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Bundesstrafgericht 18.10.2012 BB.2012.91

October 18, 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,188 words·~11 min·1

Summary

Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).;;Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).;;Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).;;Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).

Full text

Beschluss vom 18. Oktober 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2012.91

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Sachverhalt:

A. Im Zusammenhang mit der von der Bundesanwaltschaft zur Hauptsache gegen B. geführten Untersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung und Geldwäscherei wurde auch eine Untersuchung gegen dessen Ehefrau A. wegen Geldwäscherei eröffnet und in der Folge auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ausgedehnt (act. 3, S. 1). Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 stellte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung gegen A. wegen Geldwäscherei ein und verfügte die Nichtanhandnahme der Strafverfolgung gegen A. wegen mehrerer weiterer Straftatvorwürfe, insbesondere auch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (act. 3). In der Einstellungsverfügung wurden mehrere Zwangsmassnahmen aufgehoben, andere wurden ausdrücklich aufrechterhalten, insbesondere die Kontosperre über das auf A. lautende Konto Nr. 1 bei der Bank C. in Z. (act. 3, S. 19). Wie sich der Einstellungsverfügung allerdings entnehmen lässt, handelt es sich bei dieser lediglich um eine Teileinstellung; das gegen A. geführte Verfahren im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung der D. AG zugunsten der E. AG wird weitergeführt (act. 7.1, S. 12).

B. Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 (act. 1) erhob A. gegen die Einstellungsverfügung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und stellte mehrere Anträge, von welchen in der Zwischenzeit lediglich Antrag 1 (bezüglich des Kontos von A. bei der Bank B., Z.) aufrechterhalten wird, nachdem die Bundesanwaltschaft A. in verschiedener Hinsicht entgegenkam (act. 14, S. 2). Die Bundesanwaltschaft reichte ihre Beschwerdeantwort mit Eingabe vom 23. Juli 2012 ein (act. 7), und die Replik von A. datiert vom 17. August 2012 (act. 14). Am 20. August 2012 wurde diese inklusive Beilagen in Kopie der Bundesanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit notwendig, im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Erwägungen im Einzelnen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Als Beschuldigte in der Strafuntersuchung ist die Beschwerdeführerin durch die Einstellungsverfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch die Beschlagnahme eines auf ihren Namen lautenden Bankkontos weiterhin aufrechterhalten wird (act. 7.1., S. 19, Ziff. 5.4). Die Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2012 ist beim Vertreter der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2012 eingegangen; mit der Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2012, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingegangen am 21. Juni 2012, wurde die Frist gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO somit gewahrt. Die Eintretensvoraussetzungen bezüglich der vorliegenden Beschwerde sind deshalb erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft im Normalfall in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf oder ordnet die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten an. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Situation, wo der Beschuldigten mehrere Delikte vorgeworfen werden, und die Einstellung zwar für den überwiegenden Teil der Delikte, aber nicht für deren Gesamtheit erfolgt. Ausserdem wird das Verfahren gegen den Ehegatten der Beschuldigten weitergeführt, und die vorliegendenfalls zur Frage stehenden Vermögenswerte wurden auch für die dem Ehegatten nach wie vor vorgeworfenen Delikte beschlagnahmt. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vermögenswerte auf dem auf die Beschwerdeführerin lautenden Konto bei der Bank C. in Z. einerseits im nach wie vor gegen sie laufenden Verfahren, und andererseits im

- 4 gegen ihren Ehegatten laufenden Verfahren der Einziehung unterliegen. Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat diese bzw. die entsprechende Beschlagnahme zu erfolgen. Der rechtsanwendenden Behörde steht diesbezüglich – entgegen dem ungenauen Gesetzestext – kein Ermessen zu (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 320 StPO N. 11; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 320 StPO N. 6; SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 320 StPO N. 4). Einziehungsbestimmungen finden sich abgesehen von den Art. 69 ff. StGB auch in Spezialgesetzen wie beispielsweise dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121; vgl. dort Art. 24; GRÄ- DEL/HEINIGER, a.a.O., Art. 320 StPO N. 10). Liegen im Zeitpunkt der Einstellung keine Einziehungsgründe vor, sind die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte freizugeben.

3. 3.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische „konservatorische“ prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1245). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2010 22 E. 2.2.2; TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87).

Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; TPF 2005 84 E. 3.1.2), wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (siehe Art. 70 Abs. 1 StGB) oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (siehe Art. 72 StGB). Der „hinreichende“ Verdacht setzt – in Abgrenzung zum „dringenden“ – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (TPF 2010 22 E. 2.1 S. 24 f.; Beschluss des Bundes-

- 5 strafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 21). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2 S. 26; vgl. hierzu auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.).

