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Bundesstrafgericht 07.07.2016 BB.2016.111

July 7, 2016·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·779 words·~4 min·2

Summary

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Full text

Beschluss vom 7. Juli 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. und B.,

Gesuchsteller

gegen

A., Staatsanwalt, Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.111-112

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. und B. mit Strafanzeige vom 29. März 2016 an den Präsidenten des Bundesstrafgerichts gelangten;

- das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts die obgenannte Anzeige zuständigkeitshalber am 8. April 2016 an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) weiterleitete;

- die BA, vertreten durch den Staatsanwalt C. (nachfolgend „StA C.), am 27. April 2016 diese als ungenügend für die Eröffnung einer Strafuntersuchung einstufte und A. und B. mitteilte, dass sie ihre Vorwürfe - falls sie an der Anzeige festhalten möchten - substantiieren müssten; die BA zudem festhielt, dass aufgrund der Anzeige nicht einzusehen sei, inwiefern Bundesstrafgerichtsbarkeit vorliege;

- A. und B. dagegen mit Beschwerde vom 9. Mai 2016 (zunächst per Fax und dann per Einschreiben am 17. Mai 2016) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und sinngemäss die Eröffnung einer Strafuntersuchung beantragten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.101- 102 vom 31. Mai 2016);

- in der Folge die Obgenannten am 24. Mai 2016 ein Ausstandsgesuch gegen StA C. stellten (act. 1); das hiesige Gericht dieses zuständigkeitshalber am 31. Mai 2016 an die BA, namentlich StA C., weiterleitete (act. 2);

- die obgenannte Beschwerde mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.101-102 vom 31. Mai 2016 abgewiesen wurde;

- der sich dem Ausstandsgesuch widersetzende StA C. am 29. Juni 2016 das Ausstandsgesuch mitsamt Verzicht auf eine Stellungnahme der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichte (act. 3);

- dieses Schreiben den Gesuchsstellern am 30. Juni 2016 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 4).

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat;

- die Gesuchsteller die Befangenheit des Gesuchsgegners durch die Verfügung vom 27. April 2016 begründet sehen (act. 1); diese den Gesuchstellern am 4. Mai 2016 zugestellt wurde (BB.2016.101, act. 3); die Gesuchsteller ihr Ausstandsgesuch am 24. Mai 2016 stellten;

- das Ausstandsgesuch so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes, zu stellen ist (BOOG, Basler Kommentar, 2 Aufl., Basel 2014, Art. 58 N. 5 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.23 vom 14. März 2011, E. 1.4);

- falls die geltend gemachte Voreingenommenheit mit einer richterlichen Verfügung begründet wird, ein Zuwarten von zwei Wochen als zu lange einzustufen ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.23 vom 14. März 2011, E. 1.4; KELLER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 58 N. 3);

- vorliegend das Ausstandsgesuch erst 20 Tage nach Kenntnisnahme der Verfügung vom 4. Mai 2016 erfolgte und deswegen als verspätet zu qualifizieren ist;

- nach dem Gesagten auf das Gesuch nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 418 Abs. 2 und 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

- 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 200.-- wird den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

Bellinzona, 7. Juli 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. und B. - C., Staatsanwalt, Bundesanwaltschaft,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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