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Bundesstrafgericht 18.08.2015 BB.2014.145

August 18, 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,223 words·~11 min·3

Summary

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).;;Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).;;Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).;;Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).

Full text

Beschluss vom 18. August 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

GENOSSENSCHAFT A., vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Geiser, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO); Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO)

BBundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2014.145, BP.2014.62

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Sachverhalt:

A. Das Bundesamt für Wohnungswesen (nachfolgend "BWO") reichte mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eine Strafanzeige wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung gegen B., einen früheren Mitarbeiter des BWO, ein. B. war von 2004 bis 2010 Mitarbeiter der Abteilung C. beim BWO und betreute Problempositionen im Zusammenhang mit der Sanierung notleidender Geschäfte aus dem Vollzug des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG). Bei der Umsetzung von Sanierungsmassnahmen soll sich B. unrechtmässig durch Provisionen aus Liegenschaftsverkäufen bereichert haben (act. 1.14).

Zurückzuführen war diese Strafanzeige des BWO offenbar auf eine Mitteilung der Genossenschaft A., deren Sanierungsdossier beim BWO von B. bearbeitet wurde und welchem (resp. der Unternehmensberatung von B.) die Genossenschaft A. eine Vermittlungsprovision in Höhe von CHF 369'068.-bezahlt hatte für den Verkauf von vier Liegenschaften.

B. Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 erkundigte sich die Genossenschaft A. bei der BA, ob bei ihr ein Strafverfahren gegen B. hängig sei. Gleichzeitig ersuchte die Genossenschaft A. um Konstituierung als "Geschädigte" und beantragte Akteneinsicht (act. 1.5). Die BA bestätigte mit Schreiben vom 15. Januar 2014 den Eingang einer Anzeige des BWO und teilte mit, dass sich aus den Ermittlungen ergeben werde, ob die Genossenschaft A. geschädigt worden sei.

C. Am 14. Januar 2014 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen B. wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB und beauftragte die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend "BKP") mit den ersten Ermittlungshandlungen (act. 1.14). Mit Editionsverfügung vom 29. Januar 2014 wurde die Genossenschaft A. aufgefordert, der BA diverse Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verkauf der WEG-Liegenschaften der Genossenschaft A. herauszugeben (act. 1.9).

D. Auf entsprechendes Schreiben der Genossenschaft A. vom 10. Mai 2014 hin teilte die BA dieser am 15. Mai 2014 mit, dass sie ihr keine Auskunft über den Stand der Ermittlungen in diesem Verfahren geben könne, da sie weder Partei noch anderer Verfahrensbeteiligter sei (act. 1.10). Mit Schreiben vom

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22. Mai 2014 erneuerte die Genossenschaft A. ihr Ersuchen (act. 1.11), erhielt jedoch erneut eine abschlägige Antwort der BA (act. 1.12). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 ersuchte die Genossenschaft A. unter Hinweis auf ihre früheren Eingaben um unverzügliche Akteneinsicht und stellte sich auf den Standpunkt, sie sei Partei oder anderer Verfahrensbeteiligter (act. 1.13). Daraufhin teilte die BA mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 mit, dass in der Zwischenzeit das Verfahren so weit vorangetrieben worden sei, dass die Einstellung des Strafverfahrens demnächst erfolgen werde. Aus den Ermittlung habe sich auch ergeben, dass der Genossenschaft A. bzw. ihren Organen keine Parteistellung im Sinne von Art. 104 StPO zukomme. Die Genossenschaft A. werde aufgrund der Edition und Beschlagnahme diverser Dokumente vom 29. Januar 2014 als "durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter" im Sinne von Art. 105 lit. f StPO betrachtet. Die BA hielt abschliessend fest, dass aus diesem Grund der Genossenschaft A. im Sinne einer Akteneinsicht eine Kopie des Schlussberichts der BKP vom 2. September 2014 (act. 1.14) gesendet werde, und wies darauf hin, dass sich keine weiteren relevanten Aktenstücke im Verfahrensdossier befinden würden (act. 1.1).

