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Bundesstrafgericht 30.10.2020 BB.2020.250

October 30, 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·435 words·~2 min·4

Summary

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Full text

Beschluss vom 30. Oktober 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.250

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Eingaben vom 1. September, 2., 7., 8. und 9. Oktober 2020 A. bei der Bundesanwaltschaft Anzeigen gegen die Bank B., die Bank C., D., E., Alt- Bundesrat F., «das jetzig vorherrschende Finanzsystem», G., «[…]», die «ganze EU mit dem ihrem nichtsnutzigen EGMR», H., I., J. und «alle die Mit- Verschworenen» erhob (Verfahrensakten Laschen 1, 2, 4, 6, 8 und 10);

- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 19. Oktober 2020 jeweils die Nichtanhandnahme der Anzeigen verfügte (Verfahrensakten Laschen 3, 5, 7, 9 und 11);

- A. mit Eingabe vom 21. Oktober 2020, ergänzt am 23., 26., 27. und 28. Oktober 2020, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen beantragte (act. 1, 4, 5, 7 und 8);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Bundesanwaltschaft jeweils mangels hinreichenden Tatverdachts und teilweise mangels Bundeszuständigkeit keine Strafuntersuchung eröffnete;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- den Eingaben der Beschwerdeführerin offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte; insbesondere nicht dargelegt wird, wem konkret welches strafrechtlich relevante Verhalten unter welchen Umständen vorgeworfen wird und Angaben zu Zeit und Ort gänzlich fehlen, wie die Bundesanwaltschaft zu Recht in ihren Nichtanhandnahmeverfügungen festgehalten hat;

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- die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsachen verfügt haben soll;

- die Beschwerdegegnerin mithin zu Recht keine Strafuntersuchungen eröffnet hat;

- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 30. Oktober 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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