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Bundesstrafgericht 20.09.2017 BB.2017.93

September 20, 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,527 words·~8 min·4

Summary

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).;;Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).;;Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).;;Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).

Full text

Beschluss vom 20. September 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Nonn,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.93

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft gegen B., C., D., E. und F. eine Strafuntersuchung (SV.15.1462) wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) führt;

- in diesem Zusammenhang A. von der Bundesanwaltschaft am 23. März 2017 als Auskunftsperson einvernommen wurde;

- mit Schreiben vom 3. April 2017 A. bei der Bundesanwaltschaft beantragte, die Akteneinsicht der Parteien in Bezug auf das Einvernahmeprotokoll vom 23. März 2017 samt Anlagen sei zu verweigern bzw. im Sinne eines Eventualantrags dahingehend örtlich und zeitlich zu begrenzen, dass das Protokoll erst im Zuge einer abschliessenden Akteneinsicht zu eröffnen sei, wobei diese ausschliesslich vor Ort (d.h. in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft) stattfinden solle; überdies den Parteien das Anfertigen von Kopien zu verbieten sei (act. 1.1, Ziff. 10; act. 3.15);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 24. April 2017 den Antrag um Ausschluss des Einvernahmeprotokolls vom 23. März 2017 von einer Akteneinsicht der Parteien bzw. um Auferlegung zeitlicher und örtlicher Beschränkungen abwies (act. 1.1), wogegen A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 26. April 2017 Beschwerde erhob (BB.2017.76, act. 1);

- die verfahrensleitende Richterin im Verfahren BB.2017.76 mit Verfügung vom 27. April 2017 das zusammen mit der Beschwerde vom 24. April 2017 erhobene Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen abwies (BP.2017.28, act. 2);

- mit Verfügung vom 11. Mai 2017 die Bundesanwaltschaft die Zustellung (unter anderem) des Einvernahmeprotokolls vom 23. März 2017 samt Beilagen und weitere A. betreffende Akten an die Parteien anordnete (act. 1.1);

- dagegen A. bei der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 16. Mai 2017 Beschwerde erhebt und beantragt (1), es sei die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 11. Mai 2017 aufzuheben, soweit sie den Beschwerdeführer betreffende Akten beschlägt ([…]) und es sei die Akteneinsicht in die genannten Akten in der Art einzuschränken, dass die genannten Akten nur von den Rechtsbeiständen der übrigen Verfahrensbeteiligten und nur am Sitz der Beschwerdebeklagten eingesehen werden dürfen und dass keine Kopien erstellt werden dürfen, und dass den Rechtsbeiständen der übrigen Verfahrensbeteiligten unter Hinweis auf Art. 292 StGB im Sinne von Art. 105 StPO bis auf Weiteres untersagt wird, ihren Klienten vom Inhalt der genannten Akten Kenntnis zu geben; (2) es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eventualiter sei die Vorinstanz im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuhalten, die Akteneinsicht zumindest bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens noch nicht zu gewähren, subeventualiter für den Fall, dass die Akteneinsicht seitens der Vorinstanz schon im verfügten Ausmass gewährt worden sein sollte, seien die Parteien und ihre Rechtsvertreter unter Hinweis auf Art. 292 StGB zur Rückgabe des enthaltenen Datenträgers bzw. allfällig erhaltener physischer Akten aufzufordern sowie zur Abgabe einer Erklärung, wonach sie über keinerlei elektronische oder physische Kopien der seitens der Vorinstanz edierten Akten mehr verfügen, subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Parteien und ihre Rechtsvertreter unter Hinweis auf Art. 292 StGB zur Rückgabe des erhaltenen Datenträgers bzw. allfällig erhaltener physischer Akten aufzufordern sowie zur Abgabe einer Erklärung, wonach sie über keinerlei elektronische oder physische Kopien der seitens der Vorinstanz edierten Akten mehr verfügen (act. 1);

- mit Datum vom 17. Mai 2017 die verfahrensleitende Richterin der Beschwerde die superprovisorische aufschiebende Wirkung erteilte (BP.2017.31, act. 2);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 18. Mai 2017 mitteilte, dass der Aktenversand an die Parteien des Verfahrens SV.15.1462 gemäss ihrer Verfügung vom 11. Mai 2017 bereits erfolgt sei (act. 4)

- die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2017 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 7);

- A. in seiner Replik vom 7. Juli 2017 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhält (act. 12), was der Bundesanwaltschaft am 10. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 13);

- A. mit Eingabe vom 18. Juli 2017 der Beschwerdekammer einen Zeitungsartikel der Bildzeitung vom 10. Juli 2017 zukommen lässt (act. 18), was tags darauf der Bundesanwaltschaft zur Kenntnis gebracht wird (act. 19).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berechtigt ist, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO);

- das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein muss (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 244 m.w.H.); unter Umständen auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden kann, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012, E. 2.2);

- sich die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 11. Mai 2017 richtet, mit der die Zustellung diverser Aktenstücke – insbesondere des Einvernahmeprotokolls des Beschwerdeführers vom 23. März 2017 mitsamt Beilagen und weiteren den Beschwerdeführer betreffende Akten – an die Parteien des Verfahrens SV.15.1462 angeordnet worden ist (act. 1.1); der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Akteneinsicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und in seinen Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigt zu werden, weil Indiskretionen zugunsten der Medien zu erwarten seien (act. 1 S. 7 f.; act. 12 S. 5 f.);

- soweit mit der Beschwerde die Aufhebung der Verfügung vom 11. Mai 2017 und die Einschränkung der Akteneinsicht beantragt wird (vgl. Antrag Ziff. 1), das aktuelle Rechtsschutzinteresse mit dem Vollzug der Verfügung vom 11. Mai 2017 durch den Aktenversand vom gleichen Tag weggefallen ist; ferner kein Fall vorliegt, wonach auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden könnte; die Frage, ob im konkreten Fall eine Einschränkung der Akteneinsicht aufgrund von möglichen Persönlichkeitsverletzungen zulässig wäre, keine Grundsatzfrage ist, welche sich für eine Vielzahl Betroffener jederzeit in ähnlicher Weise stellen könnte; dies vom Beschwerdeführer denn auch – zu Recht – nicht geltend gemacht wird;

daher bezüglich Antrag 1 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;

- in Antrag 2 der Beschwerde subeventualiter die Rückgabe der allenfalls bereits herausgegebenen Akten beantragt wird; der Beschwerdeführer mit diesem Antrag eine „Schadensminderung“ bewirken will (act. 1 S. 9); es nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die Rückgabe der Akten die angeblichen Indiskretionen zugunsten der Medien und die damit einhergehenden geltend gemachten Verletzungen der Privatinteressen des Beschwerdeführers verhindert werden könnten; es somit diesbezüglich am rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers fehlt, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist;

- zusammenfassend das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, soweit darauf einzutreten ist;

- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren in erster Linie kostenpflichtig wird, wer diese verursacht hat (TPF 2011 31); die Gegenstandslosigkeit die Beschwerdegegnerin verursacht hat, weshalb sie dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Fall eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘000.-- zu entrichten hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO);

- soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, der Beschwerdeführer als unterliegende Partei gilt und daher grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1‘000.-- zu entrichten.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 20. September 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Michael Nonn, - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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