E. Gegen diese Verfügung lässt die Genossenschaft A. mit Eingabe vom 11. November 2014 Beschwerde erheben. Sie beantragt in einem ersten Punkt, es sei ihr im Strafverfahren SV.13.1664 vollständige Akteneinsicht zu gewähren und es sei die BA zu verpflichten, ihr die vollständigen Akten in dieser Sache offenzulegen. In einem zweiten Punkt verlangt sie, es sei die BA anzuweisen, mittels Verfügung ihre Parteistellung anzuerkennen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1 S. 1). Zudem stellt sie den Verfahrensantrag, dass ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung dahingehend zu erteilen sei, dass das Strafverfahren nicht vorgängig der gewährten vollständigen Akteneinsicht und Fristansetzung mit angemessener Frist zur Stellungnahme an die Beschwerdeführerin eingestellt werden dürfe (act. 1 S. 2).

Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 24. November 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Was den Verfahrensantrag anbelange, so sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit auf diesen Antrag einzutreten sei (act. 6 S. 1). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien sodann der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (act. 6 S. 1). Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort des Weiteren darauf hin, dass das Strafverfahren gegen B. mit Verfügung vom 12. November 2014 eingestellt worden sei (act. 6 S. 2).

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Mit Beschwerdereplik vom 8. Dezember 2014 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten (act. 8). Darüber wurde die Beschwerdegegnerin in der Folge in Kenntnis gesetzt (act. 9).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat, mithin durch die Verfahrenshandlung oder Verfügung beschwert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2014, mit welcher der Beschwerdeführerin zum einen die Parteistellung im Sinne von Art. 104 StPO abgesprochen und zum anderen grundsätzlich die Akteneinsicht verweigert wurde. Akteneinsicht wurde ihr lediglich als durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter im Sinne von Art. 105 lit. f StPO gewährt. Die Beschwerdeführerin ist insofern zur Beschwerde legitimiert, als die Ablehnung ihrer Parteistellung als Privatklägerin sie in ihrer Rechtsstellung direkt berührt. Da die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten. http://links.weblaw.ch/SR-173_710

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2. 2.1 Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist, bei Antragsdelikten die zur Stellung des Strafantrags berechtigte Person (Art. 115 StPO). Als geschädigte Person ist nach konstanter Rechtsprechung anzusehen, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Wer als Geschädigter bzw. Privatkläger am Verfahren teilnehmen will, muss einen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und der angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen (Urteile des Bundesgerichts 1B_104/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2; 1B_678/2011 vom 30. Januar 2012 E. 2.1; s. auch BGE 139 IV 89 E. 2.2). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als geschädigt, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3). Bei bloss mittelbarer Benachteiligung privater Interessen durch Straftatbestände, welche primär allgemeine Interessen schützen, werden die Verfolgungsansprüche durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen (NIKLAUS SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 115). Der Straftatbestand der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB schützt das öffentliche Vermögen sowie das Vertrauen des Bürgers in die Rechtsstaatlichkeit des Gemeinwesens (ANDREAS DONATSCH/WOLFGANG WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4., vollst. neu bearbeitete Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 533). Geschützt werden nicht private, sondern ausschliesslich öffentliche Interessen (Urteil des Bundesgerichts 1B_201/2011 vom 9. Juni 2011, E. 2.2; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, in: Kommentar, Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 314 N. 1; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Strafrecht II, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 314 StGB N. 7). Beim Straftatbestand der ungetreuen Amtsführung ist demnach nur das betroffene Gemeinwesen geschädigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_201/2011 vom 9. Juhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=diejenigen+Personen+als+gesch%E4digt%2C+die+durch+die+darin+umschriebenen+Tatbest%E4nde+in+ihren+Rechten+beeintr%E4chtigt+werden%2C+sofern+diese+Beeintr%E4chtigung+unmittelbare+Folge&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-IV-89%3Ade&number_of_ranks=0#page89

- 6 ni 2011, E. 2.2; GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: StPO Basler Kommentar, Art. 115 N. 85).

