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Bundesstrafgericht 07.07.2016 BB.2016.260

July 7, 2016·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,062 words·~10 min·3

Summary

Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Full text

Beschluss vom 7. Juli 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner und Rechtsanwalt Daniel U. Walder Gesuchsteller

gegen

1. B., Bundesstrafrichter, 2. C., Bundesstrafrichterin, 3. D., Bundesstrafrichterin, 4. E., Gerichtsschreiber, alle der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Gesuchsgegnerinnen und Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2016.260, BB.2016.266

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Sachverhalt:

A. Bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist derzeit das gegen A. wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte geführte Hauptverfahren hängig. Nach Eröffnung der Hauptverhandlung unterbreiteten die erbetenen Verteidiger von A. (Rechtsanwälte Bruno Steiner und Daniel U. Walder) dem Gericht im Rahmen der Vorfragen eine Reihe von Verfahrensanträgen, welche von der Strafkammer allesamt abgewiesen wurden, soweit diese nicht gegenstandslos waren und soweit sie auf diese eintrat. Die erbetenen Verteidiger stellten hierauf am 7. Juni 2016 ein erstes Ausstandsgesuch gegen die Richterinnen und Richter im Spruchkörper. Das Gesuch wurde von der Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2016.186 vom 15. Juni 2016 abgewiesen.

B. In der Sitzung vom 20. Juni 2016 stellte Rechtsanwalt Bruno Steiner verschiedene Anträge betreffend Protokollberichtigung, Durchführung des Zwischenverfahrens und Verfahrensführung (BB.2016.260, act. 1.1, S. 1; act. 1.3). Was die Anträge betreffend die Vorgänge bei der Bundesanwaltschaft angeht, teilte der Vorsitzende der Strafkammer sinngemäss mit, auf diese nicht weiter einzugehen (BB.2016.260, act. 1.1, S. 1). Anlässlich der Sitzung vom 21. Juni 2016 orientierte der Vorsitzende darüber, es habe im Protokoll tatsächlich einen Fehler gegeben, welcher berichtigt worden sei (BB.2016.260, act. 1.1, S. 2). Noch am selben Tag stellte Rechtsanwalt Bruno Steiner im Namen von A. ein Ausstandsbegehren gegen das Gericht und gegen den Gerichtsschreiber (BB.2016.260, act. 1.1, S. 2; act. 1.2). Die Betroffenen erklärten sich als nicht befangen (BB.2016.260, act. 1.1, S. 2). Die Strafkammer übermittelte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 22. Juni 2016 den Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll mit dem darin enthaltenen Ausstandsbegehren und den diesbezüglich relevanten Passagen (BB.2016.260, act. 1).

C. Anlässlich der Sitzung vom 21. Juni 2016 übergaben die erbetenen Verteidiger von A. der Strafkammer eine Strafanzeige gegen Bundesanwalt F. und weitere Personen (BB.2016.266, act. 1.2, 1.3). Der Vorsitzende der Strafkammer, B., übermittelte diese am 22. Juni 2016 zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft (BB.2016.266, act. 1.4). Im Anschluss hierzu verlangten die erbetenen Verteidiger von A. mit Eingabe vom 23. Juni 2016, der Vorsitzende der Strafkammer habe in den Ausstand zu treten (BB.2016.266,

- 3 act. 1.1). Dieser übermittelte das Gesuch mitsamt den diesbezüglich relevanten Verfahrensakten am 27. Juni 2016 der Beschwerdekammer (BB.2016.266, act. 1).

D. Den Beteiligten wurde angesichts der Tatsache, dass die Stellungnahmen der von den Ausstandsbegehren betroffenen Personen keine inhaltlichen Aussagen enthalten, mitgeteilt, es werde keine Replik eingeholt (BB.2016.260, act. 2; BB.2016.266, act. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

1.2 Der Gesuchsteller begründet seine beiden Gesuche mit der Voreingenommenheit bzw. Befangenheit der betroffenen Personen. Damit macht er Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. f StPO geltend. Auf die beiden Ausstandsbegehren ist daher einzutreten.

1.3 Aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen den beiden Verfahren rechtfertigt es sich, diese mit einem gemeinsamen Beschluss zu beurteilen.

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1.4 Noch bevor er überhaupt ein Ausstandsgesuch stellte, beantragte der Gesuchsteller vor der Strafkammer Folgendes: «Es sei eine Instanz für die Behandlung von Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des hier sitzenden Gerichts zu benennen, die nicht aus Richtern des Bundesstrafgerichts zusammengesetzt ist» (BB.2016.260, act. 1.3/3, S. 15 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Zuständigkeit zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen, welche sich gegen Mitglieder der Strafkammer des Bundesstrafgerichts richten, nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG richtet. Es liegt weder in der Kompetenz der Straf- noch der Beschwerdekammer die vom Gesetzgeber geschaffene Zuständigkeitsordnung auf Antrag einer Partei abzuändern.

2. 2.1 Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies namentlich aus anderen (als den in lit. a–e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter unter Einschluss weiterer am Entscheid wesentlich beteiligter Gerichtspersonen (insbesondere Gerichtsschreibern) ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 m.w.H.). Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (siehe u. a. die Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2015 vom 17. August 2015, E. 3.3; 1B_164/2015 vom 5. August 2015, E. 3.2; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 38 f.; vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts https://expert.bger.ch/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_297%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-227%3Ade&number_of_ranks=0#page227 https://expert.bger.ch/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_297%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-227%3Ade&number_of_ranks=0#page227

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BB.2012.132 vom 18. September 2012, E. 2.1). Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 429; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 39).

