akten der Bundesanwaltschaft wird in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen, soweit die Beschwerdeführer gemäss ihren eigenen Ausführungen in der Beschwerde samt Beilagen ausreichend Kenntnis davon haben.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge und Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO).

1.2 1.2.1 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Die Parteien können sich voraussetzungslos auf ihre vom Gesetz garantierten Verfahrensrechte berufen (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 282 f. m.w.H. [publ. in Pra 3/2012 Nr. 34]).

Demgegenüber müssen andere Verfahrensbeteiligte darlegen, inwiefern sie gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Sie kommen demnach nur in den Genuss von Parteirechten, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 282 f. m.w.H. [Pra 3/2012 Nr. 34]).

Damit den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte einer Partei gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO zuerkannt werden, müssen sie in ihren Rechten direkt, unmittelbar und persönlich betroffen sein, eine tatsächliche oder mittelbare Betroffenheit genügt nicht. Als Beispiel einer unmittelbaren Betroffenheit der anderen Verfahrensbeteiligten in ihren Rechten erwähnt die Lehre die Beeinträchtigung von Grund- und Freiheitsrechten, die Pflicht, sich einer Begutachtung zu unterziehen, die Verneinung des Aussageverweigerungsrechts, die Ablehnung eines Entschädigungsbegehrens, eine Kostenauflage oder auch die Verweigerung einer Schutzmassnahme (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 283 m.w.H. [Pra 3/2012 Nr. 34]; so schon Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.31 vom 20. Mai 2011 E. 1.3). Eine einfache Vorladung zu

- 5 einer Einvernahme vermag keine solche Betroffenheit zu begründen. Die Tatsache, einvernommen zu werden, ist dem Status der Auskunftsperson inhärent und sie rechtfertigt für sich allein keine Ausnahme von der erwähnten Regel (BGE 137 IV 280 E. 2.2.2 S. 283 [Pra 3/2012 Nr. 34]; mit den Worten von LIEBER begründet die blosse Vorladung zu einer Einvernahme keine unmittelbare Betroffenheit in den persönlichen Rechten und berechtigt nicht zur Einsicht in die Verfahrensakten [ders., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2020, Art. 105 StPO N. 6).

1.2.2 Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO).

Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbehalten. Die Rechtsprechung folgert aus dieser Bestimmung, dass die beschuldigte Person vor der Durchführung ihrer ersten Einvernahme grundsätzlich keinen absoluten Anspruch auf vollständige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens hat (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2; 137 IV 280 E. 2.3 S. 284, 137 IV 172 E. 2.3 S. 174 f. m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft gewährt insoweit Akteneinsicht nach pflichtgemässem Ermessen. Besteht Kollusionsgefahr, darf sie die Akteneinsicht verweigern (Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2011 vom 30. August 2011, E. 2.3 m.w.H.). Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören auch weitere Einvernahmen der beschuldigten Person zu den neuen Beweismitteln (SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 101 StPO N. 15). Daneben können ebenso praktische Gründe einer sofortigen Akteneinsicht entgegenstehen, etwa der Umstand, dass die Behörde hinzugezogene Akten aus zeitlichen Gründen noch gar nicht zu analysieren vermochte (KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 200 mit Verweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.14 vom 25. März 2005, E. 2.2).

Die beschuldigte Person des Strafverfahrens hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 383 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO), wenn sie sich über die Verweigerung der Akteneinsicht in der angefochtenen Verfügung beschwert.

1.2.3 Andere Verfahrensbeteiligte sind nach Art. 105 Abs. 1 lit. d StPO unter anderem Auskunftspersonen. Weder als Beschuldigte noch als Zeugen, son-

- 6 dern als Auskunftspersonen werden Personen einvernommen, die zwar voraussichtlich sachdienliche Aussagen zu einer untersuchten Straftat machen können, aber ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden können (Art. 178 lit. d StPO). Die Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. d StPO sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO).

