Beschluss vom 5. Juli 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
Anklagekammer des Kantons St.Gallen, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Ermächtigungsverfahren / Ausstandsverfahren (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO)
Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft (Art. 136 Abs. 1 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2017.110, BP.2017.38
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 bei mehreren kantonalen und eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden eine Strafanzeige gegen verschiedene Amtsstellen und private Organisationen der Schweiz einreichte (act. 1.5);
- der fallführende Staatsanwalt des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 12. Januar 2017 A. aufforderte, seine Strafanzeige in Bezug auf die B. AG sowie bezüglich der angezeigten Amtsdelikte zu konkretisieren (act. 1.5);
- daraufhin A. dem fallführenden Staatsanwalt des Kantons St. Gallen und anderen Strafverfolgungsbehörden weitere Eingaben einreichte und mit Schreiben vom 27. Januar 2017 unter anderem den Antrag auf „unverzüglichen Ausstand der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen“ stellte (act. 1.1, 1.5);
- das Untersuchungsamt Uznach die Eingaben von A. zuständigkeitshalber der Anklagekammer des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Anklagekammer“) zwecks Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens sowie zur Behandlung des Ausstandsgesuches überwies (act. 1.5);
- A. infolge des Schreibens der Bundesstaatsanwaltschaft vom 7. Februar 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichte, wobei das Verfahren BB.2017.36 derzeit noch hängig ist (BB.2017.36, act. 1);
- die Anklagekammer mit Entscheid vom 7. März 2017 auf das von A. gestellte Ausstandsgesuch nicht eintrat und eine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren nicht erteilte (act. 1.5);
- A. gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 7. März 2017 mit Schreiben vom 6. Juni 2017 beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde erhob und eine Kopie seiner Beschwerde der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zustellte (act. 1);
- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 8. Juni 2017 mitteilte, dass ohne einen gegenteiligen Bericht seinerseits die Beschwerdekammer im Ermächtigungs- und Ausstandsverfahren vorläufig nichts unternehmen werde (act. 2);
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- das Bundesgericht mit Entscheid vom 8. Juni 2017 auf die Beschwerde vom 6. Juni 2017 nicht eintrat (act. 3.2);
- A. mit Eingabe vom 26. Juni 2017 die Beschwerdekammer um Behandlung der mit Beschwerde vom 6. Juni 2017 beim Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren 1 bis 7 ersuchte (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das vorliegenden Verfahren mit dem bei der Beschwerdekammer hängigen Verfahren BB.2017.36 aufgrund unterschiedlicher Rechtsfragen und beteiligten Behörden nicht zu vereinigen ist;
- die Beschwerdeinstanz ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig entscheidet, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f. StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem von einer Partei gestellten Ausstandsgesuch widersetzt, welches sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt und die Staatsanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO);
- gemäss § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafund Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2011 die Anklagekammer die Beschwerdeinstanz ist (EG-StPO; sGS 962.1);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nur dann für Beurteilung von Ausstandsgesuchen zuständig ist, wenn das gesamte Berufungsgericht betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StPO);
- sich das vorliegende Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen richtet, mithin in die Zuständigkeit der Anklagekammer als Beschwerdeinstanz i.S.v. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO fällt und die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs daher nicht zuständig ist;
- gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 17 Abs. 2 EG-StPO Entscheide über die Eröffnung des Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen, und soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist, in die Zuständigkeit der Anklagekammer des Kantons St. Gallen fällt;
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- sich das Ermächtigungsverfahren i.S.v. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO nach kantonalem Recht richtet und gegen die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheide kantonaler Behörden in der StPO kein Rechtsmittel vorgesehen ist (vgl. auch RIEDO/FIOLKA, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 7 StPO N. 108), mithin die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auch diesbezüglich nicht zuständig ist;
- deshalb auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 7. März 2017 ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (in Analogie zu Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens offengelassen werden kann, ob die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist;
- infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ohne Weiteres abzuweisen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV; Art. 136 StPO);
- die Kosten des vorliegenden Verfahrens daher vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 59 Abs. 4 und Art. 428 Abs. 1 StPO) und auf Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., - Anklagekammer des Kantons St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.