Beschluss vom 1. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 38 VGG analog); Zusammensetzung des Spruchkörpers
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2017.192
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 8. August 2017 reichte Rechtsanwalt A. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen die Bundesrichter B., C., D. und den Gerichtsschreiber E. ein. A. machte geltend, es bestehe der Verdacht des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), eventuell der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), der Widerhandlung gegen das UWG (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) sowie der Verleumdung (Art. 174 StGB), eventuell der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), subeventuell der Beschimpfung (Art. 177 StGB). Die vorgenannten Richter hätten in ihrem Urteil X. in E. 2.2.2 ein Zitat von A. falsch wiedergegeben, indem sie das Beschwerdevorbringen „ipso iure“ fälschlicherweise als „eo ipso“ dargestellt hätten. Durch die Veröffentlichung des Urteils im Internet ohne Anonymisierung seines Namens als Rechtsvertreter sei der Eindruck entstanden, A. habe eine mangelhafte Begründung abgegeben, was geeignet sei, den Wettbewerb zu beeinflussen. Ferner sei durch die falsche Zitierweise Urkundenfälschung im Amt und Amtsmissbrauch begangen worden (Verfahrensakten pag. 05-00-0001 ff.).
B. Mit Datum vom 6. Oktober 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafsache (Verfahrensakten pag. 03-00-0001 ff.).
C. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 31. Oktober 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
„1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung SV.17.1212 vom 06. Oktober 2017 aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Ermächtigung zur Strafverfolgung der Beschuldigten B., C., D. und E. einzuholen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten B., C., D. und E. zu eröffnen und die Angezeigten seien angemessen zu bestrafen.
Prozessualer Antrag: 4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf den gesetzlichen Richter.“
D. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 10. November 2017 auf Beschwerdeantwort (act. 5), was dem Beschwerdeführer am 13. November 2017 zur Kenntnis gebracht wird (act. 6).
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Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Der Beschwerdeführer lehnt zunächst die Beschwerdekammer wegen „der Besorgnis der Befangenheit“ ab. Er macht geltend, die Besetzung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht der „gesetzliche Richter“ im Sinne von Art. 6 EMRK. Die Art und Weise der Bildung von Spruchkörpern sei konventionswidrig, da diese im Ermessen des Kammerpräsidenten liege und die Beschwerdekammer über keinen gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan verfüge. Die in Art. 15 und Art. 19 Abs. 3 BStGerOR festgelegten Kriterien bei der Bildung des Spruchkörpers würden keine hinreichende Gewähr für einen ausreichenden Schutz gegen eine Einflussnahme von aussen bieten (act. 1 S. 4 f.).
1.2 Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen die gesamte Beschwerdekammer stellen will, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist zuständig für die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Beschwerdekammer selbst unter Ausschuss der betroffenen Gerichtspersonen (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 38 VGG analog; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.99 vom 21. August 2014). Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes sind allerdings grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in der Regel nur entgegengenommen werden, wenn darin Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert werden (vgl. hierzu zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017, E. 3.2 m.w.H.). Dabei ist für die Geltendmachung von Ausstandsgründen die Kenntnis der personellen Zusammensetzung des Gerichts unabdingbar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Richterbank besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018, E. 2.2; 2D_49/2011 vom 25. September 2012, E. 3.6, m.w.H.). Es genügt, dass der Rechtssuchende die Namen der entscheidenden Richter aus einer allgemein zugänglichen Quelle (Staatskalender oder Internet) entnehmen kann (Urteile des
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Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018, E. 2.3.1; 1B.348/2011 vom 24. Februar 2012, E. 2.2).
Die Zusammensetzung der Beschwerdekammer ist auf der Homepage des Bundesstrafgerichts ersichtlich (http://www.bstger.ch/de/il-tribunale/giudici/ elenco-giud/index.html). Der Beschwerdeführer lehnt die gesamte Beschwerdekammer ab, legt jedoch nicht dar, inwiefern einzelne Mitglieder der Beschwerdekammer befangen sein könnten. Damit ist er seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen, weshalb auf das zumindest sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist.
