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Bundesstrafgericht 12.04.2017 BB.2017.67

April 12, 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,477 words·~7 min·3

Summary

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO).;;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO).;;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO).;;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO).

Full text

Beschluss vom 12. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Alain Macaluso, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO); Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.67 (Nebenverfahren: BP.2017.22 -23)

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eröffnete am 15. Dezember 2015 aufgrund einer Selbstanzeige ein Strafverfahren gegen die Gesellschaft B. (Verfahren SV.15.0584) wegen Verdachts einer Straftat nach Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies StGB.

B. Am 25. Januar 2017 dehnte die BA das Verfahren auf A. aus. Es bestehe der Verdacht der Bestechung fremder Amtsträger nach Art. 322septies StGB, der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, evtl. der Veruntreuung nach Art. 138 StGB sowie der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB.

A. sei von November 1997 bis November 2008 als CFO für die Gesellschaft B. tätig gewesen. Anschliessend habe er verschiedene Geschäftsleitungsaufgaben als Berater resp. Advisor für die B. weitergeführt (BB.2017.51 act. 1.2 S. 2 Ziff. 2).

Die BA wirft A. vor, während seiner Anstellung bei der B. aktiv an der Ausschleusung von Vermögenswerten aus dem Gesellschaftsvermögen der B. sowie der Bestechung fremder Amtsträger mitgewirkt zu haben. Ferner wirft sie ihm vor, nach dem Ende seiner Anstellung für B. eine schwarze Kasse mit zur Bestechung fremder Amtsträger bestimmten Vermögenswerten geführt und auch Bestechungszahlungen ausgeführt zu haben (BB.2017.51 act. 1.2 S. 2 Ziff. 3).

C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 stellte die BA fest, dass sie aufgrund des bereits bestehenden abgekürzten Verfahrens gegen die Gesellschaft B. eine getrennte Untersuchung gegen A. hätte eröffnen müssen und dass die Ausdehnungsverfügung vom 25. Januar 2017 daher "als Eröffnungsverfügung für das getrennte, vorliegende Verfahren SV.17.0229 gilt und die gegen A. seither durchgeführten Verfahrenshandlungen diesem Verfahren zuzuordnen sind" (BB.2017.51 act. 1.1).

D. Dagegen liess A. am 9. März 2017 Beschwerde führen, wobei er in der Hauptsache und im Wesentlichen beantragte, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 23. Februar 2017 sei aufzuheben und sein Verfahren unter der Nummer SV.15.0584 zusammen mit demjenigen gegen die Gesellschaft B. zu führen (BB.2017.51 act. 1 S. 2).

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A. beantragte mit der Beschwerde zugleich (Verfahren BP.2017.15-16), es sei die Suspensivwirkung gegen die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2017 zu gewähren, subsidiär oder von Amtes wegen sei es der Bundesanwaltschaft zu untersagen, das Verfahren SV.15.0584 zu schliessen oder irgendwelche Verfahrenshandlungen darin vorzunehmen bis vorliegende sowie jedwelche andere Beschwerde bezüglich Vereinigung oder Trennung in Zusammenhang mit dem Verfahren SV.15.0584 entschieden sei.

E. Die Verfügung des verfahrensleitenden Richters der Beschwerdekammer vom 22. März 2017 wies die BA an, im Verfahren SV.15.0584 sowie gegen andere Beschuldigte im gleichen Sachzusammenhang bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine Anklage zu erheben; im Übrigen wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils bzw. Notwendigkeit abgewiesen (Verfahren BP.2017.15-16).

F. Mit Schreiben vom 24. März 2017 teilte die BA im Verfahren BB.2017.51 mit, dass sie den Strafbefehl gegen B. eröffnet hat und dass die Gesellschaft B. zuhanden der BA auf eine Einsprache verzichtet hat (act. 1.2).

