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Bundesstrafgericht 10.08.2016 BB.2016.322

August 10, 2016·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·971 words·~5 min·3

Summary

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Full text

Beschluss vom 10. August 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.322

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- um den 27. August 2015 bei der Bundesanwaltschaft eine Anzeige von A. gegen die liechtensteinischen Rechtsanwälte B. und C. sowie gegen die Banken D. und E., jeweils in Zürich, wegen „organisierter grenzüberschreitenen Wirtschaftskriminalität, Verbrechens der Untreue, Missbrauchs der Vertretungsmacht, gesetzzwecksfremden Missbrauchs der Stiftungen, grenzüberschreitener Geldwäscherei, Korruption, Strafvereitelung im Amt und organisierter Vertuschung des Verbrechens am Stiftungskapital in zweistelliger Millionenhöhe“ erstattet worden ist (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. RD-3 und RD-21, in BB.2016.254);

- nach Ausführungen von A. die angeblich Beschuldigten die Vermögenswerte der Stiftungen F., G., H. und I. in Millionenhöhe in fremde Kanäle verschoben hätten ohne Kenntnis der wirtschaftlich Berechtigten, nämlich A. und deren Ehemann (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. RD-3, in BB.2016.254);

- A. mit Schreiben vom 30. Mai 2016 an das Bundesstrafgericht gelangte und beantragte, es seien „die aufsichtsrechtlichen Massnahmen zur Behebung der straflosen Missstände zu ergreifen die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft zu verpflichten, die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft vorzunehmen den unabhängigen Bundesanwaltschaft zu bestellen und ein gesetzliches Ermittlungsverfahren in die Wege zu leiten“ (Verfahrensakten Generalsekretariat UZ.2016.30, in BB.2016.254 = act. 2);

- A. von der Generalsekretärin des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom 2. Juni 2016 dazu aufgefordert wurde, ihre Eingabe bis zum 17. Juni 2016 mit Begehren oder Begründungen unter Angabe der Beweismittel zu konkretisieren, ansonsten das Gericht nicht in der Lage sei, den Gegenstand der Eingabe zu bestimmen (Verfahrensakten Generalsekretariat UZ.2016.30, in BB.2016.254 = act. 2);

- A. mit E-Mail vom 2. Juni und Eingabe vom 6. Juni 2016 sinngemäss Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhob, weil weder die Bundesanwaltschaft auf die Strafanzeige noch die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf die Aufsichtsbeschwerde reagiert hätten (Verfahrensakten Generalsekretariat UZ.2016.30, in BB.2016.254);

- die Bundesanwaltschaft A. mit Schreiben vom 7. Juni 2016 mitteilte, dass die Voraussetzungen für ein Handeln der Bundesanwaltschaft nicht gegeben

- 3 seien, da keine Hinweise auf strafbare Handlungen vorlägen, die den Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereich der Bundesanwaltschaft beträfen (BB.2016.254 act. 1.1);

- A. mit Eingabe vom 18. Juni 2016 beantragte, ihre Beschwerde sei gutzuheissen und die Bundesanwaltschaft zu verpflichten, die Ermittlungen einzuleiten (separates Verfahren, BB.2016.254 act. 4); dieser Eingabe ein weiteres Schreiben von A., datiert vom 19. Juni 2016, beigelegt war, mit dem A. gegen Oberstaatsanwalt J., Zürich, Bundesanwalt K. und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft „Antrag auf Ausstand und Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt“ erstattete (separates Verfahren, BB.2016.324, act. 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 15. Juli 2016 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess (act. 2);

- dagegen A. mit nicht unterzeichneter Beschwerde vom 22. Juli 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die eingangs erwähnten Beschuldigten beantragte (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen ist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StPO);

- auf der Beschwerde die Unterschrift der Beschwerdeführerin fehlt; jedoch auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung des Mangels verzichtet werden kann, da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist;

- die Bundesanwaltschaft bereits mit Schreiben vom 7. Juni 2016 ihre sachliche Unzuständigkeit festgestellt hatte (BB.2016.254 act. 1.1), was unangefochten blieb;

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- sich eine Weiterleitung an die zuständige Behörde erübrigte, da sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bereits mit der Angelegenheit befasste (Verfahrensakten Generalsekretariat ZU.2016.30, in BB.2016.254 = act. 2);

- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Juli 2016 mangels hinreichenden (der Bundesgerichtsbarkeit unterliegenden) Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete (act. 2);

- für den der Strafanzeige zugrunde liegenden und von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt (wenn überhaupt) Vermögensdelikte nach Art. 137 ff. StGB, wie Veruntreuung nach Art. 138 StGB, in Frage kommen; Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter StGB nur dann der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen, wenn sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen (Art. 23 Abs. 1 lit. b StPO); dies vorliegend nicht der Fall ist und andere die Bundesgerichtsbarkeit begründende Handlungen nicht ersichtlich sind (vgl. Art. 23 und 24 StPO);

- die Bundesanwaltschaft daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- die Beschwerde somit abzuweisen ist;

- auf die Erhebung von Gerichtsgebühren mangels erheblichen Aufwands der Beschwerdekammer zu verzichten ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 11. August 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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