Skip to content

Bundesstrafgericht 11.04.2016 BB.2016.40

April 11, 2016·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·794 words·~4 min·1

Summary

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Full text

Beschluss vom 11. April 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Diego Della Casa,

Gesuchstellerin

gegen

1. B., Staatsanwalt des Bundes,

2. C., Staatsanwalt des Bundes,

Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.40

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung führt u. a. gegen die A. SA wegen des Verdachts der Strafbarkeit des Unternehmens im Sinne der Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies und 305bis Ziff. 2 StGB;

- sie diesbezüglich am 16. Juli 2015 ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die brasilianischen Behörden richtete, welchem sie u. a. in der Schweiz erhobene Unterlagen zu einem auf die A. SA lautenden Konto bei der Bank D. beilegte (RR.2015.239, act. 12.1);

- die Beschwerdekammer die von der A. SA hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid RR.2015.239 vom 21. Januar 2016 teilweise guthiess und feststellte, dass die erfolgte Herausgabe von die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden unzulässig war;

- die A. SA mit Gesuch vom 1. Februar 2016 den Ausstand der beiden verfahrensleitenden Staatsanwälte gemäss Art. 56 ff. StPO verlangt (act. 1);

- diese am 24. Februar 2016 beantragen, das Ersuchen sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 2);

- die A. SA mit Replik vom 11. März 2016 an ihrem Gesuch festhält (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sie zuständig ist zum Entscheid über Ausstandsgesuche, wenn davon die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO);

- sie dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen hat (Art. 58 Abs. 1 StPO);

- 3 -

- die Partei «ohne Verzug», d. h. in der Regel innerhalb von sechs bis sieben Tagen zu handeln hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, sie ansonsten das Recht auf dessen Anrufung verwirkt (Urteile des Bundesgerichts 1B_14/2016 vom 2. Februar 2016, E. 2; 1B_101/2011 vom 4. Mai 2011, E. 3.1);

- die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Gesuchs auf die festgestellte Unzulässigkeit der Herausgabe der sie betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden und auf das Verhalten der Gesuchsgegner bzw. auf deren «wahrheitswidrige» und «unhaltbare» Äusserungen (vgl. act. 1, S. 3) im Rahmen des Schriftenwechsels zum diesbezüglichen Beschwerdeverfahren verweist;

- die Gesuchstellerin gestützt darauf auf eine Befangenheit der beiden Gesuchsgegner schliesst;

- die Gesuchstellerin in Kenntnis der gegen sie gerichteten Strafuntersuchung bereits im Rahmen ihrer erwähnten Beschwerde vom 24. August 2015 (siehe RR.2015.239, act. 1), aber insbesondere auch mit Replik vom 12. Oktober 2015 (RR.2015.239, act. 17) die identischen Vorbringen zum Gegenstand ihrer Ausführungen machte;

- alle angeblichen Ausstandsgründe der Gesuchstellerin damit allerspätestens am 12. Oktober 2015 und nicht erst mit Kenntnisnahme des Beschwerdeentscheides der Beschwerdekammer bekannt waren, weshalb sich das über drei Monate danach gestellte Ausstandsgesuch als offensichtlich verspätet und unzulässig erweist;

- auf das Gesuch nach dem Gesagten nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuchstellerin dessen Kosten zu tragen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO);

- diese festzusetzen sind auf Fr. 500.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 4 und erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.

Bellinzona, 12. April 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Diego Della Casa - Bundesanwaltschaft, B., Staatsanwalt des Bundes - Bundesanwaltschaft, C., Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BB.2016.40 — Bundesstrafgericht 11.04.2016 BB.2016.40 — Swissrulings