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Bundesstrafgericht 13.09.2016 BB.2016.337

September 13, 2016·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·811 words·~4 min·3

Summary

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Full text

Beschluss vom 13. September 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.337

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 22. Juli 2016 bei der Bundesanwaltschaft gegen B. u. a. wegen Verleitung zum Steuerbetrug eine Strafanzeige einreichte (Akten BA, Beilage 1);

- die Bundesanwaltschaft am 16. August 2016 verfügte, die Strafanzeige nicht anhand zu nehmen (act. 2);

- A. hiergegen am 19. August 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Akten übermittelte (act. 3 und 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016, E. 1.2 m.w.H.);

- vorliegend nur schwer ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die zur Anzeige gebrachten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt sein soll bzw. inwiefern ihr überhaupt die Stellung einer geschädigten Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zukommen kann;

- die Frage nach der Legitimation der Beschwerdeführerin aufgrund der nachstehenden Ausführungen aber offen gelassen werden kann;

- 3 -

- sowohl den Ausführungen in der Strafanzeige als auch in der Beschwerde über weite Strecken nicht entnommen werden kann, wer konkret welche Straftatbestände erfüllt haben soll;

- sich allenfalls einzig aufgrund des in der Strafanzeige erwähnten Vorfalls vom 9. April 2015 die Frage stellen könnte, ob sich C. eines Ehrverletzungsdelikts im Sinne der Art. 173 ff. StGB schuldig gemacht haben könnte;

- diese Delikte jedoch nur auf Antrag verfolgt werden, wobei das Recht, die Bestrafung des Täters zu verlangen, nach Ablauf von drei Monaten erlischt, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB);

- die Beschwerdeführerin ihre Strafanzeige mehr als ein Jahr nach dem erwähnten Vorfall einreichte, weshalb die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB offensichtlich bereits abgelaufen war und es diesbezüglich eindeutig an einer Prozessvoraussetzung fehlt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO);

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- aufgrund der Besonderheiten des Falles ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- dieser Beschluss gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post an die in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin übersendet werden kann, diese mithin nicht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufzufordern ist (vgl. Art. 87 Abs. 2 StPO);

- 4 und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 14. September 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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