2.2 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin nicht Geschädigte des Delikts der ungetreuen Amtsführung sein kann. 2.3 Wenngleich sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich nur auf den Standpunkt stellt, sie sei Geschädigte aus ungetreuer Amtsführung, was wie supra aufzeigt nicht zutrifft, ist dennoch zu prüfen, ob aufgrund ihrer Angaben glaubhaft gemacht wird, dass sie allenfalls Geschädigte eines anderen Deliktes ist. 2.4 Gemäss Schlussbericht der BKP bearbeitete B. in einem variablen Teilzeitpensum beim BWO verschiedene Sanierungsdossiers. Dabei betraf eines dieser Dossiers die Beschwerdeführerin mit vier Liegenschaften in Z. (SG) und Y. (SG). Die erarbeiteten und zwischen dem BWO und der Beschwerdeführerin vereinbarten Sanierungsmassanhmen sahen schliesslich den Verkauf der Liegenschaften vor. Nach Verkauf der Liegenschaften stellte die KMU von B. mit Datum vom 21. November 2007 der Beschwerdeführerin eine Rechnung in der Höhe von CHF 369'068.-- betreffend Vermittlungsgebühr von 3,5 % auf den Verkaufspreis von CHF 9'800'000.-- für die 4 Liegenschaften in Z. und Y. Die Beschwerdeführerin überwies den verlangten Betrag in der Folge an das Unternehmen von B. (act.1.14). Dieser Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie ergänzt ihn lediglich dahingehend, dass B. die Vermittlungsprovision von CHF 369'068.-- ohne dokumentierten Vorstands- oder Genossenschafterbeschluss erhältlich gemacht habe (act. 1, S.2). Zudem macht sie ohne weitere Begründung geltend, B. habe die Maklerprovision "erzwungen" und zudem sei sie überhöht gewesen (act. 8, S.2). 2.5 Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Frage, dass B. den Abschluss des Kaufvertrages mit der D. AG vermittelt hatte. Es ist gerichtsnotorisch, dass bei der Vermittlung von Liegenschaftsverkäufen Provisionen an den Vermittler bezahlt werden. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Sie stört sich hingegen am Umstand, dass diese Provision an einen Mitarbeiter (B.) des BWO, resp. seine KMU geleistet wurde. Mit keinem Wort erwähnt sie, wer seitens der Beschwerdeführerin die Zahlung der Provision genehmigt und veranlasst hat (Innenverhältnis). Sie führt in diesem Zusammenhang lediglich und ohne weitere Begründung aus, die Provisionszahlung sei "erzwungen" worden und zudem zu hoch im Vergleich zu den sonst von der KMU B. verlangten Provisionen. Sie bleibt eine Erklärung dafür schuldig, weshalb sie damals diese Rechnung über CHF 369'068.-- ohne vertragliche

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Grundlage bezahlt haben sollte. Sie zeigt nicht auf, aus welchen anderen als vertraglichen Gründen sie die fragliche Rechnung beglichen haben sollte. 2.6 Aufgrund dieses Sachverhaltes ist nicht ersichtlich, welcher andere Straftatbestand in Betracht zu ziehen wäre, welcher dem Schutz individueller Rechtsgüter der Beschwerdeführerin diente. 2.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Vorbringen im Verfahren ihre Geschädigtenstellung nicht zu begründen vermag. Mangels glaubhaft gemachter Geschädigtenstellung stehen der Beschwerdeführerin die entsprechenden Teilnahmerechte nicht zu und sie ist zu deren Geltendmachung nicht legitimiert. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos und ist daher abzuschreiben.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 18. August 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hanspeter Geiser - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

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