Die Einziehungsbeschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1 in fine; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2 m.w.H.). Die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für die konservatorische Beschlagnahme gelten auch im Hauptverfahren (TPF 2009 40 E. 2.1).

3.2 Vorliegend fällt als Grundlage einer Einziehung insbesondere Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in seiner bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ("a.F."), gemäss welchem das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten anordnet, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, in Betracht. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB a. F.). Zur Sicherung einer solchen Ersatzforderung können die Vermögenswerte des Betroffenen ebenfalls mit Beschlag belegt werden (Art. 71 Abs. 3 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB a. F.).

3.3 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerdeschrift ausführen, das in Frage stehende Konto sei ein persönliches Konto, das sie lange vor Verfahrensbeginn geäufnet habe (act. 1, S. 4), und es wird in den Rechtsschriften eine relativ ausgiebige Diskussion zu diesem Thema geführt. Die dieser Diskussion beigefügten Unterlagen zeigen auf, dass die zwar äusserlich getrennt geführten Kreditkartenkonti ihre Haftungsgrundlage im Erstkartenantrag haben, der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde, und in welchem er sich verpflichtete, solidarisch für die Karte der Beschwerdeführerin zu haften (act. 7, Beilage 8). Diese solidarische Haftung lässt zwar den Schluss zu, dass es auch der Ehegatte war,

- 6 der die Konti alimentierte und diesem deshalb die im Zeitpunkt der Beschlagnahme auf den Konten vorhandenen Beträge zustanden, bzw. es sich um Deliktsbeträge aus dessen kriminellem Umlageverfahren handelt. Auf der anderen Seite ist es nicht akzeptabel, wenn in dieser bereits 8 Jahre dauernden, kurz vor der Anklage sich befindlichen Strafuntersuchung bezüglich der Herkunft gewisser Geldmittel auf einem Konto, das auf die Beschwerdeführerin lautet, lediglich pauschale Hinweise gemacht werden (act. 7.1, S. 9 oben: "Nachdem auch heute davon auszugehen ist,…"), und das Konto gestützt auf diese vagen Angaben beschlagnahmt bleiben soll. Die Beschlagnahme dieses Kontos lediglich als Verbrechenserlös des Verbrechens eines Dritten, d.h. des Ehemanns der Beschwerdeführerin, zu bezeichnen, steht auch in einem gewissen Widerspruch zur Tatsache, dass ganz offensichtlich auch auf dem Wege der Ersatzforderungsbeschlagnahme sicherstellbare Kostenansprüche gegen die Beschwerdeführerin bestehen, soll doch einerseits ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände verwertet und zur Deckung der Verfahrenskosten (welches Verfahrens?) verwendet (act. 7.1, S. 19, Ziff. 6.), und andererseits ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin weitergeführt werden, auf welches offenbar 1/5 der Kosten entfallen soll (act. 7.1, S. 12). Ähnliches gilt für den Tatverdacht, auf welchen sich die Beschlagnahme stützt, der ebenfalls Voraussetzung für die Weiterführung der Beschlagnahme bildet, und welcher dem angefochtenen Entscheid ebenfalls nur in Ansätzen entnommen werden kann. Aufgrund der Widersprüche, Ungereimtheiten und Begründungsmängel genügt der Entscheid den Ansprüchen nicht, die daran insbesondere unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs gestellt werden müssen. Er ist aus diesen Gründen bezüglich Ziff. 5.3 aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird den Entscheid neu zu fassen und dabei konkret darzustellen haben, ob es sich beim zur Frage stehenden Konto um Deliktsgut oder dessen Surrogat, oder ob es sich um Vermögenswerte der Beschwerdeführerin handelt. Darzustellen ist auch konkret, aufgrund welchen konkreten Tatverdachts das Konto beschlagnahmt bleiben soll, und welchem Typ der Beschlagnahme das Konto unterliegt (Art. 263 StPO bzw. Art. 71 StPO).

3.4 Ziff. 5.3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2012 im Verfahren SV.11.0096 ist deshalb aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vom Rückzug der übrigen in der Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2012 gestellten Anträge ist Vormerk zu nehmen.

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4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

4.2 Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 10 i.V.m. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) ist das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts zu bemessen. Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) angemessen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Vom Rückzug der beschwerdeführerischen Anträge mit Ausnahme von Antrag Ziff. 1. der Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2012 wird Vormerk genommen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen, Ziff. 5.3 des Dispositivs der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2012 wird aufgehoben und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

Bellinzona, 19. Oktober 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bruno Steiner - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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