1.3 Im Übrigen erwiese sich das Gesuch auch materiell als unbegründet: Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierte Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht selbst dann nicht verletzt werde, wenn das massgebliche Verfahrensrecht keine oder nur lückenhafte Regeln zu Besetzung des Spruchkörpers enthalte, der Vorsitzende die Richterbank jedoch im Einzelfall nach objektiven Kriterien besetze und das ihm dabei zustehende Ermessen pflichtgemäss ausübe (Urteile des Bundesgerichts 1B_491/2017 vom 24. März 2017, E. 1.3; 2D_49/2011 vom 25. September 2011, E. 3.6 m.w.H.). Soweit sich die Zusammenstellung der Richterbank auf eine generell-abstrakte Regelung abstützt, erweist sie sich von vornherein als konventions- und verfassungskonform (Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018, E. 2.1).
An der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wird die Bildung des Spruchkörpers und die Verteilung der Geschäfte vom Kammerpräsidenten gestützt auf das Organisationsreglement für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) vorgenommen (Art. 58 StBOG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und 2 BStGerOR). Dabei berücksichtigt der Kammerpräsident namentlich die in Art. 15 Abs. 1 BStGerOR aufgeführten sachlichen Kriterien, wie: Sprache des Geschäfts, Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, fachliche Eignung, Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet, Bezug zu anderen Fällen und Abwesenheiten. Die Bildung des Spruchkörpers an der Beschwerdekammer ist damit im Voraus aufgrund einer generell-abstrakten Regelung bestimmbar und erfüllt damit ohne Weiteres die konventions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben. Damit wäre das sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch auch materiell abzuweisen gewesen.
http://www.bstger.ch/de/il-tribunale/giudici/%20elenco-giud/index.html http://www.bstger.ch/de/il-tribunale/giudici/%20elenco-giud/index.html
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2. 2.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel er anruft (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).
2.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016, E. 1.2 m.w.H.).
Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 m.w.H.; vgl. auch TPF 2013 164 E. 1.2 m.w.H.).
2.3 Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Rahmen seiner Strafanzeige als Privatkläger konstituiert (Verfahrensakten Urk. 05-00-0002). Während die
- 6 behaupteten Ehrverletzungstatbestände, die Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der Widerhandlung gegen das UWG primär Individualrechtsgüter schützen, haben Urkundendelikte in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit zum Ziel. Allerdings können in letzterem Fall auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer sieht eine Beeinträchtigung seiner Person durch die angezeigte Urkundenfälschung im Amt (falsche Wiedergabe eines Zitats in der Beschwerdeschrift), indem der Eindruck entstanden sei, er habe eine mangelhafte Beschwerdebegründung eingereicht. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ist bezüglich der genannten Delikte zumindest denkbar, weshalb ihm die zur Beschwerdeführung notwendige Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zuzusprechen ist.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. 3.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft dann die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige resp. des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b; BGE 137 IV 285 E. 2.2).
3.2 Der Beschwerdeführer sieht das strafbare Verhalten der eingangs erwähnten Bundesrichter und des Gerichtsschreibers wie bereits ausgeführt in der falschen Wiedergabe seiner Beschwerdebegründung in E. 2.2.2 des Urteils X. Das Beschwerdevorbringen „ipso iure“ werde im Urteil falsch als „eo ipso“ dargestellt. Dies impliziere nicht nur den Eindruck, dass der Beschwerdeführer des Lateinischen nicht im höchsten Masse mächtig sei, sondern lasse vielmehr den Eindruck entstehen, dass der Beschwerdeführer eine mangelhafte Begründung der Beschwerde abgegeben habe, was nicht zutreffe.