G. Am 5. April 2017 erhob A. dagegen einerseits Einsprache bei der BA, wobei er beantragte, das Verfahren sei zu sistieren, bis über das hängige Beschwerdeverfahren entschieden sei (act. 1.3). Andererseits erhob A. gegen das Schreiben der BA vom 24. März 2017 resp. den Erlass des Strafbefehls am 5. April 2017 vorliegende Beschwerde. Er beantragt (act. 1): En la forme 1. Recevoir le présent recours.

Sur mesures provisionnelles

2. Suspendre les effets de l'ordonnance pénale rendue par le Ministère public de la Confédération à l'encontre de B. SA dans la procédure SV.15.0584 jusqu'à droit jugé sur le présent recours.

3. Faire interdiction au Ministère public de la Confédération de statuer l'opposition formée le 5 avril 2017 par A. à l'encontre de l'ordonnance pénale rendue par le Ministère public de la Confédération à l'encontre de B. SA dans la procédure SV.15.0584 jusqu'à droit jugé sur le présent recours. Au fond Principalement

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4. Dire et juger que le prononcé et la notification d'une ordonnance pénale à l'encontre de B. SA dans la procédure SV.15.0584 sont inopportuns en l'état jusqu'à droit connu sur le présent recours et sur le recours formé le 9 mars 2017 par A. sur la disjonction de la procédure SV.15.0584 et la poursuite de A. dans une nouvelle procédure SV.17.022 (BB.2017.51).

5. Annuler en conséquence l'ordonnance pénale rendue par le Ministère public de la Confédération à l'encontre de B. SA dans la procédure SV.15.0584.

H. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss). Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde ist nach Art. 394 StPO nicht zulässig, wenn die Berufung möglich ist (lit. a) sowie gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Bundesanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (lit. b). 1.2 Das Strafbefehlsverfahren ist in den Art. 352–356 StPO geregelt. Der Strafbefehl stellt im Grunde einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles dar. Einzig möglicher Rechtsbehelf ist die Einsprache. Sie ist kein Rechtsmittel, sondern löst das gerichtliche Verfahren aus, in dem über die Berechtigung der im Strafbefehl enthaltenen Deliktsvorwürfe entschieden wird (Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1291). Auch ohne dass der Gesetzestext dies ausdrücklich erwähnt, ist gegen einen Strafbefehl keine Beschwerde zulässig. Dies ergibt sich aus dem anderen Rechtsmittelweg in den Art. 354 f. StPO sowie aufgrund der Rechtsnatur des Strafbefehls

- 5 als Urteilsvorschlag (KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. Zürich 2014, Art. 393 N. 18). Für eine Beschwerde gegen den Strafbefehl bleibt deshalb kein Raum (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 393 StPO N. 11 S. 2951). Nur wenn der Strafbefehl eine explizite oder implizite Teileinstellung enthält, kann ein Privatkläger gegen diese Beschwerde erheben (BGE 138 IV 241 E. 2.6; SCHWARZENEGGER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. Zürich 2014, Art. 354 N. 5). 1.3 Vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der BA, den Strafbefehl gegenüber der Gesellschaft B. zu erlassen und zu eröffnen, wörtlich "contre une décision du MPC (celle de prononcer et de notifier l'ordonnance pénale litigieuse à l'encontre de B.)". Überprüft werden soll die Angemessenheit dieser Entscheidung (act. 1 S. 4 Ziff. 15). Beantragt ist unter anderem die Aufhebung des Strafbefehls (Anträge Ziff. 5). Gegen den Strafbefehl steht ausschliesslich der Rechtsbehelf der Einsprache zur Verfügung; eine doppelspurige Überprüfungsmöglichkeit ist nicht im Sinne der Rechtsmittelordnung. Damit fehlt es der Beschwerde an einem gültigen Anfechtungsobjekt, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Ob es auch an weiteren Eintretensvoraussetzungen fehlt, kann damit offenbleiben.

2. Ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, so sind die Nebenverfahren BP.2017.22-23 (Suspensiveffekt, vorsorgliche Massnahmen) gegenstandslos geworden und daher entsprechend abzuschreiben.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahren BP.2017.22 und BP.2017.23 werden als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 12. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Alain Macaluso - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).

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