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Bundesstrafgericht 28.07.2021 BB.2021.164

July 28, 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,415 words·~7 min·3

Summary

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Herausgabepflicht (Art. 265 StPO).;;Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Herausgabepflicht (Art. 265 StPO).;;Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Herausgabepflicht (Art. 265 StPO).;;Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Herausgabepflicht (Art. 265 StPO).

Full text

Beschluss vom 28. Juli 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. AG, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer, Vorinstanz

Gegenstand Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO); Herausgabepflicht (Art. 265 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.164 Nebenverfahren: BP.2021.58 BP.2021.59

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen B. wegen qualifizierter Geldwäscherei und weiterer Delikte führte; - im Rahmen dieser Strafuntersuchung die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 16. September 2016 die Liegenschaft an der […]strasse in Z. der von B. kontrollierten A. AG gestützt auf Art. 263 ff. StPO beschlagnahmt hatte (Verfahrensakten BA, pag. 21-98-0011 ff.); - die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die dagegen von der A. AG erhobene Beschwerde mit Beschluss BB.2016.356-357 vom 13. Januar 2017 abgewiesen hatte; mit Urteil 1B_60/2017 vom 11. Mai 2017 das Bundesgericht die Beschwerde der A. AG gegen den vorgenannten Beschluss abgewiesen hatte; - B. mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.12 vom 23. April 2021 (act. 6.1) wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 2 StGB) verurteilt wurde (Disp. Ziff. II/1); - in Disp. Ziff. V/10 des vorgenannten Urteils die Strafkammer die Einziehung der Liegenschaft der A. AG sowie des bezahlten und noch zu bezahlenden Mietzinses verfügte (act. 6.1); - die Strafkammer mit Beschluss SN.2021.13 vom 10. Juni 2021 die von der C. AG an die A. AG zu bezahlenden Mietzinse beschlagnahmte, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB die C. AG zur Leistung der ab Juli 2021 fälligen Mietzinse auf das Konto der A. AG bei der Bank D. sowie zur Herausgabe einer Kopie des Mietvertrages zwischen ihr und der A. AG und Information über Höhe und Zahlungsmodalitäten der zu bezahlenden Mietzinse verpflichtete (act. 1.1); - dagegen die A. AG, handelnd durch B., mit Eingabe vom 19. Juni 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangt; sie diverse Anträge stellt und unter anderem die aufschiebende Wirkung sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt (act. 1); - mit Schreiben vom 28. Juni 2021 (act. 3) bzw. 5. Juli 2021 (act. 4) sowohl die Strafkammer als auch die Bundesanwaltschaft auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichten; - mit Schreiben vom 6. Juli 2021 die Strafkammer eingeladen wurde, ihr Urteil SK.2019.12 vom 23. April 2021 sowie alle weiteren das Grundstück der A. AG betreffenden Verfügungen und Entscheidungen einzureichen (act. 5);

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- die Strafkammer mit Schreiben vom 8. Juli 2021 (act. 6) ihr Urteil vom 23. April 2021, das Aktenverzeichnis ihres Verfahrens SK.2019.12 sowie die Akten des Beschwerdeverfahrens BB.2016.356-357 in Kopie einreichte (act. 6); - mit Übermittlungsschreiben vom 13. Juli 2021 die Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin über die vorgenannten Schreiben in Kenntnis setzte (act. 8); - die Strafkammer in ihrem nachfolgenden Beschluss SN.2021.13 vom 20. Juli 2021 festhielt, dass der erste Beschluss vom 10. Juni 2021 der C. AG nicht sofort habe zugestellt werden können und die vom Gericht angesetzte Frist deshalb nicht eingehalten worden sei (Beschwerdeverfahren BB.2021.186, act. 1.1 S. 2); - sie in ihrem zweiten Beschluss die von der C. AG bzw. der E. AG an die A. AG zu bezahlenden Mietzinse beschlagnahmte, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB die C. AG resp. die E. AG zur Leistung der ab Juli 2021 fälligen Mietzinse auf das Konto der A. AG bei der Bank D. sowie zur Herausgabe einer Kopie des Mietvertrages zwischen ihnen und der A. AG und Information über Höhe und Zahlungsmodalitäten der zu bezahlenden Mietzinse verpflichtete (Beschwerdeverfahren BB.2021.186, act. 1.1); - die A. AG, handelnd durch B., mit Eingabe vom 25. Juli 2021 bei der Beschwerdekammer wiederum Beschwerde gegen den Beschluss der Strafkammer vom 20. Juli 2021 erhob (Beschwerdeverfahren BB.2021.186, act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG); verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können (Art. 65 Abs. 1 StPO); - die Frage, ob der angefochtene Beschluss der Strafkammer vom 10. Juni 2021 überhaupt Rechtswirkung entfalten konnte und ob er allenfalls mit dem zweiten Beschluss der Strafkammer vom 20. Juli 2021 vollständig ersetzt worden ist, mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen nicht weiter zu untersuchen ist; - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die vorgenannten Bestimmungen so auszulegen sind, dass verfahrensleitende Anordnungen der erstinstanzlichen Gerichte nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht

- 4 wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG herbeiführen können (BGE 143 IV 175 E. 2.2 S. 177; 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f.; TPF 2013 69 E. 2.1 S. 70 f.); - die bundesgerichtliche Rechtsprechung durchaus einen Nachteil anerkennt, wenn ein Betroffener nicht mehr frei über (neu) Beschlagnahmtes verfügen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts des 1B_224/2015 vom 30. September 2015 E. 2.4); - es gleichzeitig der Beschwerdekammer nicht zusteht, über die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu befinden, wenn nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens das Sachgericht die Einziehung ausgesprochen und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme verfügt hat; diesfalls das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.90 vom 1. Juni 2021 und BB.2021.93, BB.2021.92, BB.2021.91, BB.2021.89 je vom 19. Mai 2021; bestätigt in Urteile des Bundesgerichts 1B_308/2021, 1B_300/2021, 1B_299/2021, 1B_298/2021, 1B_297/2021 je vom 5. Juli 2021 E. 3); - die Beschlagnahme sowie die damit zusammenhängenden Anordnungen des Sachgerichts im Rahmen der Berufung gegen das Urteil angefochten werden können (a.a.O.); - vorliegend die Strafkammer nicht nur ein Urteil gefällt hat, sondern ihr Beschluss vom 10. Juni 2021 (act. 1.1) nach ihrem Urteil vom 23. April 2021 (act. 6.1) erging; - der angefochtene Beschluss somit bereits von Beginn weg kein anfechtbarer verfahrensleitender Entscheid darstellen konnte; auf die Beschwerde folgerichtig nicht einzutreten ist; auf die gestellten Anträge, mit nachfolgenden Ausnahmen, nicht weiter einzugehen ist; - der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos ist; - die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat; - sich aus den vorangehenden Erwägungen erschliesst, dass die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO); - es sich vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 28. Juli 2021 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. AG - Bundesstrafgericht, Strafkammer - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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