Skip to content

Bundesstrafgericht 14.03.2013 BB.2013.20

March 14, 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·532 words·~3 min·2

Summary

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).;;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).;;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).;;Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).

Full text

Beschluss vom 14. März 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Lerf,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2013.20

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft im Rahmen der gegen A. gerichteten Strafuntersuchung mit Verfügung vom 19. Februar 2013 die Entschädigungsvereinbarung der Versicherung B. vom 25. November 2012 genehmigte, mit welcher sich der amtliche Verteidiger von A. zuvor einverstanden erklärt hatte (act. 1.1);

- mit der Verfügung weiter angeordnet wurde, der Restbetrag bzw. die Schlusszahlung über Fr. 229'123.75 sei auf ein auf die Eidgenössische Finanzverwaltung lautendes Konto einzubezahlen;

- A. hiergegen mit Beschwerde vom 4. März 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, die Entschädigungsvereinbarung bzw. die Verfügung sei mit einem bestimmten Zusatz zu formulieren (act. 1);

- aus der Beschwerde und der angefochtenen Verfügung alleine nicht hinreichend hervorging, ob und inwiefern der Beschwerdeantrag inhaltlich mit dem Anfechtungsobjekt in Zusammenhang steht, weshalb A. aufgefordert wurde, diesbezüglich eine erläuternde Begründung und die mit der angefochtenen Verfügung genehmigte Entschädigungsvereinbarung einzureichen (act. 2);

- A. mit Eingabe vom 12. März 2013 seine Beschwerde zurückzieht (act. 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 4);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 14. März 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Roger Lerf - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BB.2013.20 — Bundesstrafgericht 14.03.2013 BB.2013.20 — Swissrulings