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Bundesstrafgericht 23.03.2016 BB.2016.55

March 23, 2016·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·749 words·~4 min·2

Summary

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Full text

Beschluss vom 23. März 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth

Gesuchsteller

gegen

1. B., Staatsanwalt des Bundes,

2. C., Staatsanwalt des Bundes,

Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.55

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts derzeit das u. a. gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger sowie weiterer Delikte geführte Hauptverfahren hängig ist;

- A. mit Eingabe vom 4. März 2016 beantragt, die eingangs erwähnten Staatsanwälte des Bundes seien in den Ausstand zu treten (sic!), sämtliche Verfahrenshandlungen, an denen sie teilgenommen haben, seien aufzuheben und die Sache sei zur Wiederholung des Vorverfahrens an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen (act. 2);

- der Staatsanwalt des Bundes B. beantragt, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen (act. 4);

- A. mit Stellungnahme vom 18. März 2016 an seinen Begehren festhält (act. 7).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig ist zum Entscheid über Ausstandsgesuche, wenn davon die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO);

- sie dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen hat (Art. 58 Abs. 1 StPO);

- die Partei «ohne Verzug», d. h. in der Regel innerhalb von sechs bis sieben Tagen zu handeln hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, sie ansonsten das Recht auf dessen Anrufung verwirkt (Urteile des Bundesgerichts 1B_14/2016 vom 2. Februar 2016, E. 2; 1B_101/2011 vom 4. Mai 2011, E. 3.1);

- 3 -

- sich der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs auf eine Einstellungsverfügung vom 5. September 2013 und auf ein Memorandum of Understanding vom 22. März 2010 zwischen der Bundesanwaltschaft und der D. AG bezieht, deren Inhalt den Ausgang des gegen A. gerichteten Verfahrens präjudiziere;

- der Inhalt des Memorandum of Understanding gemäss den Zeugenaussagen von E. offensichtlich keinen Bezug zum Gegenstand des gegen A. gerichteten Verfahrens aufweisen kann (Akten BA, pag. 12.018-0006 f.) und der Gesuchsteller diesbezüglich mit seinen Ausführungen nichts anderes glaubhaft macht;

- die ebenfalls angeführte Einstellungsverfügung vom 5. September 2013 und somit auch deren Inhalt dem damaligen Vertreter von A. und damit dem Gesuchsteller als Partei am 23. Dezember 2013 ausdrücklich zur Kenntnis gebracht worden ist (Akten BA, pag. 16.106-0165 f.);

- sich das über zwei Jahre danach gestellte Ausstandsgesuch demzufolge als offensichtlich verspätet erweist;

- ein Wechsel des Verteidigers nach Kenntnisnahme eines allfälligen Ausstandsgrundes durch die Partei selber keine neue Frist im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO auslöst;

- sich das Gesuch nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO);

- diese festzusetzen sind auf Fr. 1'000.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 4 und erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 23. März 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth - B. - C. - Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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