Werden andere Verfahrensbeteiligte, namentlich Auskunftspersonen, durch Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen diesbezüglich die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 StPO). Unter den zur Interessenwahrung erforderlichen Verfahrensrechten im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO fällt namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO). Personen, die glaubhaft machen, durch eine Untersuchungshandlung in ihren Rechten unmittelbar betroffen zu sein, ist Akteneinsicht und Gelegenheit zur Äusserung zu gewähren, was schon aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt (LIEBER, a.a.O., Art. 105 StPO N. 17). Wie einleitend erläutert (s. supra E. 1.2.1), kann demnach unter diesen Voraussetzungen ein rechtlich geschütztes Interesse von Auskunftspersonen an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung im Grundsatz bejaht werden, wenn sich diese über die Verweigerung der Akteneinsicht in der angefochtenen Verfügung beschweren (BGE 137 IV 280 E. 2.2.2 S. 283 f.).

1.2.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, die angefochtene Verfügung vom 15. November 2021 lehne «die Zuerkennung der Verfahrensrechte der Auskunftspersonen, namentlich des Akteneinsichtsrechts ab» (act. 1 S. 2).

Zu ihrem rechtlich geschützten Interesse führen die Beschwerdeführer aus, ihnen würden vorliegend gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, was «in casu insbesondere die Frage der Rechtsmässigkeit der Erhebung der vorgelegten e-mails» betreffe (act. 1 S. 4). Die Vorladungen als Auskunftspersonen und deren Einvernahmen würden sich auf rechtswidrig erhobene Unterlagen stützen, weshalb die Beschwerdeführer in rechtswidriger Weise in ihren Rechten betroffen seien, woraus sich der Verfahrensrechtsanspruch

- 7 auch nach Art. 105 Abs. 2 StPO ergebe (act. 1 S. 2 f. bzw. S. 5). Unter Berufung auf Art. 180 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 178 lit. b - g StPO argumentieren die Beschwerdeführer weiter, dass – wenn für Auskunftspersonen die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person gelten – sie die entsprechenden Parteirechte hätten. Somit würde für sie Art. 107 Abs. 1 StPO, namentlich das Recht auf Akteneinsicht und auf das Stellen von Beweisanträgen gelten (act. 1 S. 3 f.).

1.2.5 Der Argumentation der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt; sie geht in verschiedener Hinsicht fehl. Entgegen deren Annahme widerspräche eine automatische Einräumung des Akteneinsichtsrechts gegenüber Auskunftspersonen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Systematik des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers (BGE 137 IV 280 E. 2.2.2 S. 283 [Pra 3/2012 Nr. 34]). Mit ihrer Kritik an ihren Einvernahmen (so die geltend gemachte Verwendung «rechtswidrig» erhobener Unterlagen, unterbliebene Bekanntgabe der konkreten Umstände der Amtsgeheimnisverletzung etc.) haben die Beschwerdeführer keine unmittelbare Betroffenheit durch die durchgeführten Einvernahmen an sich glaubhaft gemacht, welche sie dazu berechtigen würde, Parteirechte geltend zu machen und sich namentlich über die Verweigerung der Akteneinsicht in der angefochtenen Verfügung zu beschweren. Dass mit ihrer Vorladung und Einvernahme als Auskunftspersonen in ihre Grundrechte oder Grundfreiheiten eingegriffen, ihnen eine Schweigepflicht auferlegt oder Zwangsmassnahmen gegen sie angeordnet worden wären (vgl. dazu auch GUIDON, a.a.O., N. 304 S. 123 unter Hinweis auf RAWYLER, Die Beschwerde nach der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986, S. 133), haben die Beschwerdeführer vorliegend auch nicht geltend gemacht.

1.2.6 Die Beschwerdeführer haben nach dem Gesagten kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung glaubhaft gemacht. Mangels eines rechtlich geschützten Interesses ist demnach auf die Beschwerden nicht einzutreten, soweit sich sie damit über die Verweigerung der Akteneinsicht beschweren.

1.3 In der angefochtenen Verfügung hat sich die Beschwerdegegnerin zur Frage der Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle nicht geäussert (s. supra lit. G). Soweit die Beschwerdeführer beantragen, die Protokolle ihrer Einvernahmen seien als unverwertbar zu erklären, liegt demnach kein Anfechtungsobjekt vor. Diesbezüglich ist auf ihre Beschwerden bereits aus diesem Grund nicht einzutreten und die Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen kann unterbleiben. Bei diesem Ergebnis ist auf die in diesem Zusammenhang allenfalls erhobenen Rügen nicht einzugehen.

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2. Zusammenfassend ist auf die Beschwerden beider Beschwerdeführer insgesamt nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden beiden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 15. Juni 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Markus H. F. Mohler - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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