Kein Ausstandsgrund liegt vor, wenn der Richter einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt, in seinem Aufgabenbereich Verfahrens- oder Ermessensfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozesshandlungen trifft (vgl. hierzu TPF 2006 323 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.23 vom 14. März 2011, E. 2.2 in fine; KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 56 StPO N. 41). Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie objektiv keinen Anschein der Befangenheit (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015, E. 3.2 m.w.H.).

2.2 Konkret erhebt der Gesuchsteller den Gesuchsgegnern gegenüber den Vorwurf, sich zu weigern, gestützt auf Art. 302 StPO im Zusammenhang mit der sog. Fokussierungsstrategie der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen Bundesanwalt F. und weitere Personen zu erstatten (vgl. BB.2016.260, act. 1.2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Strafkammer einen entsprechenden Antrag bereits am 7. Juni 2016 abgelehnt hat, weil es ihrer Ansicht nach an einem ernsthaften, objektiven, begründeten Tatverdacht fehle (BB.2016.186, act. 1.1, S. 4). Die Abweisung dieses Antrags wurde denn vom Gesuchsteller bereits in seinem ersten Ausstandsgesuch zur Begründung einer angeblichen Befangenheit angeführt (BB.2016.186, act. 1.1, S. 6). Darin wie auch in den abgewiesenen Beweisanträgen ist jedoch kein materieller oder prozessualer Rechtsfehler zu erkennen, der besonders krass ist, wiederholt auftritt, einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommt bzw. sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirkt. Dies gilt umso mehr, als bei Gerichten zu verlangen ist, dass ein qualifizierter Verdacht gegeben sein muss, um die Anzeigepflicht auszulösen. Lediglich allgemeine Hinweise auf eine strafbare Handlung reichen nicht aus (siehe hierzu LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 302 StPO N. 11). Daran ändert sich auch durch die wiederholte Stellung desselben Antrags durch den Gesuchsteller nichts. Dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller war es zudem jederzeit unbenommen, bei der zuständigen Behörde selber

- 6 die von ihm gewünschte Strafanzeige einzureichen. Mit Blick auf das vorliegende Ausstandsgesuch unterlässt es der Gesuchsteller nach wie vor darzutun, inwiefern die angeblichen Versäumnisse der Strafkammer den Ausgang des gegen ihn geführten Verfahrens nicht als offen erscheinen lassen. Diesbezüglich hielt die Strafkammer klar fest, sie werde sich zu den Vorgängen bei der Bundesanwaltschaft – soweit (im Rahmen des gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahrens) relevant – ein Urteil bilden (BB.2016.260, act. 1.1, S. 1). Der weiter vom Gesuchsteller angeführte Fehler bei der Protokollierung der Einvernahme von Bundesanwalt F. wurde von der Strafkammer schliesslich ohne Weiteres und in korrekter Anwendung von Art. 79 StPO korrigiert. Ein Ausstandsgrund im oben erwähnten Sinne (siehe E. 2.1) ist darin keiner zu erkennen.

2.3 In seinem zweiten vorliegend zur Diskussion stehenden Ausstandsgesuch erhebt der Gesuchsteller gegenüber dem Vorsitzenden der Strafkammer den Vorwurf, seine gegen Bundesanwalt F. und weitere Personen gerichtete Strafanzeige direkt der Bundesanwaltschaft und auch dem Staatsanwalt des Bundes G. weitergeleitet zu haben. Das Vorgehen sei ein Akt der Kollusion und der versuchten Begünstigung (BB.2016.266, act. 1.1). Diese Vorbringen entbehren jeglicher Grundlage. Die vom Gesuchsteller gegen Bundesanwalt F., seinen Stellvertreter sowie den verfahrensführenden Staatsanwalt des Bundes G. gerichtete Strafanzeige wurde von diesem im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung und in Anwesenheit der Vertreter der Bundesanwaltschaft eingereicht (BB.2016.266, act. 1.2). Das Gericht wird darin weiter ausdrücklich ersucht, diese zuständigkeitshalber weiterzuleiten (BB.2016.266, act. 1.3). Die vom Gesuchsteller zur Anzeige gebrachten Delikte unterstehen gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. h und j der Bundesgerichtsbarkeit. Die Bundesanwaltschaft ist die zur Verfolgung solcher Straftaten zuständige Staatsanwaltschaft des Bundes (Art. 7 StBOG). Bei der vom Gesuchsteller als zuständig erachteten Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft handelt es sich demgegenüber klar nicht um eine Strafverfolgungsbehörde. Deren Zuständigkeiten können ebenfalls dem Gesetz entnommen werden (Art. 29 ff. StBOG).

2.4 Beide Gesuche erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und sind abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 2‘000.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Regle-

- 7 ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Ausstandsgesuch vom 21. Juni 2016 wird abgewiesen.

2. Das Ausstandsgesuch vom 23. Juni 2016 wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 7. Juli 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bruno Steiner - Rechtsanwalt Daniel U. Walder - B., Bundesstrafrichter (brevi manu) - C., Bundesstrafrichterin (brevi manu) - D., Bundesstrafrichterin (brevi manu) - E., Gerichtsschreiber (brevi manu) - Rechtsanwalt H. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BB.2016.260 — Bundesstrafgericht 07.07.2016 BB.2016.260 — Swissrulings