E. 2.2.2. lautet die wie folgt:
„Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht in allen Punkten: Die Beschwerdeführerinnen fassen zwar jeweils
- 7 die Ausführungen der Vorinstanz zusammen, unterlassen es aber hinsichtlich einzelner Aspekte begründet dazulegen, inwiefern diese Bundesrecht verletzt bzw. den Sachverhalt offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft festgestellt hätte. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu ihren Einwänden teilweise nur am Rande sach- und verfassungsbezogen auseinander: Ihre Rechtsschrift beschränkt sich in einzelnen Passagen – ohne konkrete Analyse der vorinstanzlichen Darlegungen – auf eine rein appellatorische Bekräftigung ihres bisherigen Standpunkts. Dies gilt insbesondere etwa hinsichtlich ihrer Ausführungen, dass die familiären Beziehungen „eo ipso“ bestünden, ohne den Schutzbereich der verfassungs- und konventionsmässigen Garantien und die Zulässigkeit allfälliger Eingriffe in diesen bzw. in die mit den angerufenen Grundrechten verbundenen positiven Leistungspflichten zu unterscheiden. […]“.
4. 4.1 Wegen Verleumdung wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB).
4.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sog. sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Demgegenüber sind Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (sog. gesellschaftliche oder soziale Ehre), nicht ehrverletzend. Dies gilt allerdings nur, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 205 E. 2; 105 IV 112 E. 1; 103 IV 157 E. 1 m.w.H.). Mit anderen Worten muss sich jedermann Kritik an seinem beruflichen, politischen usw. Verhalten gefallen lassen, selbst wenn sie unberechtigt sein sollte. Auch unter Geltung eines weiten Ehrbegriffs wird die Ehre des Politikers, Künstlers oder Wissenschaftlers etc. als Mensch nicht berührt, wenn seine Leistungen als ungenügend bezeichnet werden. Ehrverletzend ist die Kritik erst, wenn jemandem Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl bei der Erfüllung seiner sozialen Aufgaben abgesprochen werden, das Versagen entweder auf eine Minderung der Fähigkeit, verantworthttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=173+stgb+%2Bjuristische+%2Bperson&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IV-44%3Ade&number_of_ranks=0#page44 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=173+stgb+%2Bjuristische+%2Bperson&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-IV-203%3Ade&number_of_ranks=0#page205 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=173+stgb+%2Bjuristische+%2Bperson&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F105-IV-111%3Ade&number_of_ranks=0#page112 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=173+stgb+%2Bjuristische+%2Bperson&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F103-IV-157%3Ade&number_of_ranks=0#page157 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=173+stgb+%2Bjuristische+%2Bperson&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F103-IV-157%3Ade&number_of_ranks=0#page157
- 8 lich zu handeln, oder auf einen Mangel an verantwortlichem Verhalten zurückgeführt wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.290/2004 vom 8. November 2004, E. 2.1.1 m.w.H.).
Eine gleichzeitige Verletzung der sozialen Geltung und des Rufs, ein ehrbarer Mensch zu sein, wird etwa angenommen bei der Kritik an der beruflichen Tätigkeit des Verletzten, wenn diesem sinngemäss vorgeworfen wird, er lasse Pflichttreue und Verantwortungsbewusstsein vermissen und verletze seine Standespflichten, indem er als Apotheker "den Leuten gerade gebe, was man wolle" (BGE 92 IV 94 E. 2 S. 97) bzw. als Anwalt "vor allem in seinem eigenen Interesse" Klage erhebe (BGE 99 IV 148 E. 2).
4.3 Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht in E. 2.2.2 geprüft, ob die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG genüge. Soweit das Bundesgericht zum Schluss gekommen ist, dass dies nicht in allen Punkten der Fall sei, richtet sich die entsprechende und sachlich ausgedrückte Kritik klarerweise an den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Rechtsanwalt. Auch wenn das Bundesgericht in der zitierten Erwägung ausführt, die Beschwerde genüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht in allen Punkten, wird der Beschwerdeführer nicht einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter sonst wie in ein ungünstiges Licht zu rücken. Die Kritik bezieht sich einzig auf seine berufliche Tätigkeit, wodurch jedoch seine Geltung als anständiger Mensch in keiner Weise berührt wird. Dies gilt auch dann, wenn davon ausgegangen wird, das Falschzitat „eo ipso“ anstatt „ipso iure“ sei geeignet, den Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt herabzusetzen: Seine Integrität als anständiger Mensch bleibt davon unberührt. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist somit keine Ehrverletzung anzunehmen, weshalb der Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist.
