Beschluss vom 9. September 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Me Bogdan Prensilevich, avocat,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Teilnahme bei Beweiserhebungen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und Art. 147 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.57
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) führt unter anderem gegen A. seit Frühling 2010 eine Untersuchung wegen Verdachts auf qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Urkundenfälschung, Bestechung fremder Amtsträger und qualifizierte Geldwäscherei (act. 5, S. 2).
B. Der Verteidiger von A. bringt vor, er habe am 9. Mai 2011 von der Einvernahme des Mitbeschuldigten B., welche auf den 10. Mai 2011 angesetzt gewesen sei, erfahren und gleichentags dem zuständigen Assistenzstaatsanwalt des Bundes mittels E-Mail seine Teilnahme angekündigt (act. 1 und act. 1.1). Infolge dessen habe er sich am 10. Mai 2011 in Z. eingefunden, wo ihm jedoch der Einlass in den Einvernahmesaal auf Anordnung des Staatsanwaltes des Bundes verwehrt worden sei (act. 1).
C. Mit Beschwerde vom 20. Mai 2011 gelangte A. an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt:
„A la forme Déclarer recevable le présent recours. Au fond Annuler et mettre à néant les actes du Ministère public de la Confédération effectués en date du 10 mai 2011 en l’absence du Conseil du recourant. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l’instance. Débouter le Ministère public de la Confédération de toutes autres ou contraires conclusions."
Die BA beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne (act. 5). A. replizierte mit Eingabe vom 27. Juni 2011 und hält dabei an den Beschwerdeanträgen fest (act. 7). Die Beschwerdeantwort wurde der BA mit Schreiben vom 28. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 8). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
1.2 Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Zur Beschwerde berechtigt ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Erforderlich ist, dass die betreffende Person durch die angefochtene Verfahrenshandlung oder Verfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO und somit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Da die gerügte Teilnahmeverweigerung an der Einvernahme von B. bereits stattgefunden hat, kann diesbezüglich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr angenommen werden. Überdies sieht Art. 147 Abs. 3 StPO vor, dass die Parteien oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen können, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Folglich hätte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zuerst eine Wiederholung der Einvernahme beantragen sollen; gegen einen allfälligen Ablehnungsentscheid hätte ihm dann der Weg an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen gestanden. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht beschwert ist, steht ihm doch die Möglichkeit offen, die Wiederholung der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft zu beantragen. Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, die am 10. Mai 2011 durchgeführte Einvernahme von B. sei zu annullieren und das entsprechende Protokoll aus den Akten zu weisen gilt es überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Antrag bei der Verfahrensleitung hätte stellen müssen und erst gegen einen allfälligen Abweisungsentscheid an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hätte gelangen können, weswegen es für das vorliegende Verfahren an einem Anfechtungsobjekt mangelt. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden (vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.48 vom 5. September 2011, E. 1.2).
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--, womit die Bundesstrafgerichtskasse dem Beschwerdeführer Fr. 700.-- zurückzuerstatten hat.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 700.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 9. September 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Me Bogdan Prensilevich, avocat, - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.