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Bundesstrafgericht 20.01.2021 BB.2020.289

January 20, 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·739 words·~4 min·4

Summary

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Full text

Beschluss vom 20. Januar 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. GMBH, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.289

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Eingabe vom 5. November 2020 die A. GmbH, vertreten durch B., bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen die C. AG erhob wegen «Korruption und Wirtschaftskriminalität» (Verfahrensakten Ordner Lasche 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 30. November 2020 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügte (Verfahrensakten Ordner Lasche 2);

- dagegen die A. GmbH mit Beschwerde vom 3. Dezember 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. November 2020 sowie die Befragung des in der Strafanzeige genannten Zeugen beantragt (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben können;

- die Bundesanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein müssen; blosse Gerüchte oder Vermutungen nicht genügen;

- der Anfangsverdacht eine plausible Tatsachengrundlage haben soll, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des

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Bundesgerichts 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen);

- in der Strafanzeige vom 5. November 2020 ausgeführt wird, es bestehe der begründete Verdacht, dass nach dem 10. Mai 2013 Mitarbeiter des international tätigen Stromkonzerns C. AG über den mutmasslichen Kontakt mit Mitarbeitern des Obergerichts des Kantons Aargau und/oder durch überteuerte Beweismittelofferte «das Verfahren mit der C. AG Thematik» strafbar beeinflusst hätten;

- aus der Strafanzeige und den Beilagen der Beschwerdeführerin hervorgeht, dass es sich beim genannten Verfahren um ein Strafverfahren gegen B. im Nachgang zu einem Autounfall handelt und dieser davon ausgeht, der Autounfall sei wegen eines erhöhten Unfallrisikos im Bereich von Hochspannungsleitungen auf dem betreffenden Autobahnabschnitt passiert; der Strafanzeige indessen kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte; insbesondere keine plausiblen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die C. AG Mitarbeiter des Obergerichts in strafbarer Weise beeinflusst hätte;

- die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt haben soll;

- sich aus der Beschwerden ebenfalls nicht erhellt, inwiefern Bundeszuständigkeit gegeben sein sollte (vgl. dazu Art. 23 f. StPO);

- die Beschwerdegegnerin mithin zu Recht keine Strafuntersuchungen eröffnet hat;

- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 20. Januar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. GmbH - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel geben.

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