4.4 Die Tatbestände der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schützen dasselbe Rechtsgut wie der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mithin denselben Ehrbegriff. Aus diesem Grund sind daher auch die Tatbestände der üblen Nachrede und der Beschimpfung nicht erfüllt.
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5. 5.1 Einer Urkundenfälschung im Amt machen sich schuldig Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Einem schriftlichen Urteil kommt mit Bezug auf die richtige Wiedergabe der Entscheidung Urkundenqualität zu (vgl. BOOG, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, Basel 2013, N 58 zu Art. 110 Abs. 4, mit Hinweis auf KGer VS, 26. 8. 1991, in RVJ/ZWR 1991, 468).
Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist dabei relativ, d.h. ein Schriftstück kann bezüglich bestimmter Aspekte Urkundencharakter haben, mit Bezug auf andere nicht (BGE 129 IV 134).
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erwägung 2.2.2 sei in Bezug auf die angebliche Behauptung eines Familienlebens „eo ipso“ objektiv unwahr. (Verfahrensakten pag. 05-00-0010). Dem Urteil des Bundesgerichts kommt grundsätzlich Urkundencharakter zu, und zwar hinsichtlich der richtigen Wiedergabe des Entscheidwillens. Das Bundesgericht hat über mehrere Seiten ausführlich dargelegt, weshalb es die Beschwerde abweist. Dass es dabei in E. 2.2.2 den Beschwerdeführer falsch zitierte und anstatt „ipso iure“ den Ausdruck „eo ipso“ verwendete, führt nicht zur Annahme, die Entscheidung sei im Urteil falsch wiedergegeben worden und das Urteil sei damit als Ganzes gefälscht oder unwahr. Im Übrigen wäre die falsche Wiedergabe des Zitats ohnehin nur dann im Sinne von Art. 317 StGB strafrechtlich relevant, wenn es sich hierbei um eine rechtlich erhebliche Tatsache handeln würde. Das ist es aber im vorliegenden Fall offenkundig nicht. Damit ist der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 StGB offensichtlich nicht erfüllt.
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6. 6.1 Unlauter handelt, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unrichtig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Regelungsgegenstand des UWG ist ein wirtschaftlich- und wettbewerbsrelevantes Verhalten. Damit sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Das Verhalten des Verletzers hat somit nach geltendem UWG marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet zu sein (BGE 120 II 76).
6.2 Ein Gericht nimmt selbstverständlich nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teil, und die amtliche Tätigkeit von Gerichtspersonen ist klarerweise nicht darauf gerichtet, die Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen. Damit fällt der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG von vornherein ausser Betracht.
7. 7.1 Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte schuldig, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Dabei missbraucht nur derjenige die Amtsgewalt, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213). Die Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn (bspw. StPO) oder aus der Verfassung (Grundrechtsschutz) explizit oder implizit ergeben (HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 312 StGB N. 7).
7.2 Vorliegend ist nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern die betreffenden Bundesrichter und der Gerichtsschreiber staatliche Macht zweckentfremdet eingesetzt hätten. Dass die Richter und der Gerichtsschreiber Amtsmissbrauch in Form von Rechtsbeugung begangen hätten – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Verfahrensakten pag. 05-00-0005) – ist durch nichts begründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde nämlich der Sachverhalt, auf den die Richter und der Gerichtsschreiber das Recht anwendeten, nicht verfälscht. Vielmehr legten sie ihrer rechtlichen Beurteilung den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hatte
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(Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2.2). Das Falschzitat ändert am zu beurteilenden Sachverhalt nichts. Damit ist auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Ar. 312 Abs. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, sodass sich auch die entsprechende Nichtanhandnahmeverfügung als rechtmässig erweist. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe (act. 3).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 2. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft - B., c/o Bundesgericht - C., c/o Bundesgericht - D., c/o Bundesgericht - E., c/o Bundesgericht
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.